Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H., FN **, **, vertreten durch die Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB in Wien, gegen die beklagte Partei B* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (EUR 60.000) samt Nebengebühren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29.8.2025, GZ: **-21, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. der Antrag der beklagten Partei, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren C* des Handelsgerichts Wien (4 Ob 140/25d) zu unterbrechen, wird abgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.751,32 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung (darin EUR 625,22 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist im Besitz des Rubbelloses mit der Losnummer ** aus der Serie „**“, das von der Klägerin zu Weihnachten 2023 angeboten und in den Umlauf gebracht wurde. Bei dieser Rubbellos-Serie wurden wie bei anderen Formen der Sofortlotterie die Gewinnlose im Vorfeld festgelegt, wodurch der Käufer einen auf dem Spielanteilschein vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar nach dem Erwerb feststellen konnte. Jedes der ausgegebenen Lose ist anhand eines individuellen Barcodes eindeutig gekennzeichnet und dem jeweiligen Gewinn zugeordnet. Auf den Rubbellosen dieser Serie befinden sich zwei optisch voneinander getrennte Rubbelfelder („Spiel 1 **“, „Spiel 2 **“). Die Vorderseite stellt sich grafisch wie folgt dar: (Anmerkung: Bild entfernt)
Auf der Rückseite des Loses befindet sich neben den Spielbedingungen auch eine Aufstellung über die möglichen Gewinne und deren Häufigkeit in Form einer abgebildeten Gewinnpyramide. Den Hauptgewinn gibt es gemäß dieser Gewinnpyramide insgesamt nur zweimal:
Das Rubbellos des Beklagten mit der genannten Losnummer enthielt insgesamt drei Mal das Geldschein-Symbol EUR 5.000,-, und zwar einmal im linken Rubbelfeld „Spiel 1“ und zwei Mal im rechten Rubbelfeld „Spiel 2“. Freigerubbelt sah es auf der Vorderseite wie folgt aus: (Anmerkung: Bild entfernt)
Insgesamt wurden im Jahr 2023 in der Rubbellosserie „**“ 290.700 Exemplare gedruckt, bei denen auf der gesamten Vorderseite – sohin unter Berücksichtigung aller aufzurubbelnden Felder von „Spiel 1“ und „Spiel 2“ – zumindest drei Mal das Geldschein-Symbol aufgedruckt war, wohingegen es nur zwei Rubbellose gab, die von der Klägerin als Hauptgewinn festgelegt waren und bei denen innerhalb der zu einem einzigen „Spiel“ gehörigen Felder drei Mal das Geldschein-Symbol „EUR 5.000,-“ aufgedruckt war.
Der Beklagte erhielt das Rubbellos bei einem in seiner Familie durchgeführten „Engerl-Bengerl-Spiel“ im Dezember 2023 geschenkt. Die Lose wurden von der Ehefrau des Beklagten zur Verfügung gestellt, das Los des Beklagten wurde dabei in einem Paket von 33 Losen in einer Trafik in ** gekauft. Wer das Los des Beklagten käuflich erwarb, konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte rubbelte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt das Los auf. Dazu las er auch die auf der Rückseite enthaltenen Spielbedingungen durch und nahm die abgedruckte Gewinnpyramide zur Kenntnis. Insgesamt fand der Beklagte auf dem Los über beide Spielfelder verteilt drei Mal das Geldschein-Symbol „EUR 5.000,-“. In seinem familiären Umkreis wurden aus der Rubbellosserie „**“ weitere drei Hauptgewinne, und zwar von seiner Ehefrau sowie seinen beiden Geschwistern, behauptet. Der Beklagte hat den Hauptgewinn aus dem Los mit Aufforderungsschreiben vom 29.11.2024 gegenüber der Klägerin geltend gemacht.
Die Klägerin begehrte gegenüber dem Beklagten die (mit EUR 60.000 bewertete) Feststellung, dass der Beklagte keine Ansprüche gegen sie aus oder im Zusammenhang mit dem Rubbellos Nummer ** habe, hilfsweise die Feststellung, dass der Spielvertrag betreffend dieses Rubbellos infolge Anfechtung wegen Irrtums aufgehoben werde. Der Beklagte behaupte einen Anspruch auf den Hauptgewinn aus dem Rubbellos, da er darauf drei "EUR 5.000"-Geldschein-Symbole gefunden habe, die über beide Spiele verteilt seien. Damit seien aber die Gewinnvoraussetzungen gemäß den Spielbedingungen nicht erfüllt. Das Geldschein-Symbol „EUR 5.000“ müsse drei Mal pro Spiel und nicht insgesamt drei Mal pro Rubbellos vorliegen. Anders könne ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger die Spielbedingungen nicht auffassen. Aus der Gewinnpyramide sei ersichtlich, dass es den Hauptgewinn nur zwei Mal gebe. Würde man eine Addition, wie vom Beklagten behauptet, zulassen, so gäbe es den Hauptgewinn 290.700 Mal. Zum Eventualbegehren brachte sie vor, die Spieler (nunmehrigen Anspruchssteller) ausdrücklich über ihr Verständnis über die Spielbedingungen aufgeklärt zu haben, diese hätten die rechtzeitige Irrtumsaufklärung nicht zur Kenntnis genommen. Es liege ein vom Beklagten durchschauter Erklärungsirrtum der Klägerin vor. Der Beklagte sei überdies schlechtgläubig und unredlich, da ein Naheverhältnis zwischen den Anspruchsstellern genutzt werde, um Rubbellose weiterzugeben und sich dadurch als redliche Spieler darstellen zu können. Auch Laesio enormis und Sittenwidrigkeit sowie Nichtigkeit würden eingewandt. Es bestünde ein grobes Missverhältnis zwischen der Gewinnchance und dem Einsatz, wenn die Geldschein-Symbole addiert werden dürften (Kaufpreis EUR 3,-pro Rubbellos, bei einer Gewinnwahrscheinlichkeit des Hauptgewinns von 1:4). Die Ausschüttungsquote betrage 57 % der Lospreise, nach der Darstellung des Beklagten aber 475.057 %.
Der Beklagtebestritt und beantragte die Abweisung des Feststellungsbegehrens. Die Spielbedingungen seien auf der Rückseite des Rubbelloses klar beschrieben. Demnach erhalte man den Hauptgewinn dann, wenn man das Geldschein-Symbol „EUR 5.000“ insgesamt drei Mal am Los finde. Dies sei bei seinem Rubbellos der Fall. Ein Verbraucher dürfe auf die festgelegten Bedingungen vertrauen, unklare Formulierungen gingen zu Lasten des Unternehmers. Trotz Zahlungsaufforderung habe die Klägerin den Gewinn bis heute nicht ausbezahlt. Das Rubbellos sei ein Inhaberpapier, die Klägerin führe in ihren Spielbedingungen selbst an, dass eine Verpflichtung zur Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Rubbelloses nicht bestehe. Die Anspruchsstellung durch den Beklagten sei berechtigt, keinesfalls rechtsmissbräuchlich, listig oder unredlich erfolgt. Darüber hinaus liege eine Gewinnzusage gemäß § 5c KSchG vor, eine Irrtumsanfechtung sei nicht möglich.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem (Haupt-)Feststellungsbegehren statt. Es traf dazu die Feststellungen der Seiten 3ff der Urteilsausfertigung, auf die, soweit sie nicht eingangs wiedergegeben sind, verwiesen wird. Rechtlich bejahte es ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte einen Anspruch auf Gewinnauszahlung behaupte und dadurch die Rechtsposition der Klägerin gefährde. Nach dem isolierten Wortsinn des vierten Satzes der Spielanleitung („Finden Sie 3x das Geldschein-Symbol „5.000“, gewinnen Sie EUR 5.000 monatlich ein Jahr lang!“) würde es für den Hauptgewinn ausreichen, das Geldschein-Symbol drei Mal auf einem Los vorzufinden. Beim Wortsinn sei aber nicht stehen zu bleiben, vielmehr sei der Wille der Parteien, die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Auf der Vorderseite des Loses werde klar eine Unterteilung in zwei Spiele vorgenommen, auf die auch im ersten Satz der Spielanleitung auf der Rückseite Bezug genommen werde. Dem typischen Loskäufer sei dadurch erkennbar, dass die in jeweils abgegrenzten Feldern angebrachten Symbole nicht „spielübergreifend“ zu addieren seien. Ein davon abweichender Erklärungswert hätte erfordert, dass die Spielerklärung auf der Rückseite nicht nur implizit, sondern ausdrücklich die Möglichkeit einer solchen Addition anführe, was nicht der Fall sei. Zudem wäre der Hinweis unter dem zweiten Bulletpoint, wonach man pro Los nur zwei Mal gewinnen könne, bei „spielübergreifenden“ Gewinnkonditionen zumindest aufklärungsbedürftig. Gegen die vom Beklagten angestrebte Auslegung spreche auch, dass der Hauptgewinn naturgemäß sehr selten vorkomme und es ungewöhnlich wäre, für den Hauptgewinn geringere Anforderungen zu stellen als für sonstige Gewinne. Hinzu komme, dass aus der auf der Rückseite des Loses abgedruckten Gewinnpyramide klar ersichtlich sei, dass in der gegenständlichen Serie nur zwei Hauptgewinne vorgesehen seien. Nach der vom Beklagten gewünschten Auslegung der Spielbedingungen hätten aber neben ihm auch noch drei weitere seiner unmittelbaren Familienangehörigen Hauptgewinne erzielt. Dies widerspreche nicht nur der abgedruckten Gewinnpyramide, sondern auch dem Verständnis des typischen Adressatenkreises. Dieser Umstand sei dem Beklagten bewusst gewesen, auch die grundsätzliche Spielmechanik und die Gewinnpyramide sei ihm vertraut gewesen. Die Klägerin habe dem Beklagten weder eine Gewinnzusage, noch eine vergleichbare Mitteilung gesendet, der Tatbestand des § 5c KSchG sei daher nicht erfüllt. Ein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus dem Rubbellos bestehe daher nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagtenaus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag. Zudem beantragte er die Verfahrensunterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren C* des Handelsgerichts Wien (derzeit 4 Ob 140/25d des Obersten Gerichtshofs).
Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben. Sie sprach sich gegen die beantragte Verfahrensunterbrechung aus.
I. Zum Unterbrechungsantrag:
1. Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann die Unterbrechung eines Verfahrens angeordnet werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen und Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist. Dabei bleibt das Verfahren so lange unterbrochen, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
2. Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 ZPO setzt also einen anhängigen Rechtsstreit über eine Vorfrage im Sinn eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses voraus ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3§ 190 ZPO Rz 71 mwN).
3. Gegenstand des Verfahrens C* des Handelsgerichts Wien ist zwar auch ein Gewinnanspruch aus einem Rubbellos der Rubbellos-Aktion "**", dieser wurde aber von einem anderen Spielteilnehmer (als Kläger) gegen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens (als Beklagte) erhoben. Das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Anspruchs stellt keine Vorfrage für die Entscheidung über den hier gegenständlichen Anspruch dar, es fehlt schon an der Parteienidentität.
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensunterbrechung lagen daher nicht vor, sodass der Unterbrechungsantrag abzuweisen war.
II. Zur Berufung:
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge:
Der als eine wesentliche Mangelhaftigkeit geltend gemachte Erörterungsmangel (§§ 182, 182a und 496 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor, weil zur Auslegung der Spielbedingungen ohnedies beide Prozessparteien in erster Instanz vorgebracht haben. Es war daher keineswegs überraschend im Sinn des § 182a ZPO (dazu: vgl F ucik in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 182a Rz 1), dass sich das Erstgericht einer der beiden Auslegungsvarianten angeschlossen hat, wenn es auch jene des Prozessgegners war (RS0133948). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet nicht, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss (RS0122749).
Auf die "Spielmechanik" früherer Gewinnspiele stellt die in der Verfahrensrüge aufgegriffene Passage der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils gar nicht ab. Frühere Spiel- und Gewinnmechaniken sind auch für die Auslegung der gegenständlichen Spielanleitung nicht relevant. Vielmehr kommt es, worauf noch zurückzukommen sein wird, bei der Auslegung auf das Verständnis eines redlichen und verständigen Erklärungsempfängers des jeweiligen Spiels an. Die Spielerklärungen anderer (früherer) Rubbellosserien muss ein durchschnittlicher Rubbellosspieler aber keineswegs im Detail in Erinnerung haben, ebenso wenig muss er einen diffizilen Vergleich mit anderen Spielerklärungen anstellen (2 R 134/25b).
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Deren Erledigung sind folgende Grundsätze voranzustellen:
2.1.1. Eine Beweisrüge liegt nicht vor, wenn getroffene Feststellungen nicht durch inhaltlich gegensätzliche Feststellungen ersetzt werden sollen, sondern durch zusätzliche Feststellungen, die neben den bekämpften bestehen können, ergänzt werden sollen. Diesfalls wird nämlich ein sekundärer Feststellungsmangel gerügt und die rechtliche Beurteilung bekämpft (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO). Allerdings kann diese Rüge nur Erfolg haben, wenn schon in erster Instanz entsprechendes Vorbringen erstattet wurde ( Kodek in Rechberger 5§ 496 ZPO Rz 10 und 11) und wenn die zusätzlichen Feststellungen rechtlich relevant sind, das heißt zu einer für den Berufungswerber günstigeren Entscheidung führen würden.
2.1.2. Auch eine Beweisrüge bleibt aber erfolglos, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende, in der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen Ergebnis führen oder wenn Feststellungen angefochten werden, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (vgl RS0042386, RS0043190).
2.2. ("Besitz des Rubbelloses") Aus rechtlichen Gründen muss nicht abschließend geklärt werden, ob der Beklagte noch im Besitz des aufgerubbelten Loses ist, wie das Erstgericht annahm (Ersturteil, 3 und 6), oder ob er, wie ersatzweise festgestellt werden soll, das Los bereits am 10.1.2025 bei der Klägerin eingelöst hat.
2.3.("Hauptgewinn") Bei den gewünschten Feststellungen, dass es den Hauptgewinn laut Gewinnpyramide (abgedruckt auf der Losrückseite) nur zwei Mal "pro Serie" gibt und "ein Käufer eines Loses nicht wissen kann, wie viele Serien es pro Los gibt", würde es sich um Ergänzungen des festgestellten Sachverhalts handeln, die neben diesem Bestand haben, sodass insoweit keine Beweisrüge ausgeführt ist. Diese Umstände wären im Übrigen allenfalls als Hilfstatsachen für die Beweiswürdigung - als Basis des Rückschlusses darauf, was der Beklagte wusste -, nicht aber unmittelbar für die rechtliche Subsumtion von Bedeutung.
2.4. ("Spielmechanik") Die bekämpften und mit gegenteiligen, daher geeigneten Ersatzfeststellungen gepaarten Feststellungen, wonach der Beklagte mit der grundsätzlichen Spielmechanik vertraut war, er ausgehend davon wusste , dass in der Losserie "**!" insgesamt (nur) zwei Hauptgewinne ("EUR 5.000 pro Monat ein Jahr lang") vorgesehen waren, er seinen Hauptgewinn dadurch von Beginn an in Zweifel zog und wusste , dass die Spielbedingungen nicht auf die von ihm gewünschte Art zu verstehen sind und von der Klägerin eine derartige Auslegung auch nicht gewollt war, sind im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, weil, wie noch zu zeigen sein wird, schon die objektive Auslegung der Spielanleitung der Klägerin zum Sieg verhilft. Dieser Sachverhalt, der zwar das Vorbringen der Klägern spiegelt ("wusste .. von Anfang an, dass .. den Hauptgewinn nicht gemacht hat, und kannte den wahren Willender klagenden Partei, ON 1), lässt im Übrigen ebenso offen wie jenes Vorbringen, auf welchen Zeitpunkt sich das behauptete und angenommene Wissen des Beklagten bezieht bzw was mit "von Anfang" oder "Beginn an" gemeint ist (in Frage kommen hier wohl nur die Zeitpunkte des Erwerbs und des Aufrubbelns des Loses). Darauf, ob diese Feststellungen insoweit hinreichend und (im Sinn der §§ 272, 496 Abs 1 Z 2 ZPO) hinreichend begründet sind (Erfuhr der Beklagte vor oder nach dem ohnedies nicht feststellbaren Zeitpunkt des Aufrubbelns von den angeblichen Hauptgewinnen anderer Familienmitglieder? Welche "Spielmechanik" genau wiesen welche andere Lose auf, die der Beklagte wann früher aufgerubbelt hatte?), war nicht mehr einzugehen.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Die als überschießend gerügte Feststellung, dass der Beklagte mit der grundsätzlichen Spielmechanikvon Rubbellosen vertraut war, da er bereits früher Rubbellose erworben hatte, hält sich im Rahmen des hier wiedergegebenen Vorbringens der Klägerin zum Verständnis des Beklagten über den Hauptgewinn (ON 1) und kann daher deswegen nicht ausgeblendet werden (RIS-Justiz RS0037972 [T1][T8][T9][T13][T15][T22]). Sie ist allerdings, wie bereits erwähnt und aus dem Folgenden noch näher hervorgehen wird, im Ergebnis für die Entscheidung bedeutungslos. Zudem besagt sie als solche ohnedies nichts darüber, wie der Beklagte (oder ein vernünftiger und redlicher Spieler in dessen Situation) die hier maßgebliche "Spielmechanik" verstand oder verstehen musste. Ebenso wenig bedarf es der eingeforderten Feststellungen zur Geschäftstätigkeit der Klägerin und zum Losgeschäft, soweit die Rechtsrüge diesbezüglich nicht ohnedies bloß Rechtsfragen beantwortet haben will ("Rubbellose sind Sofortlotterien gemäß § 9 GSpG und Inhaberpapiere"). Auch auf die Verbrauchereigenschaft, die im Grunde auch das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung, hier aber gar nicht strittig ist, kommt es letztlich nicht an. Sekundäre Feststellungsmängel liegen ausgehend davon nicht vor ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 496 ZPO E 47/1).
3.2.1. Im Weiteren greift die Rechtsrüge im Wesentlichen das schon in erster Instanz vorgetragene Argument auf, das Erstgericht habe die auf dem Rubbellos abgedruckten Spielbedingungen gemäß § 914 ABGB falsch - im Sinn des Standpunkts der Klägerin - ausgelegt.
3.2.2. Ihr ist dazu in Anlehnung an eine Reihe anderer Entscheidungen des Berufungsgerichts in gleichgelagerten Fällen (mit umgekehrten Parteirollen: die Spieler/Losbesitzer klagten die Lotteriegesellschaft auf Auszahlung des Gewinns; 2 R 134/25b, 5 R 115/25f, 5 R 131/25h, 5 R 42/25w, 15 R 146/25p) Folgendes zu entgegnen:
3.2.3. Zentrale (Auslegungs-)Frage ist, wie die Spiel- und Gewinnanleitung auf dem Rubbellos zu verstehen ist: Muss für die Erzielung des Hauptgewinns das Geldscheinsymbol drei Mal in einem Spiel vorkommen oder genügt es, wenn dieses Symbol insgesamt drei Mal pro Los auftaucht? Ausgehend nur vom Wortsinn des vierten Satzes der Spielanleitung auf der Lossrückseite (erster Bulletpoint) würde es für den Hauptgewinn ausreichen, das Geldscheinsymbol drei Mal auf einem Los vorzufinden. Ein verständiger und redlicher Mensch aus dem Adressatenkreis der Erklärung, also ein durchschnittlicher Rubbellosspieler, begnügt sich aber zum Verständnis des Spiels nicht mit einem isolierten Satz einer Spielerklärung, sondern versteht das Spiel und die Spielerklärung in einer Gesamtschau, insbesondere im Zusammenhang auch mit der Aufmachung des Rubbelloses auf der Vorderseite. Diese zeigt zwei Spielfelder (Spiel 1 − Weihnachtsmann; Spiel 2 − Rentier) mit zwei getrennten Spielen. Diese sind nicht nur durch die grafische Ausgestaltung, sondern auch durch die eindeutige Bezeichnung als „Spiel 1“ und „Spiel 2“ voneinander getrennt. Jeweils nur auf diese einzeln zu betrachtenden Spielfelder beziehen sich die auf der Rückseite des Loses beschriebenen Gewinnmöglichkeiten. Der Hauptgewinn ("EUR 5.000,-- monatlich, 1 Jahr lang") ist in einem eigenen (ersten) Satz der Gewinnpyramide angeführt und so als „Annuitätengewinn“ gegenüber den nachfolgend genannten „kleineren“ Geldbeträgen, die nur einmal ausbezahlt werden, hervorgehoben. Im Kontext ist klar erkennbar, dass stets die gleiche Spielmechanik für jedes einzelne Spiel zum Tragen kommt, nämlich dass nicht nur die Geldbeträge, sondern auch die Geldscheinsymbole drei Mal in einem Spiel aufgefunden werden müssen. Das wird auch dadurch verdeutlicht, dass als weitere Spielerklärung festgehalten ist, dass pro Los bis zu zweimal ("2 x") gewonnen werden kann. Auch diese Wendung nimmt Bezug auf die beiden Spiele (Spiel 1 − Weihnachtsmann; Spiel 2 − Rentier) und verdeutlicht, dass die erforderliche Anzahl an Gewinnsymbolen in einem der beiden Spiele aufscheinen muss und keine Zusammenrechnung der Gewinnsymbole aus beiden Spiel[en] erfolgt.
Zusammenfassend ist daher für einen redlichen und verständigen Spieler klar, dass das Rubbellos zwei getrennte Spiele enthält und sich die Wortfolge „pro Spiel“ auch auf den vierten Satz bzw den darin beschriebenen Hauptgewinn bezieht. Eine Auslegung im Sinn des Beklagten würde sich hingegen sowohl über die grafische als auch über die sprachliche Trennung der beiden Spielfelder als voneinander unabhängige Gewinnspiele hinwegsetzen.
3.3. Dieses Erwägungen beanspruchen auch in vorliegender Sache Geltung. Der Beklagte hat mit seinem Los, das aufgerubbelt keine drei Geldscheinsymbole im selben Spielfeld aufweist, die Gewinnvoraussetzungen der Spielanleitung nicht erfüllt und daher schon nach objektivem Verständnis der Spielanleitung keinen Anspruch auf den behaupteten Gewinn, ohne dass weitere Rechtsfragen in diesem Zusammenhang hätten erörtert werden müssen.
3.4. Ein Anspruch nach § 5c KSchG scheitert, wie schon das Erstgericht erkannt hat, daran, dass dem Rubbellos weder eine Gewinnzusage noch eine vergleichbare Erklärung im Sinn dieser Bestimmung zu entnehmen ist. Die Klägerin hat auch keine (sonstige) Erklärung in diesemSinn an den Beklagten gesendet (OLG Wien 2 R 134/25b, 5 R 115/25f, 5 R 42/25w).
4. Die Berufung blieb daher erfolglos.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
6. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur aufgeworfenen Auslegungsfrage fehlt und diese für eine größere Anzahl von Kunden (Verbrauchern) von Bedeutung sein kann (RS0121516; vgl auch RS0121516 [T17]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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