Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch MMag. Dr. Martin Hasibeder, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, wider die beklagte Partei C* , vertreten durch Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte GesbR in 6020 Innsbruck, wegen EUR 82.148,64 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 82.148,64 s.A.), gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.10.2025, **, sowie den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 1.846,68) gegen die darin beinhaltete Kostenentscheidung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung und dem Kostenrekurs wird jeweils k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.497,60 (darin EUR 582,93) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind im Geschäftszweig des Erdbaus und der Erdbewegungen tätig. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer D* A* ist (nachfolgend: „Geschäftsführer“). Seine Tochter übt die Funktion der Prokuristin dieser Gesellschaft aus. Der Beklagte ist Einzelunternehmer. Er wurde über den WhatsApp-Status der Tochter des Geschäftsführers auf den von der Klägerin im Rahmen einer Online-Auktion angebotenen (gebrauchten) Dreiachs-LKW, bezeichnet als „ ** “ aufmerksam. Es handelte sich um einen gebrauchten LKW der Marke **, Baujahr 2019, mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer ** (nachfolgend „Klagsfahrzeug“ oder „LKW“). In diesem Auktionsangebot wurde das Klagsfahrzeug unter anderem mit einem Startpreis von EUR 5.000,--, einer Umsatzsteuer von 20 %, einem Schätzpreis von EUR 140.000,-- sowie einem Mindestpreis von EUR 120.000,-- inseriert. Der Beklagte erkundigte sich bei der Tochter des Geschäftsführers, ob das Fahrzeug auch außerhalb der Auktion verkauft werden könne, was diese verneinte. Der Beklagte gab bei der Auktion mehrere Gebote ab. Es kam jedoch zu keinem Verkauf, weil das Höchstgebot aller Bieter unter dem Mindestverkaufspreis blieb.
Am 11.9.2024, nur wenige Minuten nach Ende der Auktion, nahm der Beklagte telefonisch Kontakt mit der Prokuristin auf, teilte ihr mit, dass er am Kauf nach wie vor interessiert sei und vereinbarte mit ihr einen Besichtigungstermin noch am selben Tag.
Für das Klagsfahrzeug bestand zu diesem Zeitpunkt eine Leasingfinanzierung bei der E* GmbH, wobei die Leasinggeberin Eigentümerin des LKW war.
Bei der Besichtigung am Lagerplatz der klagenden Partei waren die Tochter des Geschäftsführers (nachfolgend „Prokuristin“) sowie der Beklagte und dessen Lebensgefährtin anwesend. Der Beklagte unternahm eine Probefahrt mit dem LKW und erklärte seine Kaufabsicht. Die Prokuristin teilte ihm mit, dass er sich zur Vereinbarung des konkreten Kaufpreises mit ihrem Vater, dem Geschäftsführer der Klägerin, in Verbindung setzen solle.
Der Beklagte rief noch am selben Tag den Geschäftsführer an. Die beiden einigten sich im Zuge des Telefonats zunächst auf einen Kaufpreis für das Klagsfahrzeug inklusive Schalengreifer in Höhe von netto EUR 125.000,-- bzw brutto EUR 150.000,--, wobei gemäß der zwischen dem Beklagten und dem Geschäftsführer getroffenen Abrede ein Nettokaufpreisanteil von EUR 5.000,-- auf den Schalengreifer entfiel. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Beklagte noch nicht, dass es sich beim LKW um ein Leasingfahrzeug handelte.
Nach Übermittlung der Rechnung (mit dem vereinbarten Kaufpreis [Beilage ./2]) an den Beklagten nahm die Prokuristin mit ihrer Bank Kontakt auf und verständigte sie davon, dass die klagende Partei den LKW aus dem Leasingvertrag „herauskaufen“ und anschließend an den Beklagten weiterverkaufen wolle. Aufgrund der mit der Leasinggeberin vereinbarten Vertragsbedingungen war dies aber nicht möglich, weshalb die Prokuristin kurze Zeit später den Beklagten darüber telefonisch in Kenntnis setzte.
In der Folge fanden Gespräche über eine Übernahme des Leasingsvertrags statt. Schließlich wurde der Leasingvertrag per 30.9.2024 abgerechnet und schloss der Beklagte über den noch offenen Finanzierungsbetrag der klagenden Partei iHv netto EUR 56.542,80 einen neuen Leasing-Vertrag mit der E* GmbH ab. Der Finanzierungsbetrag des Beklagten wurde dem Leasingvertrag der Klägerin gutgeschrieben, wodurch der restlich offene Finanzierungsbetrag der Klägerin ausgeglichen war und der Leasing-Vertrag mit der Klägerin beendet wurde.
Die Klägerin stellte eine neue („korrigierte“) Rechnung („Re 436/2024“) aus, in der sie dem Beklagten den vorangeführten Leasing-Finanzierungsbetrag von EUR 56.542,80 gutschrieb und ihm netto EUR 68.457,20 (EUR 125.000,-- abzüglich EUR 56.542,80) verrechnete. Diese – den Gegenstand der vorliegenden Klage bildende – Rechnung (Beilage ./L) datiert mit 13.9.2024 und wurde vom Beklagten nicht beglichen.
Mit Mitteilung an die KFZ-Zulassungsstelle vom 30.9.2024 bestätigte die Leasinggeberin die Überlassung des Klagsfahrzeugs an den Beklagten und dass sich der LKW weiterhin im Eigentum der Leasinggeberin befinde.
In diesem Umfang wurde der Sachverhalt von den Parteien – wie auch der Beginn des Zinsenlaufs – außer Streit gestellt (ON 10 S 2) bzw ergibt er sich aus den übereinstimmenden Prozessbehauptungen.
Mit der am 28.4.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung des Kaufpreisrestes von EUR 82.148,64 s.A.. Sie brachte zusammengefasst vor, die Streitteile hätten sich auf einen Ankauf des LKWs samt Greifer zum Preis von EUR 125.000,-- netto geeinigt. Die Klägerin habe ursprünglich beabsichtigt, das Fahrzeug aus dem Leasingvertrag herauszukaufen, um es dann ohne Leasing an den Beklagten weiterzuverkaufen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, worüber die Prokuristin den Beklagten auch informiert habe. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte erklärte, es würde ihm entgegenkommen, wenn er den laufenden Leasingvertrag übernehmen könnte. Aufgrund dieser Leasingübernahme habe sich der zwischen den Streitteilen vereinbarte Kaufpreis um den übernommenen Leasingbetrag von netto EUR 56.542,80 reduziert, sodass sich der Barzahlungspreis von ursprünglich netto EUR 125.000,-- auf restlich netto EUR 68.457,20 (brutto EUR 82.148,64) reduziert habe.
Der Beklagte habe sich bei der Übernahme des Fahrzeugs am 2.10.2024 geweigert, die vorbereitete Übernahmebestätigung zu unterfertigen. Er habe das Fahrzeug eigenmächtig und ohne Zustimmung der Prokuristin an sich genommen und damit das Firmengelände verlassen. In der Folge habe er sich geweigert, die korrigierte Rechnung anzuerkennen. Zu einer nachträglichen Änderung des ursprünglichen Kaufpreises sei es nie gekommen. Der Beklagte habe auch den Leasingvertrag der Klägerin nicht übernommen, sondern vielmehr zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises selbst einen neuen Leasingvertrag abgeschlossen. Mit diesem Finanzierungsbetrag sei dann die restlich offene Leasingfinanzierung der Klägerin abgedeckt worden. Diesen Teilbetrag habe die Klägerin dem Beklagten auch auf den vereinbarten Kaufpreis angerechnet.
Die Klägerin wäre sehr wohl in der Lage gewesen, dem Beklagten das Eigentum am Fahrzeug zu verschaffen. Eine dahingehende Abwicklung in einem Dreiecksverhältnis, nämlich dass ein Vertrag zwischen Klägerin, Leasinggesellschaft und dem Beklagten abgeschlossen würde, sei bereits in Vorbereitung gewesen. Der Vertrag Beilage ./E sei letztlich nur deshalb nicht abgeschlossen worden, weil der Beklagte eine Leasingfinanzierung bevorzugt habe. Die einzig nachträglich eingetretene Änderung habe darin bestanden, dass der Beklagte nicht den gesamten Kaufpreis an die Klägerin habe zahlen müssen, sondern nur mehr den sich nach Anrechnung des Leasingbetrags noch offenen Differenzbetrag.
Der Beklagte habe nur deshalb kein Eigentum am Fahrzeug erwerben können, weil er selbst einen eigenen Leasingvertrag abgeschlossen und sich die Leasinggesellschaft das Eigentum vorbehalten habe. Da die Leasinggesellschaft an der Kaufvereinbarung zwischen den Streitteilen nicht beteiligt gewesen sei, sondern lediglich an der Finanzierung des Kaufpreises, werde der zwischen den Streitteilen für das Fahrzeug vereinbarte Gesamtkaufpreis im Leasingangebot nicht angeführt. Nach erfolgter Abdeckung des restlichen Leasingbetrags durch Umbuchung sei die Leasinggesellschaft verpflichtet gewesen, das Eigentum am LKW an die Klägerin zu übertragen. Sämtliche das Fahrzeug betreffenden Unterlagen, insbesondere der Typenschein, hätten sich bei der Klägerin befunden. Der Beklagte sei auch nur deshalb in der Lage gewesen, das Fahrzeug auf seinen Namen anzumelden, weil ihm die Klägerin sämtliche dafür notwendigen Urkunden übergeben habe. Die Leasingfinanzierung des Teilkaufpreises durch den Beklagten sei allein seine Sache. Er habe daher auch sämtliche mit der Leasingfinanzierung verbundenen Kosten und Zinsen selbst zu tragen. Eine Bereicherung der Klägerin liege in diesem Zusammenhang keinesfalls vor.
Die Klägerin sei zur Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten nur bei Zahlung des Restkaufpreises in Höhe der Klagsforderung einverstanden gewesen. Er habe sich letztlich mit Gewalt bzw Drohung mit Gewalt den Besitz des Fahrzeugs verschafft. Bemerkenswert sei, dass er dies gar nicht bestreite. Ein Herausgabeanspruch wäre erst Zug um Zug mit Zahlung des Restkaufpreises entstanden. Der Greifer, der sich nach wie vor bei der Klägerin befinde, sei Teil des Kaufgegenstands. Sie werde dem Beklagten den Greifer übergeben, sobald der gesamte Kaufpreis bezahlt sei. Zur Zurückhaltung sei sie berechtigt, weil der Beklagte mit seiner Vertragsleistung in Verzug sei.
Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses habe der Schätzwert des Fahrzeugs ohne Greifer brutto EUR 168.000,-- betragen. Im Falle der vom Beklagten behaupteten Vertragsauflösung, zu der es zu keinem Zeitpunkt gekommen sei, läge daher der vom Kläger bislang übernommene Betrag weit unter dem halben Schätzwert. Beim zwischen den Streitteilen vereinbarten Kaufpreis von brutto EUR 150.000,-- liege hingegen keine laesio enormis vor.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete zusammengefasst ein, dass die Streitteile, nachdem der Beklagte darüber informiert worden sei, dass er das Fahrzeug nicht aus dem Leasing „herauskaufen“ könne, sich darauf geeinigt hätten, dass der Beklagte in den Leasingvertrag der Klägerin eintrete und sämtliche damit verbundenen Kosten übernehme. In diesem Zusammenhang sei keine Rede davon gewesen, dass vom Beklagten darüber hinaus noch ein weiterer Betrag zu begleichen sei. Erst bei der Übernahme des Fahrzeugs habe man ihn darüber informiert, dass noch ein Differenzbetrag bezahlt werden müsse. Hätte der Beklagte gewusst, dass er trotz Übernahme der Leasingfinanzierung noch einen weiteren Barbetrag von EUR 82.148,64 aufbringen müsse, hätte er in die Übernahme des Leasingvertrags nicht eingewilligt. Für ihn sei entscheidend gewesen, dass er für das Klagsfahrzeug keine weiteren Kosten mehr zu tragen habe.
Der ursprünglich abgeschlossene Kaufvertrag sei folglich einvernehmlich aufgehoben und eine neue Vereinbarung dahingehend abgeschlossen worden, dass der Beklagte die bei Auflösung des Leasingvertrags zwischen klagender Partei und Leasinggesellschaft anfallenden Entgelte übernehme, die klagende Partei von ihren Verpflichtungen gegenüber der Leasinggesellschaft befreit werde und der Beklagte den LKW dann von der Leasinggesellschaft lease. Er habe der Prokuristin auch telefonisch mitgeteilt, dass er nur den LKW abholen möchte und die Zusatzgeräte nicht benötige.
Beim Eintreten in den Leasingvertrag seien für den Beklagten weitere Kosten von EUR 1.164,05 entstanden. Nach Ablauf des Leasingvertrags müsse er eine weitere Rate von voraussichtlich EUR 3.256,24 – dies je nach Entwicklung der Zinsen – im Juli 2026 aufbringen, um das Fahrzeug erwerben zu können. Da die Klägerin dies bei der Geltendmachung ihrer Forderung nicht berücksichtigt habe, sei die Klage unschlüssig und wäre die Klägerin im Falle einer gesamten Klagsstattgebung jedenfalls um diese Beträge bereichert.
Der Beklagte habe sich deshalb geweigert, die Übernahmebestätigung zu unterfertigen, weil der darin aufscheinende Betrag nicht vereinbart gewesen sei. Insgesamt liege ein Dissens hinsichtlich des Kaufpreises vor, zumal die Klägerin davon ausgegangen sei, dass der Differenzbetrag noch zu bezahlen sei, während der Beklagte gemeint habe, dass mit Übernahme des Leasingvertrags keine Aufzahlung mehr zu leisten sei. Hilfsweise werde der Einwand der laesio enormis erhoben.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende weitere Feststellungen zugrunde, wobei die vom Berufungswerber mit Beweisrüge bekämpften Sachverhaltsteile in Fettdruck gehalten werden:
„ (A) [Die Prokuristin] und der Beklagte kamen in einem gemeinsamen Gespräch über die weitere Vorgehensweise in der Folge dahingehend überein, dass stattdessen der Beklagte für die Übernahme des Klagsfahrzeugs den noch offenen Finanzierungsbetrag aus dem Leasing der klagenden Partei in Höhe von netto EUR 56.542,80 übernimmt, dieser Betrag vom damals vereinbarten Kaufpreis von netto EUR 125.000,-- abgezogen wird und sodann der Restbetrag in Höhe von netto EUR 68.457,20 zuzüglich 20 % USt, sohin brutto EUR 82.148,64, an die klagende Partei zu überweisen ist. Diese Abrede entsprach sowohl dem Willen [der Prokuristin und des Geschäftsführers] als auch dem Willen des Beklagten.
Am 1.10.2024 übergaben der Geschäftsführer und die Prokuristin dem Beklagten in Anwesenheit seiner Lebensgefährtin F* den Typenschein des Klagsfahrzeugs sowie auch das Kennzeichen. (B) Im Zuge dessen wurde dem Beklagten ein weiteres Mal mitgeteilt, dass er den Restbetrag in Höhe von brutto EUR 82.148,64 zu bezahlen hat. Der Beklagte nahm dies unwidersprochen zur Kenntnis.
Bis zu diesem Tag sagte der Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer und der Prokuristin zu keinem Zeitpunkt, dass er den Restbetrag nicht zahlen werde.
Die Fahrzeugübergabe fand am 2.10.2024 statt. Dem Beklagten wurde von der Prokuristin eine von ihm zu unterfertigende Übernahmebestätigung übergeben, mit der er bestätigen sollte, dass er den LKW inklusive aller Unterlagen und Schlüssel abgeholt und übernommen habe und den Restbetrag von brutto EUR 82.148,64 auf das Bankkonto der klagenden Partei überweisen werde. Der Beklagte weigerte sich jedoch, dieses Schreiben zu unterfertigen, weil dort der Restbetrag ersichtlich sei. Er teilte der Prokuristin mit, dass die Klägerin innerhalb der nächsten zwei bis drei Tage das Geld bekommen würde. Die Prokuristin ging sodann ins Büro, um das Prüfbuch zu holen. Währenddessen stieg der Beklagte in das Klagsfahrzeug ein, nahm es in Betrieb und wollte wegfahren. Die Prokuristin forderte den Beklagten erneut auf, die Übergabebestätigung zu unterfertigen, weil sie ihn andernfalls nicht fahren lassen könne. In weiterer Folge kam auch der Geschäftsführer hinzu und sagte zum Beklagten, dass die klagende Partei „etwas Schriftliches“ brauche. Der Beklagte sagte abermals, dass der Geschäftsführer das Geld in zwei bis drei Tagen bekommen würde. Währenddessen rief die Prokuristin den Steuerberater an und stellte sich vor das Klagsfahrzeug, um den Beklagten am Wegfahren zu hindern. Der Beklagte verließ mit dem Klagsfahrzeug dennoch den Übergabeort. Die Klägerin versuchte in weiterer Folge mit dem Beklagten telefonisch in Kontakt zu treten. Dieser ignorierte allerdings deren Anrufe.
Der Geschäftsführer übermittelte dem Beklagten am 3.10.2024 per E-Mail die (korrigierte) Rechnung vom 13.9.2024 mit der Rechnungsnummer Re-436/2024 mit einem ausgewiesenen Rechnungsbetrag von netto EUR 68.457,20 (EUR 125.000,-- abzüglich der Leasingübernahme durch den Beklagten von EUR 56.542,80) zuzüglich 20 % USt, sohin brutto EUR 82.148,64.
Der Beklagte teilte daraufhin am 4.10.2024 per E-Mail mit, dass er die Rechnung nicht anerkenne und diese ablehne. Er wurde mit Schreiben des Klagsvertreters vom 8.10.2024 zur Zahlung des in der Rechnung genannten Restkaufpreises bis spätestens 13.10.2024 aufgefordert.
Der objektive Verkehrswert des Klagsfahrzeugs konnte nicht festgestellt werden.“
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags durch eine Willensübereinstimmung der Streitteile. Diese seien, nachdem ein „Herauskaufen“ des Fahrzeugs aus dem Leasingvertrag durch die Klägerin nicht möglich gewesen sei, übereingekommen, dass der Beklagte das noch offene Leasingentgelt der Klägerin übernehme und den Restbetrag direkt an sie ausbezahle. Der Beklagte habe somit seine Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag noch nicht zur Gänze erfüllt. Sein Einwand der laesio enormis berechtige ihn nicht zur Verweigerung des Entgelts; eine Vertragsaufhebung strebe er hingegen nicht an, zumal er keine Rückgabe des Fahrzeugs angeboten habe. Um sich auf eine vermeintliche Verkürzung über die Hälfte zu berufen, müsse derjenige, der sich auf diesen Rechtsgrund stütze, entsprechende Behauptungen aufstellen und Beweise anbieten, woraus sich eine nachvollziehbare Bewertung der beiderseitigen Leistungen ableiten ließe. Die bloße Behauptung, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stünden, reiche dafür nicht aus. Der vom Beklagten erhobene Einwand gehe auch aufgrund der zu dieser Frage getroffenen Negativfeststellung ins Leere.
Der Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung . Er führt eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Urteils in eine gänzliche Klagsabweisung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin erhebt einen Kostenrekurs und beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass ihr ein Kostenersatz von EUR 16.754,88 (statt EUR 14.908,20) zuerkannt werde.
In ihren jeweiligen Rechtsmittelgegenschriften, beantragen die Streitteile, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung und der Kostenrekurs sind nicht berechtigt:
I. Zur Berufung der Klägerin
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Beklagte die bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck gehaltenen Feststellungen.
1.1. Der als (A) gekennzeichneten Feststellung stellt er nachfolgenden Alternativsachverhalt gegenüber:
„ [Die Prokuristin] und der Beklagte kamen in einem gemeinsamen Gespräch über die weitere Vorgangsweise dahingehend überein, dass stattdessen der Beklagte für die Übernahme des Klagsfahrzeugs den noch offenen Finanzierungsbetrag aus dem Leasing der klagenden Partei in Höhe von netto EUR 56.542,80 übernimmt. Dass darüber hinaus vereinbart wurde, dass der Beklagte einen Restbetrag von brutto EUR 82.148,84 zu bezahlen hat, konnte nicht festgestellt werden.“
Das Erstgericht habe die kritisierte Feststellung mit der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen der Prokuristin und des Geschäftsführers der klagenden Partei begründet und die Ausführungen des Beklagten als wenig nachvollziehbar abgetan. Die Angaben des Beklagten seien aber sehr wohl glaubhaft. Er habe betont, dass nur von einer Übernahme des Leasingvertrags, nicht aber von der Zahlung eines Restkaufpreises die Rede gewesen sei. Aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass erst am Tag der Abholung festgestanden sei, welchen konkreten Barbetrag der Beklagte laut Klägerin noch zu leisten habe. Man müsse sich in diesem Zusammenhang die Frage stellen, weshalb der Beklagte die Zahlung verweigern hätte sollen, wenn die Einigung über den Restkaufpreis schon zuvor erfolgt sei. Es möge sein, dass sowohl der Geschäftsführer als auch seine Tochter gemeint hätten, der Beklagte würde die Differenz zu zahlen haben. Man habe ihm dies aber nicht kommuniziert, sondern ihn erst bei der Abholung des Fahrzeugs gebeten, eine diesbezügliche Bestätigung zu unterschreiben. Hätte die Prokuristin tatsächlich vor der Übergabe mit ihm über den Restkaufpreis gesprochen, hätte er eingewendet, dass er durch die Übernahme des Leasings weitere Kosten habe, welche in die Kaufpreisfindung einfließen müssten. All dies habe das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt.
Die begehrte Alternativfeststellung sei rechtserheblich, weil sich daraus ableiten ließe, dass es zwischen den Vertragsparteien zu keiner Einigung über den Kaufpreis gekommen sei, nachdem bekannt geworden sei, dass die Klägerin das Klagsfahrzeug nicht aus dem Leasingvertrag herauskaufen könne. Bei Vorliegen eines Dissens sei aber das Zustandekommen eines Kaufvertrags zu verneinen. Es läge auch eine Diskrepanz der Vertragserklärungen vor. Während die Klägerin offensichtlich davon ausgegangen sei, dass der Beklagte die Differenz auf die Leasingsumme noch zahlen müsse, sei dieser davon ausgegangen, dass sein Vertragspartner nur die Leasinggesellschaft sei und er keine weiteren Zahlungen leisten müsse.
Der Behandlung der Beweisrüge ist voranzustellen, dass eine solche nur dann zur gesetzmäßigen Ausführung gelangt, wenn die bekämpfte und die an deren Stelle angestrebte Feststellung denselben tatsächlichen Gesichtspunkt in unterschiedlicher Weise beleuchten. Dies trifft auf den ersten Satz des bekämpften Sachverhaltsteils (wonach sich die Streitteile bei einem gemeinsamen Gespräch über die Leasingfinanzierung darüber einigten, dass der Beklagte den noch offenen Finanzierungsbetrag aus dem Leasing der Klägerin in Höhe von netto EUR 56.542,80 übernimmt ) nicht zur, weil er mit der begehrten Ersatzfeststellung inhaltlich ist. In Wahrheit wird daher nur der zweite Teilsatz der bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck gehaltenen Feststellung bekämpft, nämlich, dass in diesem Zusammenhang auch vereinbart worden sei, dass der Beklagte den sich auf den Kaufpreis von netto EUR 125.000,-- ergebenden Restbetrag zu bezahlen habe .
Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, gehört es zum Wesen der dem Erstgericht obliegenden Beweiswürdigung, sich für eine von mehreren Darstellungen oder möglichen Geschehensabläufen zu entscheiden (RS0043175). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus, um eine Beweisrüge zum Erfolg zu führen. Die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts liegt in diesem Zusammenhang lediglich darin, zu prüfen, ob die vorliegenden Beweise vom Erstgericht schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 482 ZPO Rz 6).
Das Erstgericht begründete ausführlich, aufgrund welcher Überlegungen es der Aussage des Beklagten, es sei nur davon die Rede gewesen, dass er das Leasing übernehmen solle und dass man über reinen darüber hinausgehenden Betrag nichts ausgemacht habe und insbesondere nicht darüber geredet worden sei, dass er noch einen Restbetrag leisten müsse, nicht folgte. Die Ausführungen in US 10 und 11 sind umfassend und gut nachvollziehbar. Sie beinhalten sowohl eine kritische Würdigung der Aussagen der befragten Zeugen und Parteien als auch Erwägungen der Denklogik und der allgemeinen Lebenserfahrung (§ 500a ZPO). Dem ist nur hinzuzufügen, dass es auch das Berufungsgericht als wenig plausibel erachtet, dass ein Unternehmer, der einen Lastkraftwagen über eine Auktion mit einem Mindestpreis von EUR 120.000,-- online anbietet und dabei ua ein Kaufanbot von EUR 95.000,-- erhält, welches er als zu niedrig erachtete, in weiterer Folge bereit sein soll, das Fahrzeug um netto EUR 56.542,80 zu verkaufen.
Rechtlich ist dazu bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der vom Berufungswerber begehrten Alternativfeststellung ableiten lässt, dass die Streitteile beim gemeinsamen Gespräch über die weitere Vorgehensweise betreffend das Leasing überein kamen, dass der Beklagte den noch offenen Finanzierungsbetrag aus dem Leasing der Klägerin in Höhe von netto EUR 56.542,80 übernehmen werde. Da die Einigung über den Gesamtkaufpreis bereits zuvor stattgefunden hatte, war somit die Ermittlung des noch offenen Barzahlungspreises für beide Vertragsteile durch eine einfache Rechenoperation (EUR 125.000,-- abzüglich EUR 56.542,80) ermittelbar, weshalb es nicht darauf ankommt, wann dem Beklagten der konkrete Restbetrag bzw Differenzbetrag erstmals als Zahl genannt wurde.
Dass ein ordentlicher Unternehmer und wirtschaftlich denkender Mensch nach einer bereits erfolgten Kaufpreiseinigung nachträglich jedenfalls keine derart massive Kaufpreisminderung vorgenommen hätte, wie sich dies der Beklagte vorstellt, wurde – wie schon dargelegt – vom Erstgericht zutreffend dargelegt und ausführlich begründet. Da aber unbekämpft feststeht, dass zwischen den Streitteilen eine Einigung über den Verkauf des LKWs samt Greifer um brutto EUR 150.000,-- zustande kam, trifft die Beweislast dafür, dass es nachträglich zu einer Vertragsänderung kam, den dies behauptenden Beklagten, weshalb ihm die ersatzweise begehrte Negativfeststellung ohnedies nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
1.2. Der bekämpften Feststellung (B) stellt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellung gegenüber:
„Dem Beklagten wurde im Vorfeld nicht mitgeteilt, dass er einen Restbetrag in Höhe von brutto EUR 82.148,64 zu bezahlen hat.“
Dazu führt der Berufungswerber zusammengefasst ins Treffen, wenn tatsächlich der Restkaufpreis bereits am Tag zuvor bei der Übergabe des Typenscheins am 1.10.2024 festgestanden hätte, davon auszugehen wäre, dass die Klägerin wohl mit einer Übergabe vor Bezahlung des Kaufpreises nicht einverstanden gewesen wäre. Die Klägerin sei Unternehmerin und entspräche es den Gepflogenheiten beim Gebrauchtwagenverkauf, dass der Kaufpreis vor Übergabe zu überweisen sei. Das Erstgericht hätte daher auch in diesem Zusammenhang der glaubwürdigen Aussage des Beklagten folgen müssen.
Diesen Ausführungen ist zunächst zu entgegnen, dass die Prokuristin der Klägerin bei der Fahrzeugübergabe darauf bestand, dass der Beklagte die Zahlung des noch offenen Restbetrags schriftlich bestätigen solle, dieser sich aber weigerte und das Fahrzeug dennoch eigenmächtig und gegen den erklärten Willen seiner Vertragspartnerin in seinen Besitz nahm. Dies steht unangefochten fest.
Im Übrigen gilt auch hier das Vorgesagte: Selbst bei Zugrundelegung der gewünschten Ersatzfeststellung würde sich am rechtlichen Ergebnis nichts ändern, weil nach den hier maßgeblichen Feststellungen, zwischen den Streitteilen ein für beide Teile verbindlicher Kaufvertrag über einen Kaufpreis von netto EUR 125.000,-- / brutto EUR 150.000,-- abgeschlossen wurde und die Aufteilung dieser Summe in Finanzierungsleasing und Restzahlung lediglich die Vertragsabwicklung betrifft. Da es nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung aber keinen Sinn macht, eine vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage bloß „um ihrer selbst willen“ zu bekämpfen (RS0042386; Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO 3§ 267 ZPO Rz 40/2), sind weitere Ausführungen dazu entbehrlich und ist nur noch der Vollständigkeit halber klarzustellen, dass sich die begehrte Ersatzfeststellung lediglich insofern von der bekämpften Feststellung unterscheidet, als die Mitteilung der Betragshöhe des Kaufpreisrestes im Zuge der Übergabe nicht „ein weiteres Mal“, sondern „zum ersten Mal“ erfolgt sei. Damit wird aber in Wahrheit wieder die Feststellung (A) bekämpft, welche bereits einer eingehenden inhaltlichen Behandlung unterzogen wurde, weshalb die zuvor angestellten Erwägungen auch hier gelten.
Insgesamt führt die Beweisrüge des Beklagten daher nicht zum Erfolg.
2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass das Erstgericht der Klägerin die gesamte Klagsforderung zugesprochen habe, obwohl im Verfahren nicht strittig gewesen sei, dass der Beklagte den Schalengreifer, auf den ein Nettokaufpreisanteil von EUR 5.000,-- entfalle, nicht übernommen habe.
Unberücksichtigt geblieben sei auch der Umstand, dass der Beklagte für den Eigentumserwerb nach Ablauf des Leasingvertrags weitere Kosten aufwenden müsse. Dies führe im Ergebnis dazu, dass er mehr als den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis zahlen müsse. Schon aus diesem Grund sei die rechtliche Beurteilung unrichtig „und das Ersturteil daher aufzuheben“.
Das Erstgericht habe im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des LKWs gewesen sei und daher dem Beklagten auch kein Eigentumsrecht am Fahrzeug verschaffen habe können. Das maßgebliche Eigentums- und Verfügungsrecht habe stets die Leasinggesellschaft innegehabt. Die Klägerin habe daher das Fahrzeug nicht aus dem Vertrag herauskaufen und weiterveräußern können. Somit bleibe im Ergebnis unklar, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin den eingeklagten Betrag fordere, zumal niemand mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe.
Dazu ist auszuführen:
2.1. Ein Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag, der grundsätzlich an keine besondere Form gebunden ist (§§ 883, 1053ff ABGB). Für das wirksame Zustandekommen genügt die Einigung der Vertragsteile über die Kaufsache und den Preis (RS0019951, vgl auch RS0017217). Dabei genügt die objektive Bestimmbarkeit von Ware und Preis (RS0019952). Bleibt eine Einigung über Nebenpunkte offen, müssen diese aus dem Willen der Parteien oder aus dem Gesetz ergänzt werden (RS0019951 [T5]).
2.2. Wie dies vom Erstgericht zutreffend beurteilt wurde (§ 500a ZPO), kam der Vertrag über den Verkauf des Klagsfahrzeugs samt Schalengreifer zum Preis von netto EUR 125.000 zzgl. 20 % Umsatzsteuer zwischen den Streitteilen rechtswirksam zustande. Der Kaufvertrag wurde perfekt, als sich der Beklagte nach einer Besichtigung des Kaufobjektes mit dem Geschäftsführer der Klägerin telefonisch auf den Kaufpreis einigte.
2.3. Die Prozessbehauptung des Beklagten, man habe nach Bekanntwerden des Umstands, dass es sich beim LKW um ein Leasingfahrzeug handle, den Vertrag einvernehmlich aufgehoben und eine neue Vereinbarung dahin abgeschlossen, dass er nur mehr die bei Auflösung des Leasingvertrags anfallende Summe als Kaufpreis zu übernehmen habe, damit die Klägerin von ihren Verpflichtungen gegen die Leasinggesellschaft befreit werde und er keine darüber hinausgehende weitere Zahlungen mehr an die Verkäuferin zu leisten habe, vermochte er im Verfahren nicht unter Beweis zu stellen. Vielmehr lässt sich aus dem Sachverhalt entnehmen, dass sich die Streitteile auf eine dahingehende Vertragsabwicklung einigten, dass der Beklagte den leasingfinanzierten Teil des Kaufpreises als Leasingschuld gegenüber der finanzierenden Bank übernahm und der Klägerin nur mehr den sich nach Abzug dieses Teilbetrags ergebende Differenz zu leisten hatte. Mit dieser Zahlung ist der Beklagte in Verzug.
2.4. Ein Dissens im Sinn einer objektiven Nichtübereinstimmung der abgegebenen Vertragserklärungen (vgl Schlickmair in Klang³ § 861 ABGB Rz 52) liegt nicht vor. Die Rechtsfolge eines Dissens wäre außerdem das Nichtzustandekommen des Vertrags, nicht aber das Zustandekommen eines Vertrags zum vom Beklagten behaupteten Inhalt (Erwerb des LKWs zum Preis von nur EUR 56.542,80). Dass der Beklagte das Fahrzeug sehr wohl erwerben und in Besitz nehmen und den Vertrag zu keinem Zeitpunkt auflösen wollte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass er es in Kenntnis des vereinbarten Kaufpreises in Besitz nahm und vor dem Wegfahren (gegen den erklärten Willen seiner Vertragspartnerin) zweimal betonte, dass die Klägerin das Geld innerhalb der nächsten zwei bis drei Tage bekommen würde.
2.5. Soweit er sich in erster Instanz auf den Einwand der laesio enormis berief, hob das Erstgericht zutreffend hervor, dass die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der diesbezüglichen Anfechtungsvoraussetzungen derjenigen Partei obliegt, die Anfechtung geltend macht. Stellt ein im Sinn des § 934 ABGB verkürzter Vertragsteil unter Beweis, dass er nicht einmal die Hälfte dessen, was er seiner Vertragspartnerin gegeben hat, von ihr an gemeinem Wert erhielt, berechtigt ihn dies, die Aufhebung des Vertrags und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern(Gesetzeswortlaut). Mit der Einräumung dieses Rechtsbehelfs wird dem Gedanken der objektiven Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung Rechnung getragen. Das dem verkürzten Vertragsteil eingeräumte Gestaltungsrecht führt zur Vertragsaufhebung mit schuldrechtlicher ex-tunc-Wirkung, somit rückwirkend auf den Abschlusszeitpunkt (10 Ob 48/20m).
Der Beklagte macht keinen Aufhebungsanspruch geltend, sondern will im Ergebnis eine Herabsetzung des Kaufpreises, wozu ihn § 934 ABGB aber nicht berechtigt. Diese – den Willensmängeln zuzuordnende – Bestimmung verlangt neben einem objektiven Wertmissverhältnis auch ein Element mangelhafter Willensbildung. Der dahinter stehende Gedanke ist jener, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen eines krassen Wertmissverhältnisses einen Wertirrtum des Verkürzten vermutet. Nach den hier zu beurteilenden Feststellungen nahm der Beklagte in Kenntnis des bei der Auktion angeführten Schätzpreises von (netto) EUR 140.000,-- und des Mindestverkaufspreises von (netto) EUR 120.000,-- (Beilage ./A) an der online Auktion teil und wandte sich unmittelbar nach Ablauf der Versteigerung mit erklärter Kaufabsicht an die Klägerin. Dass er sich damals über den wahren Wert des LKW geirrt habe, lässt sich aus seinen Prozessbehauptungen nicht ableiten; vielmehr berief er sich auf eine (vermeintliche) einvernehmliche Herabsetzung des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises im Sinn einer nachträglichen Vertragsänderung, was aber aus dem Sachverhalt gerade nicht hervorgeht. Dass sich der nach Vertragsabschluss offengelegte Umstand der bestehenden Leasingfinanzierung auf den Verkehrswert des Leasingobjekts ausgewirkt habe, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungswerber auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
2.6. Soweit er argumentiert, dass die von ihm behauptete „Neueinigung“ deshalb zustande gekommen sei, weil die Klägerin dem Beklagten gar kein Eigentumsrecht habe verschaffen können, ist ihm zu erwidern, dass er von sich aus einen eigenen Leasingvertrag mit der Leasinggeberin über den noch offenen Finanzierungsbetrag aus dem Leasingverhältnis mit der Klägerin abschloss. Daraus ist in rechtlicher Hinsicht zu schließen, dass die ihm nachträglich zugekommene Information über die Leasingfinanzierung an seinem Vertragsabschlusswillen nichts änderte, sondern er dies akzeptierte. Der zwischen den Streitteilen am 11.9.2024 mündlich abgeschlossene Kaufvertrag wurde daher nur insofern nachträglich (in einem Nebenpunkt) einvernehmlich abgeändert, als die Klägerin dem Beklagten entsprechend dem beiderseitigen Willen (nur) den Besitz am Lkw verschaffen und die Leasinggeberin bis zur Abzahlung der Leasingraten durch den Beklagten Eigentümerin am Leasingfahrzeug bleiben würde. Zu einer einvernehmlichen Änderung des Kaufpreises kam es dabei aber nicht.
Nur am Rande ist dazu noch anzumerken, dass es dem Beklagten nach Bekanntgabe der bestehenden Leasingkonstruktion durch seine Vertragspartnerin und ihrer Mitteilung, dass sie das Fahrzeug nicht „aus dem Leasing herauskaufen“ konnte, freigestanden wäre, unter Hinweis darauf, dass er ausschließlich Eigentum erwerben wolle, dass dies also ein wesentlicher Umstand (Vertragspunkt) für ihn sei, sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu berufen bzw den Vertrag aufzulösen. Dies war aber nicht der Fall.
2.7. Soweit der Beklagte letztlich noch ins Treffen führt, dass das Erstgericht den klagsstattgegebenen Betrag um den auf den Schalengreifer entfallenden Kaufpreisteil hätte reduzieren müssen, ist ihm zu erwidern, dass Leistung und Gegenleistung bei entgeltlichen Verträgen mangels abweichender Vereinbarung Zug um Zug zu erbringen sind (§ 1052 S 1 ABGB) und er sich – wie schon ausgeführt – mit der Kaufpreiszahlung in Verzug befindet.
Zusammengefasst bleibt somit auch die Rechtsrüge des Beklagten erfolglos, weshalb der Berufung insgesamt keine Folge zu geben war.
II. Zum Kostenrekurs der Klägerin
1. Die Klägerin bemängelt die Nichthonorierung ihres Schriftsatzes vom 13.8.2025 und führt dazu aus, dass dieser Schriftsatz eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung und somit innerhalb der Frist des § 257 Abs. 3 ZPO eingebracht worden sei.
2. Dies trifft zwar zu; die Kostenentscheidung des Erstgerichts erweist sich aber dennoch nicht als korrekturbedürftig: Zunächst kann auf die Ausführungen auf Seite 14 des Ersturteils erwiesen werden (§ 500a ZPO). Vom Erstgericht wurde zutreffend und ausführlich dargelegt, dass ein Ersatzanspruch nach dem Grundgedanken des § 41 ZPO nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten besteht. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (RS0035774).
Die vom Erstgericht vorgenommene Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden. Vielmehr tritt der erkennende Senat der Beurteilung, dass der am 13.8.2025 von der Klägerin eingebrachte Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht (mehr) notwendig war, zumal die prozessrelevanten Themen nach Einbringung der Klagebeantwortung jedenfalls hinreichend bekannt waren und sie daher sämtliche rechtsrelevanten Tatsachenbehauptungen im vorbereitenden Schriftsatz vom 26.6.2025 (ON 5) vorbringen oder aber in der Tagsatzung vom 20.8.2025 (ON 10) hätte vortragen können.
Auch der Kostenrekurs bleibt daher erfolglos.
III. Verfahrensrechtliches:
1.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Beide im Rechtsmittelverfahren obsiegende Streitteile haben jeweils Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer erfolgreichen Rechtsmittelgegenschriften. Bei Saldierung der rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung und der Kostenrekursbeantwortung ergibt sich der im Spruch ausgewiesene Saldo zu Gunsten der Klägerin.
2.Die (ordentliche) Revision war nicht zuzulassen, weil keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten waren und der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel (RS0043371 ua).
Die absolute Unzulässigkeit des weiteren Rechtszugs bezüglich der Kostenentscheidung gründet auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 2
Innsbruck, am 15.01.2026
Dr. Birgit Berchtold, Senatspräsidentin
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
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