Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser, die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, (nunmehr) vertreten durch Mag. Alexander Wirth, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , vertreten durch ihre Mitarbeiterin B*, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Bei der Klägerin, die mangels ausreichender Versicherungsmonate im maßgeblichen Beobachtungszeitraum weder einen Angestellten- noch einen Arbeiterberufsschutz genießt, besteht ein Zustand nach mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden (F33.2) sowie Angst und eine depressive Störung gemischt (F41.2) mit Besserungstendenz. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen ist die Klägerin seit dem Stichtag (1.3.2025) noch in der Lage für 4 Stunden täglich leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck zu verrichten. Für vier Wochen pro Jahr kann sie auch 6 Stunden täglich arbeiten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.7.2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28.2.2025 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung ab, dauerhafte Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Da vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Auch ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen bestehe nicht.
Mit der dagegen erhobenen Bescheidklage begehrte die Klägerin die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension, in eventu des Rehabilitationsgelds.
Die Beklagte beantragte unter Aufrechterhaltung des im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension gerichtete Hauptbegehren ab, gab hingegen dem auf Gewährung von Rehabilitationsgeld gerichteten Eventualbegehren statt. Dieser Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zu Grunde. Darüber hinaus traf es nachstehende Feststellungen, wobei die von der Beklagten angefochtenen Sachverhaltsannahmen in Fettdruck hervorgehoben sind.
Aufgrund der oben genannten Diagnosen sind bei der Klägerin bei Einhaltung des Leistungskalküls ab dem Stichtag und sowie auch für das gesamte Jahr 2026 leidensbedingte Krankenstände von mehr als 7 Wochen pro Jahr zu erwarten.
Im Rahmen der weiteren psychotherapeutischen Aufarbeitung ist eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu erwarten, allerdings fehlt der Klägerin noch die adäquate Möglichkeit im Rahmen ihrer derzeit bestehenden Therapiesituation, welche für sie nicht ideal ist, weshalb bei ihr ein protrahierter Verlauf auch angesichts der angespannten psychotherapeutischen Versorgung gegeben ist. Die psychische Dauerbelastbarkeit ist bei der Klägerin noch nicht gegeben und sie ist noch nicht stabil.
Nur dann, wenn diese für sie passenden psychotherapeutischen Maßnahmen zeitnah für die Klägerin zur Verfügung stehen, diese tatsächlich auch greifen und ideal verlaufen, dann besteht für die Zukunft die Möglichkeit einer Besserung insofern, als dass dann frühestens ab dem Jahr 2027 die leidensbedingte Krankenstandsprognose unter 7 Wochen jährlich fallen könnte. Wenn aber die Therapie nicht ideal abläuft und greift, dann kann es zu weiteren leidensbedingten Krankenständen von 7 Wochen oder mehr kommen.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Schluss, dass bei der Klägerin aufgrund der leidensbedingten Krankenstände von mehr als 7 Wochen pro Jahr derzeit Berufsunfähigkeit vorliege. Aufgrund der Besserbarkeit habe sie für die Dauer der Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, nicht aber auf Berufsunfähigkeitspension.
Während die Klägerin das erstgerichtliche Urteil unbekämpft lässt, wendet sich die Berufung der Beklagten gegen die Zuerkennung des Rehabilitationsgelds. Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt sie die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung an; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt ihn ihrer Berufungsbeantwortung , dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
1.1. In der Verfahrensrüge vertritt die Berufungswerberin den Standpunkt, das Erstgericht habe die Parteien mit der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht, dass bei der Klägerin bereits ab dem Stichtag 1.3.2025 mehr als sieben Wochen Krankenstände pro Jahr zu erwarten seien, überrascht. In der Tagsatzung vom 2.12.2025 seien lediglich die Krankenstände für die Jahre 2026 und 2027 thematisiert worden. Weder sei der Sachverständige in seinem Gutachten auf die Frage der Krankenstände ab dem Stichtag eingegangen, noch sei diese Frage von Klagsseite oder vom Erstgericht aufgegriffen worden. Hätte das Erstgericht seine Rechtsansicht mit den Parteien erörtert, dann hätte die Berufungswerberin den Sachverständigen über den Krankheitsverlauf und die Krankenstände für das Jahr 2025 befragen, Vorbringen dazu erstatten und bei Unschlüssigkeit die Neueinholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragen können.
1.2. In der Rechtsrüge referiert die Berufungswerberin die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Versicherter bei leidensbedingten Krankenständen in der Dauer von sieben Wochen jährlich vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, dass bei der Klägerin aufgrund zu erwartender leidensbedingter Krankenstände von mehr als sieben Wochen „im Jahr 2026 und 2027“ vorübergehende Berufungsunfähigkeit vorliege, finde im festgestellten Sachverhalt und im medizinischen Gutachten keine Deckung. Der Sachverständige habe vielmehr ausgeführt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands seit 1.3.2025 noch in der Lage sei, zumindest vier Stunden täglich, fallweise auch sechs Stunden, zu arbeiten. Zudem seien ihr auch noch Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck zumutbar. Hinsichtlich der Krankenstände habe der Sachverständige festgehalten, dass im Jahr 2026 nur einmalig Krankenstände von über sieben Wochen zu erwarten seien. Das habe er auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung untermauert. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergäbe sich auch, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit Jänner 2025 deutlich stabilisiert habe und eine Besserungstendenz vorliege. Daraus sei abzuleiten, dass – selbst für den Fall eines nicht idealen Therapieverlaufs – eine Prognose künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender leidensbedingter Krankenstände von mehr als sieben Wochen jährlich nicht getroffen werden könne. Die Klägerin habe daher den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen können.
Insoweit das Erstgericht im angefochtenen Urteil auf die Frage der Befristung Bezug nehme, werde festgehalten, dass die Berufungswerberin eine „derartige Argumentation nicht vorgebracht“ habe.
1.3. Die Beweisrüge richtet sich gegen die oben in Fettschrift hervorgehobenen Feststellungen. Die Beklagte will diese unter Verweis auf ihre Ausführungen in der Rechts- und der Verfahrensrüge durch folgende Sachverhaltsannahmen ersetzt wissen:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass ab dem Stichtag 2025 sowie im Jahr 2027 mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von mehr als sieben Wochen pro Jahr zu erwarten sind.“
Das Erstgericht habe aus dem Gutachten des Sachverständigen eine gesicherte negative Prognose abgeleitet, obwohl der Sachverständige ausdrücklich von einer vom weiteren Therapieverlauf abhängigen und positiven Entwicklung ausgehe. Aus dem Gutachten ergebe sich insbesondere, dass es sich hier nur um einmalig vorkommende Krankenstände handle. Krankenstände im Jahr 2025 seien im gesamten Verfahren nicht thematisiert worden.
2. Im Hinblick auf die in der Berufung gewählte Systematik, die Argumente über alle drei Rechtsmittelgründe zu „verstreuen“, ist der inhaltlichen Behandlung des Rechtsmittels aus formeller Sicht der Hinweis voranzustellen, dass mehrere Berufungsgründe grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen sind. Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, schadet dies nur insoweit nicht, als sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zum einen oder anderen Rechtsmittelgrund hinreichend erkennen lässt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041768; RS0041911; RS0041761).
3. Da die Beklagte in der Berufung – zu Recht – nicht auf die Befristung des Rehabilitationsgelds abstellt, erübrigt sich ein Eingehen auf diesen Aspekt.
4. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob die Klägerin aufgrund vermehrter Krankenstände arbeitsunfähig im pensionsrechtlichen Sinn ist. Es ist daher zunächst auf die Rechtslage einzugehen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (RS0113471; RS0084429 [T3, T5] RS0084855 [T7, T15]; RS0084898 [T12]). Es kann nämlich nicht damit gerechnet werden, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten in einem solchen Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden; ein derart betroffener Versicherter würde in diesem Fall nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers auf Dauer beschäftigt werden (10 ObS 194/21h; 10 ObS 126/05k).
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bei Verrichtung dem Leistungskalkül entsprechender Arbeiten künftig Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ist eine Tatsachenfrage, die durch medizinische Gutachten zu klären ist (10 ObS 187/04d). Unter dem Begriff „hohe Wahrscheinlichkeit“ versteht die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Invalidität/Berufsunfähigkeit den Regelbeweis im Sinn der ZPO (10 ObS 41/18d; 10 ObS 102/15w; RS0130217 [T3]). Dieses Beweismaß liegt unter der „mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“, die nur in den Fällen eines erhöhten Beweismaßes erforderlich ist (RS0110701), sowie über der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ (2 Ob 97/11w; RS0110701 [T7]), die ebenfalls nur in bestimmten Fallkonstellationen zur Erbringung eines Beweises ausreicht (vgl. etwa RS0110701 [T11, T13, T14]).
Es ist zwar nicht ausschlaggebend, in welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war. Diesem Umstand kommt höchstens bei der Beweiswürdigung Bedeutung zu. Entscheidungswesentlich ist vielmehr die Prognose, die von den Anforderungen in den Verweisungsberufen ausgehen muss (RS0084364). Bei dieser ex ante-Prognose ist aber von der am Stichtag zu gewärtigenden Lage auszugehen, nicht von der zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (10 ObS 66/09t). Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Versicherter einen Krankenstand in Anspruch nimmt (genommen hat), sondern ob ein solcher Krankenstand aus medizinischer Sicht notwendig ist (10 ObS 159/03k).
Schließlich gilt es noch zu beachten, dass Zeiten „einmaliger", wenn auch länger dauernder Krankenstände (zB Hüftoperation) im Regelfall nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen sind (10 ObS 24/09s; 10 ObS 126/05k).
5.1. Die in der Verfahrensrüge vermeinte Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Richtig ist, dass das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat. Eine Erörterungspflicht des Gerichts besteht aber nur dann, wenn eine Partei einen rechtlichen Gesichtspunkt(RS0036869 [T2]) erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (RS0037300 [T22]). Das Erstgericht ist aber weder verpflichtet, seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kund zu tun (RS0122749), noch mit den Parteien zu erörtern, wie es die erhobenen Beweise würdigen wird (RS0036869; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 182 E 29). Das Gericht muss rechtskundige Parteien auch nicht anleiten, ein Sachvorbringen in eine bestimmte Richtung zu erstatten oder bestimmte Beweise anzubieten (RS0037127; RS0037403).
5.2. Dass es im vorliegenden Fall maßgeblich auf das Ausmaß der Krankenstände ankommt, war jedenfalls ab dem Vorliegen des schriftlichen Sachverständigengutachtens klar. Das hat auch die Beklagte erkannt, hat sie doch als Reaktion auf das Gutachten mit Schriftsatz vom 7.11.2025 (ON 10) ihre auch im Berufungsverfahren aufrecht erhaltene Rechtsansicht dargelegt, dass durch einmalige Krankenstände (dazu im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge) noch keine Berufsunfähigkeit begründet werde. Unabhängig davon, dass die Abklärung des Krankenstandsausmaßes jedem Verfahren zur Klärung der Frage des Vorliegens von – hier – Berufsunfähigkeit immanent ist und sich die Beklagte daher schon aus diesem Grund der Relevanz dieses Aspekts bewusst sein musste, kann hier auch aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklagten nicht von einer Überraschungsentscheidung gesprochen werden.
Tatsächlich zielen die von der Klägerin in der Verfahrensrüge vorgetragenen Argumente auf die Entkräftung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ab, was sich schon darin zeigt, dass die Beklagte in ihrer Beweisrüge auf ihre Ausführungen in der Verfahrensrüge verweist. Das Berufungsgericht geht darauf daher im Rahmen der nachfolgenden Behandlung der Beweisrüge ein.
5.3. Der vermeinte Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht vor. Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass es die Beklagte auch unterlässt, konkret aufzuzeigen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie im Fall der gewünschten Erörterung durch das Gericht erstattet hätte, was ebenfalls zur Erfolglosigkeit der Verfahrensrüge führen muss (RS0037095 [T4, T5, T14, T16]). Dass es die (rechtskundige) Beklagte verabsäumt hat, weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen, bewirkt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
6. Zur Beweisrüge:
6.1. Dass bei der Klägerin im Jahr 2026 leidensbedingte Krankenstände von mehr als sieben Wochen zu erwarten sind, ist schon ausgehend von der von der Beklagten formulierten Ersatzfeststellung nicht strittig, strebt sie dort doch nur eine Negativfeststellung zu den Jahr 2025 und 2027 an.
6.2. Wenn die Beklagte in der Beweisrüge auch für das Jahr 2027 eine Negativfeststellung begehrt, ist ihr zu entgegen, dass nach den erstgerichtlichen Feststellungen ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass auch in diesem Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeitleidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen oder mehr zu erwarten sind. Vielmehr geht aus den Feststellungen nur hervor, dass und unter welchen Voraussetzungen die leidensbedingten Krankenstände im Jahr 2027 wieder unter sieben Wochen liegen können oder dieses Ausmaß eventuell überschreiten. Da die mit dieser Feststellung zum Ausdruck gebrachte Unklarheit über die ab dem Jahr 2027 zu erwartenden Krankenstände ohnehin zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin geht (10 ObS 36/01v), erübrigt sich auch ein Eingehen auf das Jahr 2027, weil die diesbezüglich angestrebten Negativfeststellung zu keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis führen würde als die angefochtene (RS0042386).
6.3. Inhaltlich strittig ist vor allem, ob bei der Klägerin auch für das Jahr 2025 Krankenstände im Ausmaß von mehr als sieben Wochen in Ansatz zu bringen sind. Dazu steht die Beklagte zusammengefasst auf dem Standpunkt, dies lasse sich aus dem Sachverständigengutachten nicht ableiten, weil sich die Ausführungen des Sachverständigen zu den Krankenständen nur auf die Zeitspanne ab dem Jahr 2026 beziehen würden, nicht aber auf das Jahr 2025. Der Sachverständige habe nur von einem einmaligen Krankenstand im Jahr gesprochen. Zudem habe er in seinem schriftlichen Gutachten eine deutliche Stabilisierung des Gesundheitszustands gegenüber Jänner 2025 festgestellt.
6.4. Zu diesen Ausführungen gilt es zunächst festzuhalten, dass sich der maßgebliche Prüfungszeitraum hier aufgrund des durch die Antragstellung ausgelösten Stichtags unstrittig auf die Zeitspanne ab dem 1.3.2025 bezieht. Damit hat das Erstgericht zu Recht nicht nur das übrige Leistungskalkül der Klägerin ab diesem Zeitpunkt erhoben und hiezu Feststellungen getroffen, sondern sich auch mit der Frage der ab diesem Zeitpunkt bei der Klägerin unter Einhaltung des Leistungskalküls anfallenden Krankenstände befasst. Auch der an den Sachverständigen gerichtete Fragenkatalog bezog sich richtigerweise auf den Zeitraum ab dem 1.3.2025 (ON 4 S 1).
6.5. Richtig ist, dass der psychiatrische Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.10.2025 (ON 6) ausführte, dass bei der Klägerin im kommenden Jahr Krankenstände von über sieben Wochen zu erwarten sind und er in der mündlichen Gutachtenserörterung zunächst von einem einmaligen Krankenstand im Jahr 2026 sprach. Diese Ausführungen können jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen in Zusammenschau mit der gerichtlichen Fragestellung, den übrigen gutachterlichen Ausführungen, den unstrittigen psychiatrischen Diagnosen der Klägerin und dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung sowie der Gutachtenserstellung gesehen werden.
Eingangs seiner gutachterlichen Fragenbeantwortung (ON 6 S 12 ff) nahm der Sachverständige Bezug auf die in den letzten Jahren bei der Klägerin aufgetretenen Belastungssituationen, die daraus jeweils resultierende Dekompensation sowie die nachfolgende Behandlung der Klägerin und hielt fest, dass sich ihr psychopathologischer Zustand gegenüber Jänner 2025 – dem Zeitpunkt des Beginns der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung – deutlich stabilisiert habe. Gleichzeitig hielt der Sachverständige fest, dass die Ressourcen der Klägerin für die Betreuung ihrer drei minderjährigen Kinder ausgeschöpft würden, sodass wenig Reserven bestünden. Mit der depressiven Stimmungslage sei eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit, jedoch keine invalidisierende Erkrankung verbunden. Die Unklarheiten im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Nichtvorliegen einer invalidisierenden Erkrankung konnte der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung insofern ausräumen, als er klar stellte, dass sich diese Ausführungen nur auf die Frage der Besserungsmöglichkeit bezogen. Er habe damit gemeint, dass bei der Klägerin keine „hoffnungslose“ Situation bestehe, die sich nie mehr bessern würde. Die Klägerin habe eine gute Prognose.
Die Fragestellung des Gerichts bezüglichen Krankenständen war ausschließlich auf in Zukunft auftretende Krankenstände gerichtet (ON 4 S 3). Die Untersuchung des Sachverständigen fand am 22.10.2025 statt (ON 6 S 3). Das Gutachten datiert vom selben Tag. Bereits daraus erklärt sich, dass der Sachverständige im schriftlichen Gutachten explizit nur die „im kommenden Jahr“ – also 2026 – zu erwartenden Krankenstände von über sieben Wochen und die weitere Prognose bei idealem Therapieverlauf ansprach und nicht zusätzlich auch noch festhielt, dass diese Krankenstandseinschätzung auch für das zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung zum größten Teil bereits abgelaufene Jahr 2025 gilt. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dies aber zwanglos aus dem übrigen Gutachtensinhalt abgeleitet werden, ergeben sich daraus doch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand der Klägerin und ihre Gesamtsituation zwischen dem Stichtag 1.3.2025 und der gutachterlichen Untersuchung am 22.10.2025 besser gewesen wären, als zum und ab diesem Zeitpunkt. Auch der Hinweis des Sachverständigen, dass die Krankenstände aufgrund der „ noch nicht stabilisierten psychischen Dauerbelastbarkeit“ der Klägerin zu erwarten sind, spricht dafür, dass die Krankenstandseinschätzung des Sachverständigen von mehr als sieben Wochen jährlich tatsächlich den gesamten Zeitraum ab dem Stichtag umfasst und sich nicht nur auf das Jahr 2026 beschränkt. Dieses Verständnis wird auch durch die Ausführungen des Sachverständigen zur Besserungsfähigkeit unter Punkt 3.i.) im schriftlichen Gutachten gestärkt. Dort führte der Sachverständige aus, dass im Rahmen der psychotherapeutischen Aufarbeitung insbesondere der Gewalterfahrungen der Klägerin eine Besserung zu erwarten sei. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Gutachtensuntersuchung bestehenden Therapiesituation sei jedoch ein protrahierter Verlauf zu erwarten. Die psychophysische Belastbarkeit sei derzeit noch eingeschränkt (vgl. auch die diesbezüglichen Feststellungen in US 3, wonach die psychische Dauerbelastbarkeit noch nicht gegeben ist und die Klägerin noch nicht stabil ist). In der mündlichen Gutachtenserörterung erläuterte der Sachverständige, dass sich der Beginn der Psychotherapie und die psychiatrische Betreuung verzögert habe, weshalb sich „das“ in das nächste Jahr hinausgezogen habe.
Insgesamt lässt sich daher bei verständiger Betrachtung und logischer Interpretation der gutachterlichen Ausführungen aus diesen mit hinreichender Deutlichkeit ableiten, dass sich die Einschätzung des Sachverständigen bezüglich vermehrter Krankenstände (mehr als sieben Wochen) nicht auf das Jahr 2026 beschränkt, sondern den gesamten Zeitraum ab dem Stichtag 1.3.2025 umfasst.
6.6. Damit ist der erste Teil der angefochtenen Feststellungen, der sich auf die ab dem Stichtag und im Jahr 2026 anfallenden Krankenstände bezieht, von den Beweisergebnissen in ausreichendem Maß gedeckt, weshalb die darauf bezogene Beweisrüge erfolglos bleibt. Dass es auf den zweiten Absatz der angefochtenen Feststellung, der sich ausschließlich auf die ab dem Jahr 2027 anfallenden Krankenstände bezieht, nicht ankommt, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen wird dazu auf die oben dargestellte Rechtslage und die nachfolgenden Ausführungen zur Rechtsrüge der Beklagten verwiesen.
6.7. Die Beweisrüge bleibt daher insgesamt erfolglos.
7.1. In der Rechtsrügestellt die Beklagte zwar die Rechtsprechung zur „Krankenstandsthematik“ und zur Beweislastverteilung in Sozialrechtssachen im Wesentlichen richtig dar. Wenn sie im Weiteren aber primär die gutachterlichen Ausführungen zum Leistungskalkül und den Krankenständen referiert und auf diese abstellt, führt sie die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Eine ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge erfordert nämlich, dass der Rechtsmittelwerber ausgehend vom festgestellten Sachverhalt rechtlich argumentiert und nicht auf einen Wunschsachverhalt abstellt (RS0043312) oder sich auf die bloßen Wiedergabe der Rechtslage und der Judikatur beschränkt (RS0043542 [T6]; RS0043605 [T5]; vgl. RS0043480 [T14, T20]). Tatsächlich zielen die Ausführungen in der Rechtsrüge – wie auch jene in der Verfahrensrüge – auf die Entkräftung der oben bereits behandelten Urteilsfeststellungen zu den Krankenständen ab, was die Beklagte auch insofern selbst erkennt, als sie in ihrer Beweisrüge auf die Ausführungen in der Rechtsrüge verweist.
7.2. Selbst wenn die Rechtsrüge – gerade noch – als gesetzmäßig ausgeführt angesehen wird, muss sie erfolglos bleiben, weil die Klägerin unter Zugrundelegung der unter Punkt 4. dargestellten Rechtslage aufgrund der ab dem Stichtag 1.3.2025 gegebenen vermehrten Krankenstände in den Jahren 2025 und 2026 vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und daher berufsunfähig ist. Dass das bereits ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen nicht auch für das Jahr 2027 gilt, wurde oben bereits dargelegt. Aufgrund des – unstrittig – unbefristet zu gewährenden Rehabilitationsgelds kommt es darauf im vorliegenden Fall jedoch nicht an. Vielmehr wird es im Weiteren an der Beklagten gelegen sein, eine allfällige Entziehung des Rehabilitationsgelds zu prüfen.
7.3. Insoweit die Beklagte auf die „Einmaligkeit“ der vermehrten Krankenstände abstellt, ist einerseits auf die vom Berufungsgericht nicht beanstandete Feststellung zu verweisen, wonach mehr als sieben Wochen Krankenstand bereits ab dem Stichtag und damit nicht nur im Jahr 2026, sondern auch im Jahr 2025 auftraten. Damit kann von vornherein nicht von einer Einmaligkeit gesprochen werden.
Im Übrigen trifft es zwar zu, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einmalige Krankenstände im Regelfall nicht in die hier relevante Krankenstandsdauer einzubeziehen sind. Diese Rechtsprechung hat aber nicht einen Fall wie den vorliegenden im Blick, in welchem die über mehr als sechs Monate andauernde verminderte psychische Belastbarkeit der Grund für die vermehrten Krankenstände ist. Vielmehr zielt diese Rechtsprechung darauf ab, Krankenstände, die auf ein bestimmtes, grundsätzlich einmaliges Ereignis zurückzuführen sind, aus der Krankenstandseinschätzung auszuklammern. So lag der Entscheidung 10 Obs 126/05k ein auf eine Hüftoperation zurückzuführender einmaliger Krankenstand in der Dauer von drei Monaten zu Grunde. Weitere Krankenstände waren nicht zu erwarten. Diesen einmaligen Krankenstand beurteilte der Oberste Gerichtshof als für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht ausreichend. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass jeder Arbeitgeber mit derartigen einmaligen, etwa aus einem Unfall oder einem Kuraufenthalt resultierenden Krankenständen rechnen muss und solche Krankenstände einen Arbeitnehmer daher nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Der vorliegende Sachverhalt ist vielmehr mit jenem vergleichbar, der der Entscheidung 10 Obs 24/09s zu Grunde lag. Dort war aufgrund einer verminderten psychischen Belastbarkeit des Pensionswerbers mit vermehrten Krankenständen zu rechnen, wobei eine Besserungsmöglichkeit in einem Zeitraum von neun Monaten bestand. Das dortige Berufungsgericht führte aus, dass diese Sachlage nicht mit einem (einmaligen) längerdauernden Krankenstand gleichgesetzt werden kann, was letztlich – in Anwendung der Rechtslage alt – zur Zuerkennung einer zeitlich befristeten Invaliditätspension führte. Diesem Verständnis trat der Obersten Gerichtshof nicht entgegen, wobei er bei dieser Beurteilung auch auf die Vorentscheidung 10 ObS 126/05k Bedacht nahm.
7.4. Es kann daher auch der auf die Einmaligkeit abstellenden Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werde. Der in diesem Zusammenhang vermeinte sekundäre Feststellungsmangel, wonach es das Erstgericht verabsäumt hätte, festzustellen, dass bei der Klägerin einmalige Krankenstände von mehr als sieben Wochen vorliegen würden, liegt schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht zur Frage der Krankenstände die oben behandelten Feststellungen getroffen hat. Diese bilden im vorliegenden Fall aus den bereits dargelegten Überlegungen eine hinreichende Grundlage für eine abschließende rechtliche Beurteilung.
7.5. Es bleibt daher auch die Rechtsrüge und damit die Berufung insgesamt erfolglos.
8. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf den § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.
9. Mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
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