Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungs- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in 6800 Feldkirch, gegen die beklagte Partei G* B* , vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in 6845 Hohenems, wegen (restlich) EUR 393.674,35 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Endurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.5.2025, **, sowie den Rekurs der klagenden Partei gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse: EUR 39.852,25), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das bekämpfte Urteil wird im Umfang der Anfechtung a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Streitteile werden mit ihren im Rekursverfahren erstatteten Schriftsätzen auf die aufhebende Entscheidung in der Hauptsache verwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
BEGRÜNDUNG:
I* B*, J* B* und der Beklagte sind Brüder; I* B* ist mit der Klägerin verheiratet. J* B* ist mit K* B* und der Beklagte mit L* B* verheiratet. Sie wohnen mit der Mutter M* B* in einem Mehrparteienhaus in der E*straße F* in C* D*. Der Beklagte ist aufgrund des Kaufvertrags vom 23.5.2003 grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft EZ N* KG O* D*. Darüber hinaus ist er grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften EZ ** (E*straße **, 10a und 10b), EZ **, sowie EZ **, alle KG O* D*. Alle Liegenschaften sind bebaut und mit diversen Hypotheken belastet.
Der Beklagte war infolge Gesellschaftsvertrags vom 16.4.1997 im Zeitraum vom 17.6.1997 bis 21.3.2006 Geschäftsführer der „P* Q*-GmbH“ FN ** (im Folgenden kurz: P*) und im selben Zeitraum neben seinem Bruder J* auch Gesellschafter. Vom 24.2.2006 bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen dieser Gesellschaft am 11.6.2010 war J* B* deren Geschäftsführer. Das Konkursverfahren behing zu ** des Landesgerichts Feldkirch und wurde am 14.10.2010 aufgehoben, weil die Kosten für das Verfahren nicht gedeckt waren. Am 27.2.2013 wurde die Firma gelöscht. Darüber hinaus war J* B* vom 28.1.1994 bis zur Konkurseröffnung am 25.10.1994 Geschäftsführer der B* J* R* GmbH (FN **); I* B* war Gesellschafter des Unternehmens. Mangels Vermögens wurde dieses zu S 118/94 des Landesgerichts Feldkirch geführte Konkursverfahren mit Beschluss vom 2.3.2000 zu ** ebenfalls aufgehoben. Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss des Hauses E*straße F* in C* D* ** nicht protokolliertes Einzelunternehmen.
Es ist gerichtsbekannt, dass Vorarlberg bis in die 80er Jahre des vorigen Jahrhunderts eines der führenden Länder bezüglich Stickerei war. Die Betriebe waren in überwiegender Zahl in D* ansässig und exportierten weltweit. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass sich dies spätestens mit der Jahrtausendwende änderte und der Absatz danach vor allem nach Afrika erfolgte. Eines der Hauptexportländer war und ist Nigeria, wobei auch hier die Nachfrage ab ca 2015 stark nachließ.
Der Beklagte ist Eigentümer der EZ N* KG O* D*, bestehend aus GSt-Nr **, auf welcher das Wohn- und Geschäftshaus E*straße F* errichtet ist. Die Klägerin ist Mieterin des im Erdgeschoss dieses Hauses links des Eingangs befindlichen Geschäftslokals bestehend aus einem 115 m² großen Geschäftsraum, einem Abstellraum und einem WC. Der hiefür zwischen den Streitteilen vereinbarte Mietzins beträgt inklusive Umsatzsteuer EUR 1.200,-- und ist jeweils an jedem Monatsersten im Vorhinein zur Zahlung fällig. Vom 1.1.2020 bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zahlte die Klägerin die Miete nicht mehr, weshalb der Beklagte beim Bezirksgericht Dornbirn eine Mietzins- und Räumungsklage einbrachte. Dieses Verfahren wurde aufgrund des vorliegenden Rechtsstreits letztlich unterbrochen; ein Zuspruch im dortigen Verfahren erfolgte bislang nicht. Ursache für die Einstellung der Zahlungen war, dass sich der Beklagte nach Ansicht der Klägerin (in diesem Verfahren) nicht an die Vereinbarung bezüglich gemeinsamen Liegenschafts- und Eigentumserwerbs in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten hatte.
Mit der am 29.12.2020 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten vorerst die Zahlung von EUR 69.294,75 sA sowie hilfsweise die Feststellung, dass zwischen den Brüdern I*, J* und G* B* 2003 zum Zweck der Akquisition und Betreibung von Liegenschaften eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden sei, wobei die Rechte und Pflichten des I* B* infolge rechtsgeschäftlicher Übertragung an die Klägerin übergegangen seien.
Dazu brachte sie vor, dem Beklagten im Zeitraum 15.12.2010 bis 14.7.2020 Darlehensbeträge von EUR 692.947,53 zugezählt zu haben. Dieser verweigere vereinbarungswidrig die Rückzahlung; „aus kostenökonomischen Gründen“ würden vorerst 10 % dieses Betrags (EUR 96.294,75 [ richtig: EUR 69.294,75]) begehrt. Tatsächlich hätten die Streitteile eine Benützungsvereinbarung geschlossen; Mietverträge seien nur zum Schein abgeschlossen worden und hätte der Beklagte die Darlehensbeträge dazu verwenden sollen, die Kreditraten für die Finanzierung der eingangs genannten Liegenschaften zu tilgen. Die drei Brüder hätten vereinbart, dass jeder zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaften werde; da der Beklagte vereinbarungswidrig kein Miteigentum verschafft habe, würden die ihm zugezählten Darlehen zurückgefordert, weil er ansonsten unrechtmäßig bereichert sei. Die Darlehenszahlungen hätten damit ihren Zweck verfehlt. Die Brüder B* hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen und vereinbart, dass offiziell der Beklagte zunächst Alleineigentum an den Liegenschaften erwerbe, in weiterer Folge jedoch den anderen beiden Brüdern jeweils zu einem Drittel Miteigentum einräume. Aus diesem Grund hätten sich die beiden anderen Brüder an der Kreditrückzahlung beteiligt. I* B* habe sämtliche ihm zustehenden Rechte an die Klägerin abgetreten, die dem Beklagten die Geldbeträge als Darlehen zum genannten Zweck gezahlt habe.
In der letzten Stunde der abschließenden Tagsatzung im ersten Rechtsgang dehnte die Klägerin das Zahlungsbegehren aus wie folgt (ON 87):
Darlehensrückzahlung EUR 644.436,41
Geschäfts- und Maschinenmiete EUR 41.417,11
Privatwohnungsmiete EUR 3.712,50
gesamt EUR 689.566,02
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klagebegehren und wendete zusammengefasst ein, von seiner Familie keine Unterstützung erhalten zu haben. Der Erwerb der Liegenschaften und die Bedienung der Kredite zur Finanzierung des Kaufs sei seinem kaufmännischen Geschick zu verdanken; er schulde seinen Brüdern nichts und habe ihnen nichts zugesagt. Die von der Klägerin geleisteten Zahlungen hätten Geschäftsraum- und Maschinenmiete, Miete für die Privatwohnung und darüber hinaus Arbeitsentgelt für ihn dargestellt, zumal er bis Oktober 2019 bei ihr angestellt gewesen sei. Für ausstehende Löhne und offene Mieten habe er noch Ansprüche, welche die Klagsforderung weit überstiegen und in Höhe von EUR 478.204,47 gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Klagsforderung zur Aufrechnung eingewendet würden. Ein Darlehensvertrag mit der Klägerin sei mangels Schriftlichkeit unwirksam und nicht abgeschlossen worden; außerdem sei eine Rückzahlung nicht vereinbart worden und ein allfälliger Rückforderungsanspruch hieraus nicht fällig.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 2.1.2024 erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 393.674,35 als zu Recht, die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend. Demgemäß verpflichtete es den Beklagten, der Klägerin EUR 393.674,35 sA zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 295.891,67 sA wies das Erstgericht ebenso wie ein Zinsenmehrbegehren und das Eventualbegehren ab.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Teilurteil und Beschluss vom 24.7.2024 teilweise Folge und bestätigte die bekämpfte Entscheidung insoweit, als die Klagsforderung mit EUR 393.674,35 als zu Recht bestehend erkannt und das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 295.891,67 sA ebenso wie das erhobene Eventualbegehren abgewiesen wurde. Hinsichtlich der vom Beklagten erhobenen Gegenforderung sowie der Kostenentscheidung hob es das bekämpfte Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück; die Klägerin wurde mit ihrem Kostenrekurs auf die aufhebende Entscheidung verwiesen. Der abgewiesene Teil des Klagebegehrens ist in Rechtskraft erwachsen.
Im zweiten Rechtsgang brachte der Beklagte noch vor, er habe mit der Klägerin am 1.10.2009 einen Mietvertrag betreffend das Erdgeschoss im Gebäude E*straße F* in D* abgeschlossen, der am 1.9.2014 verlängert worden sei. Da die Klägerin zunächst das gesamte Geschäftslokal gemietet habe, hätte der monatliche Zins vorerst netto EUR 2.000,-- betragen. Ab Jänner 2020 habe die Klägerin aus geschäftlichen Gründen die Hälfte des Geschäftslokals zurückgegeben, sodass die Miete ab Jänner 2020 noch netto EUR 1.200,-- monatlich betragen habe. Daher beliefen sich die offenen Mietrückstände der Klägerin im August 2024 auf EUR 355.200,-- zuzüglich gestaffelter Zinsen. Von Jänner 2020 bis August 2024 habe die Klägerin die Geschäftsräumlichkeiten genutzt und keine Miete gezahlt; für den Zeitraum 1.10.2020 bis 30.9.2022 seien Betriebskostenrückstände von EUR 2.635,08 aufgelaufen.
Außerdem habe der Beklagte mit der Klägerin einen Mietvertrag für die im zweiten Stock des Hauses E*straße F* in D* gelegene Wohnung mit 130 m² abgeschlossen. Die Klägerin bewohne diese Wohnung seit 1.1.2010 bis dato und sei dafür ein monatlicher Mietzins in Höhe von EUR 500,-- vereinbart worden, sodass vom 1.1.2010 bis August 2024 ein Mietzinsrückstand von EUR 96.800,-- zuzüglich gestaffelter Zinsen vereinbart [ richtig wohl: aufgelaufen] sei. Dazu kämen an Betriebskosten für den Zeitraum 1.10.2018 bis 30.9.2023 noch weitere EUR 10.557,15.
Der Beklagte habe im Betrieb der Klägerin monatlich netto EUR 2.500,-- ins Verdienen gebracht; Bestätigungen, wonach er lediglich EUR 500,-- verdient habe, seien „gefälscht“. An restlichem Gehalt von 2010 bis Oktober 2019 stehe ihm daher noch ein Nettobetrag von EUR 345.000,-- zu; hinzu komme das monatliche Nettoeinkommen seiner Gattin, die ebenfalls im Betrieb der Klägerin mitgearbeitet und monatlich EUR 1.000,-- verdient habe. Seit April 2014 habe sie keine Lohnzahlungen mehr erhalten; von diesem Zeitpunkt an bis Oktober 2019 errechne sich daher eine rückständige Lohnforderung von EUR 76.000,--. Diese Forderung sei dem Beklagten zur Geltendmachung abgetreten worden, sodass sich insgesamt eine Gegenforderung in Höhe von EUR 886.192,23 ergebe.
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil erkannte das Erstgericht ( insoweit in Wiederholung des bestätigenden Teils in Punkt 2. des Teilurteils des Berufungsgerichts ) die Klagsforderung mit EUR 393.674,35 sowie darüber hinaus die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin EUR 393.674,35 samt 4 % Zinsen seit 8.1.2021 zu zahlen.
Der dagegen neuerlich erhobenen Berufung des Beklagten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 26.5.2025, 5 R 14/25k, 5 R 15/25g, Folge, hob das bekämpfte Urteil im Umfang der Anfechtung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Klägerin wurde mit ihrem gegen die in dieser Entscheidung enthaltene Kostenentscheidung erhobenen Kostenrekurs auf die aufhebende Entscheidung verwiesen.
Im nunmehr bekämpften, im dritten Rechtsgang ergangenen Urteil erkannte das Erstgericht ( neuerlich in Wiederholung des bestätigenden Teils in Punkt 2. des Teilurteils des Berufungsgerichts ) die Klagsforderung mit EUR 393.674,35 sowie die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin EUR 393.674,35 samt 4 % Zinsen seit 8.1.2021 zu zahlen.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht seiner Entscheidung nachstehende Feststellungen zugrunde (die bekämpften Urteilsannahmen sind in Fettdruck wiedergegeben):
Am 1.9.2014 schlossen der nunmehrige Beklagte und die nunmehrige Klägerin eine als „Mietvertrag“ titulierte Vereinbarung betreffend eine Einliegerwohnung im 2. Stock des Erdgeschosses des Hauses mit der Adresse E*straße F* in C* D* ab. Sie einigten sich darauf, dass die Klägerin für die Räumlichkeit monatlich EUR 550,-- als „Mietzins“ zu leisten habe. (1) Tatsächlich sollte die Klägerin samt Familie die Räumlichkeit, in welcher sie nach wie vor lebt, entgeltlos benützen dürfen und der monatliche Betrag von EUR 550,-- zur Abdeckung der Kredite für den Erwerb der Liegenschaft mit der Adresse E*straße F* in C* D* verwendet werden, um dem Ehegatten der Klägerin, I* B*, das mit dem Beklagten vereinbarte Miteigentum zu verschaffen . Vorerst wurde das „Mietverhältnis“ offiziell für drei Jahre abgeschlossen, bis zur Einbringung der Räumungsklage vor dem Bezirksgericht Dornbirn erfolgte jedoch beidseits keine Kündigung, die Klägerin und ihre Familie, insbesondere auch der Zeuge I* B*, leben noch immer in dieser Wohnung .
Am 1.10.2009 schlossen der Beklagte und die Klägerin als Einzelunternehmerin der Stickerei eine als „Mietvertrag“ titulierte Vereinbarung über das Geschäft im Erdgeschoss und im Keller der Liegenschaft mit der Adresse E*straße F* für die Dauer von drei Jahren mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und einem monatlichen Mietzins von netto EUR 2.000,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer ab.
Am 1.9.2014 schlossen der Beklagte und die Klägerin als Einzelunternehmerin der Stickerei eine als „Mietvertrag“ titulierte Vereinbarung über das Geschäft im Erdgeschoss des Hauses und im Keller der Liegenschaft mit der Liegenschaftsadresse E*straße F* in C* D* ab. Sie einigten sich darauf, dass die Klägerin offiziell dafür monatlich ab 1.10.2014 den Betrag von EUR 2.400,-- inklusive Mehrwertsteuer bezahlen sollte. (2) Tatsächlich sollte die Klägerin von Anfang an diese Räumlichkeiten unentgeltlich benützen, ihr Gatte I* an den Beklagten aber den Betrag von EUR 2.400,-- inklusive Mehrwertsteuer überweisen, um damit die für den Erwerb der Liegenschaft mit der Adresse E*straße F* in C* D* aufgenommenen Kredite abdecken und sich so das vereinbarte Miteigentum verschaffen zu können . Vorerst wurde das „Mietverhältnis“ offiziell für drei Jahre abgeschlossen, bis zur Einbringung der Räumungsklage vor dem Bezirksgericht Dornbirn erfolgte jedoch beidseits keine Kündigung.
(3) Die Kreditkonten bei der S* lauteten offiziell alle auf den Beklagten, wurden, wie intern vereinbart, aber von allen drei Brüdern mit Barzahlungen „bedient“ und so für eine rechtzeitige und vollständige Zahlung der Kreditraten bis 31.12.2019 gemeinsam Sorge getragen .
Per 1.10.2014 schloss [ zu ergänzen : die Klägerin mit dem Beklagten] zudem eine ebenfalls als „Mietvertrag“ bezeichnete Vereinbarung betreffend zwei Stück T* ** für vorerst drei Jahre ab. Die Streitteile vereinbarten außerdem, dass eine Kündigung „nicht möglich“ sei. (4) Der monatliche Mietzins für die Nutzung dieser Maschinen sollte EUR 8.000,-- netto zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer betragen, die von I* B* auch an den Beklagten bezahlt wurden, jedoch nicht, weil tatsächlich eine Miete vereinbart war, sondern weil auch damit die Kredite für den Erwerb der eingangs genannten Liegenschaften getilgt werden sollten. Die Maschinen wurden der Klägerin daher unentgeltlich überlassen, der „Mietvertrag“ nur scheinbar abgeschlossen, damit I* B* nicht offiziell aufschien.
Da sich der Beklagte weigerte, in die zwischen ihnen vereinbarte Übertragung des Mit- und Wohnungseigentums einzuwilligen, stellten die Brüder und damit auch die Klägerin, welcher ihr Gatte I* die Ansprüche abgetreten hatte, als „offizielle Vertragspartnerin“ des Beklagten ihre Zahlungen Ende 2019 ein. Ab 1.1.2020 flossen keine Zahlungen mehr aus Geschäftsraummiete, Wohnungsmiete und Inventarmiete oder Arbeitsentgelt an den Beklagten und/ oder die Zeugin L* B* . Um die Kredite weiterhin bedienen zu können, musste die Gattin des Beklagten, die Zeugin L* B*, daher als Bürgin „einspringen“.
Der Beklagte schloss auch mit dritten Personen Verträge ab. So verkaufte ihm U* von der V* das Gebäude mit der Liegenschaftsadresse **straße H* in C* D* im Jahr 2014, um es ab „Anfang 2015“ wiederum vom Beklagten zu mieten, der auch mit diesen Einnahmen die von ihm aufgenommenen Bankkredite bediente. Auch diese dritten Personen leisteten Barzahlungen, so etwa W* von 2011 bis 2019, wobei der Betrag regelmäßig an I* oder A* B* übergeben und auf das Konto des Beklagten bar eingezahlt wurde. In welcher Höhe diese Barzahlungen geleistet wurden, ist nicht feststellbar.
Ab dem Jahr 2014 war die Gattin des Beklagten, L* B*, bei der Klägerin als Mitarbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet. Das Beschäftigungsverhältnis wurde offiziell am 31.12.2019 beendet. Im Dezember 2018 erhielt die Zeugin L* B* als „Hilfsarbeiterin“ offiziell von der Klägerin netto EUR 1.012,89. (5) Ob, bejahendenfalls auf welches monatliche tatsächliche Entgelt sich die Streitteile tatsächlich verständigten, ist nicht feststellbar. Es ist daher auch nicht feststellbar, ob L* B* aus diesem Beschäftigungsverhältnis noch Ansprüche zustehen, d.h., noch Zahlungen offen sind .
Ab 10.5.2010 bis 31.10.2019 war der Beklagte bei der Klägerin als Mitarbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Das Beschäftigungsverhältnis endete offiziell am 31.10.2019. Offiziell abgerechnet wurde im Juni 2018 ein Bruttogehalt von EUR 3.415,90, das sind EUR 2.640,74 netto für den Beklagten als „Angestellten“ der Klägerin. (6) Ob, bejahendenfalls auf welches monatliche tatsächliche Entgelt sich die Streitteile verständigten, ist nicht feststellbar. Es ist daher auch nicht feststellbar, ob dem Beklagten aus diesem Beschäftigungsverhältnis noch Ansprüche zustehen, d.h., noch Zahlungen offen sind .
Die Zeugin L* B* trat allfällige ihr noch zustehende Lohnansprüche am 21.10.2014 an den Beklagten ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass dem Beklagten ausgehend vom festgestellten Sachverhalt über die zum Schein abgeschlossenen Mietverträge und aufgrund der Negativfeststellungen hinsichtlich seines sowie eines allfälligen Entgelts der Zeugin L* B* auch im dritten Rechtsgang der Nachweis einer Gegenforderung nicht gelungen sei, sodass dem Klagebegehren ausgehend von der bereits rechtskräftig festgestellten Klagsforderung stattzugeben gewesen sei. Wie offenbar im zweiten Rechtsgang fälschlicherweise als Feststellungen wiedergegeben, sei das Erstgericht davon überzeugt, die nunmehr in den Feststellungen wiedergegebenen „Mietverträge“ über die Wohnung in der E*straße F*, das Geschäftslokal samt Keller auf dieser Liegenschaft und die im Geschäftslokal befindlichen Maschinen hätten der Tarnung gedient. Tatsächlich hätten die Zahlungen für die Abdeckung der Kredite vorgenommen werden sollen, mit welchen der Beklagte die eingangs dargestellten Liegenschaften erworben habe.
Lohn- bzw Gehaltsforderungen des Beklagten sowie seiner Gattin L* B* gegenüber der Klägerin seien nicht feststellbar gewesen; doch auch sie hätten insoferne aus den zum Schein abgeschlossenen Mietverträgen profitiert, als dass der Beklagte auf diese Art von seinen Brüdern, insbesondere von I* B*, Zahlungen erhalten habe, welche er offiziell nicht deklarieren habe können und wollen, zumal ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass Konkursgläubiger seiner Brüder hellhörig geworden wären. So sei ein Eigentumserwerb möglich gewesen, der ohne familiären Zusammenhalt nicht möglich gewesen wäre, zumal dem Beklagten der Nachweis dafür, dass er ohne Unterstützung zur Tilgung der Kredite zeitgerecht in der Lage gewesen wäre, nicht gelungen sei. Der Klägerin stehe daher ein Betrag von EUR 393.674,35 sA zu.
Der Beklagte bekämpft diese Entscheidung „ihrem gesamten Inhalt nach“ mit einer fristgerecht erstatteten Berufung, in der er eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführt. Er beantragt „unter Berücksichtigung seiner Gegenforderung“ eine Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer Klagsabweisung. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In ihrer rechtzeitig eingebrachten Berufungsbeantwortung beantragt die Klägerin , der Berufung des Beklagten keine Folge zu geben und diese als unzulässig zurück- bzw abzuweisen.
Die Klägerin bekämpft ihrerseits die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung mit einem fristgerecht eingebrachten Kostenrekurs , in dem sie eine Rechtsrüge ausführt.
In seiner ebenfalls rechtzeitig erstatteten Rekursbeantwortung beantragt der Beklagte , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist im Sinn des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt; damit sind die Streitteile mit ihren im Kostenpunkt erstatteten Schriftsätzen auf die aufhebende Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen.
I. Zur Berufung der Beklagten:
1. Zur Beweisrüge:
1.1 Anstelle der mit (1) bezeichneten Urteilsannahmen begehrt der Beklagte die Ersatzfeststellungen:
„ Sie einigten sich darauf, dass die Klägerin für die Räumlichkeiten monatlich EUR 550,-- als ‚Mietzins‘ zu leisten hat. Nach wie vor lebt die Klägerin samt Familie in dieser Räumlichkeit, wobei der monatliche Beitrag, welcher bis 1.9.2019 bezahlt wurde, teilweise zur Abdeckung der Kredite für den Erwerb der Liegenschaft mit der Adresse E*straße F*, C* D*, verwendet wurde. “
Unter Verweis auf die Ausführungen des Berufungsgerichts im Beschluss vom 24.7.2024 argumentiert er, dass die Gegenforderung nur dann dem Grund nach zu Recht bestehen könne, wenn tatsächlich ein Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen vorgelegen habe. Eine Rückforderung sei lediglich dann ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Verträge zur Gänze „zum Schein“ abgeschlossen worden seien und eine tatsächliche Nutzung der in den Verträgen angeführten Räumlichkeiten und Maschinen durch die Klägerin nicht erfolgt sein sollte. Das Erstgericht halte selbst fest, dass vorerst das Mietverhältnis offiziell für drei Jahre abgeschlossen worden und bis zur Einbringung der Räumungsklage vor dem Bezirksgericht Dornbirn beiderseits keine Kündigung erfolgt sei. Die Klägerin und ihre Familie würden nach wie vor in dieser Wohnung leben, wie dies auch ihre aktuelle Anschrift zeige. Aufgrund dieses Umstands sei indiziert, dass der Mietvertrag nicht zum Schein abgeschlossen worden sei. Das Erstgericht halte auch fest, dass jedenfalls ab 1.1.2020 keine Zahlungen mehr aus Geschäftsraummiete, Wohnungs- oder Inventarmiete oder Arbeitsentgelt an den Beklagten und/oder die Zeugin L* B* geflossen seien. Es sei daher zwingend davon auszugehen, dass dem Beklagten Gegenforderungen aus Mietzinszahlungen zustünden, da die Klägerin wie festgestellt ihre Zahlungen mit Ende 2019 eingestellt habe und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine titellose Benützung der Wohnung vorliege. Die Formulierung des Erstgerichts, dass die Klägerin die von ihr bewohnten Räumlichkeiten entgeltlos benützen dürfe, sei mit den Beweisergebnissen hingegen nicht vereinbar und der Zusatz in der bekämpften Feststellung, „ um dem Ehegatten der Klägerin I* B* das mit dem Beklagten vereinbarte Miteigentum zu verschaffen “, nicht zu treffen, da dieser im Widerspruch zu den vorgenannten Feststellungen stehe. Nachdem schon ab dem 1.1.2020 keinerlei Mietzinse mehr geflossen seien, könnten daher schon aus diesem Grund allfällige Zahlungen nicht dazu dienen, vereinbartes Miteigentum zu verschaffen. Schließlich falle der angeführte Teil der bekämpften Feststellung unter die rechtliche Beurteilung.
Dazu ist auszuführen:
Wie bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Teilurteil und Beschluss zu 5 R 16/24b ausgeführt, muss ein Rechtsmittelwerber, um eine Beweisrüge iSd ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, angeben oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen,
- welche konkrete Feststellung bekämpft wird,
- infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde,
- welche Feststellung begehrt wird und
- auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 [2022], 173 uam).
Bekämpfte und gewünschte Feststellungen müssen stets in einem Austausch- bzw Alternativverhältnis stehen; ein solches liegt nur dann vor, wenn zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung ein derartiger inhaltlicher Widerspruch besteht, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss daher die andere ausschließen (RIS-Justiz RI0100145).
Das Gericht hat nach ständiger Rechtsprechung in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum es auf Grund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils prüfen können (RIS-Justiz RS0040122 [T1]). Dabei gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet. Sie hat nur die Gründe dafür insoweit anzuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RIS-Justiz RS0043175). Entscheidend bei der Beweiswürdigung sind der persönliche Eindruck des Richters, seine Kenntnis der Lebensvorgänge, seine Erfahrungen in der Gemeinschaft und seine Menschenkenntnis. In die Beweiswürdigung sind schließlich die gesamten Ergebnisse der Verhandlung, dh das Vorbringen der Parteien, ihr Verhalten und der persönliche Eindruck einzubeziehen ( Klauser/ Kodek JN-ZPO 18§ 272 ZPO E 24/3, § 25).
Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht es nicht aus, dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre; maßgeblich ist, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass diese eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, dessen Beweiswürdigung anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Zu diesem Zweck ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Aufgabe des Berufungsgerichts ist es nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat und nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen ( Klauser/KodekaaO § 467 ZPO E 39/1 ff).
Misst man die Beweiswürdigung des Erstgerichts im nunmehr bekämpften Urteil an den von der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, so ist diese im Hinblick auf die angefochtenen Sachverhaltsannahmen nicht zu beanstanden. Dieses setzt sich in seiner 7 Seiten umfassenden Beweiswürdigung, in der es zulässigerweise auch den von den vernommenen Personen gewonnenen Eindruck mit verwertete, ausführlich mit sämtlichen Beweisergebnissen auseinander und begründet die letztlich von ihm getroffenen Feststellungen widerspruchsfrei, lebensnah und einwandfrei nachvollziehbar, sodass iSd § 500a ZPO auf seine unbedenklichen Ausführungen verweisen werden kann. Ergänzend ist anzuführen, dass es weder die Aufgabe des Erstgericht ist noch dessen Anspruch sein kann, die objektive Wahrheit zu ermitteln. Soweit es daher zu einzelnen Beweisthemen Negativfeststellungen traf, liegt dies darin begründet, dass es die von der ständigen Rechtsprechung als Regelbeweismaß geforderte hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701 uam) für das Vorliegen bestimmter Tatsachen nicht als erwiesen erachtete.
Dies vorangestellt ist zu den in diesem Punkt der Beweisrüge angefochtenen Urteilsannahmen Folgendes auszuführen:
Zum ersten Satz der vom Beklagten gewünschten Ersatzfeststellung ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits - unbekämpft - vorliegt. Ebenso stellte das Erstgericht fest, dass die Klägerin samt Familie in den Räumlichkeiten im Haus E*straße F* in D* nach wie vor [ gemeint offensichtlich: zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz] lebt. Soweit er – erkennbar – den Entfall der Feststellung, wonach zwischen den Streitteilen die entgeltlose Benützung dieser Räumlichkeiten vereinbart war sowie jener zur Dauer des „Mietverhältnisses“ und der nicht erfolgten Kündigung anstrebt, ist ihm zu entgegnen, dass ein „ersatzloses Entfallen“ von Festellungen zu rechtlich relevanten Beweisthemen nicht möglich ist: der Berufungswerber hat die begehrte Ersatzfeststellung – sei sie nun positiv oder negativ – ausdrücklich zu nennen. Der Antrag auf „ersatzloses Streichen“ von Urteilsannahmen ist, worauf bereits im Beschluss des Berufungsgerichts vom 26.5.2025, 5 R 14/25k, 5 R 15/25g, hingewiesen wurde, logisch falsch und stellt keine gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung dar ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4175; 8 Ob 337/97k uam). Der weiters vom Beklagten gewünschten Alternativfeststellung, wonach der bis zum 1.9.2019 bezahlte „Mietzins“ von EUR 550,-- „teilweise“ und nicht wie der bekämpften Urteilsannahme zu entnehmen zur Gänze zur Abdeckung der Kredite zum Erwerb der Liegenschaft in der E*straße F* verwendet wurde, kommt bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache keine weitere Bedeutung zu: Daraus ergibt sich kein konkreter, rechnerisch zwischen einem und 99% dieses Betrags in Frage kommender Prozentsatz, weshalb die gewünschte Alternativfeststellung auch die vom Beklagten geschilderte Variante des Vorliegens eines „regulären“ Mietverhältnisses im Sinn einer dafür vorliegenden, bedeutend höheren Wahrscheinlichkeit nicht zu untermauern vermag. Werden - wie hier - Feststellungen angefochten, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind und müsste der abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen wie der festgestellte Sachverhalt, kann überdies eine weitere Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht unterbleiben (RIS-Justiz RS0042386; RS0043190). Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf diesen Teil der gewünschten Ersatzfeststellungen vor.
1.2 Weiters wünscht der Beklagte anstelle der mit (2) bezeichneten Sachverhaltsannahme die Alternativfeststellung:
„ Nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin von Anfang an diese Räumlichkeiten unentgeltlich benützt hat. “
Der Beklagte verweist dazu auf sein Vorbringen zu Punkt 1.1 der Beweisrüge sowie darauf, dass es der rechtlichen Beurteilung vorbehalten sei, aus welchem Grund Zahlungen geleistet worden seien. Die bekämpfte Feststellung sei deshalb sicherlich nicht zu treffen. Wie bereits in der Berufung im zweiten Rechtsgang festgehalten, habe jene Zahlung, die die Klägerin bzw ihr Ehegatte zur Bedienung der Kredite geleistet habe, EUR 393.674,35 betragen, während der vereinbarte Mietzins für Wohnung, Geschäftsraum und Maschinen sowie die ab 1.1.2020 zufließenden Bestandszinse nach Abzug der festgestellten Darlehensforderungen noch insgesamt EUR 404.275,65 betragen hätte.
Zu dieser Argumentation kann vorweg, soweit der Beklagte darin wiederum erkennbar den Entfall eines Großteils der angefochtenen Urteilsannahme begehrt, auf die Ausführungen unter Punkt 1.1 dieser Entscheidung verwiesen werden. Die Beweisrüge ist - wie dort begründet - in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit einer inhaltlichen Behandlung durch das Berufungsgericht nicht zugänglich. Zu der dafür nunmehr gewünschten Negativfeststellung ist auf die plausible Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen, wonach sich kein Vermieter leisten kann, ein Mietobjekt über mehr als 10 Jahre zu vermieten und dafür weder Mietzins noch Betriebskosten zu erhalten. Wäre die Klägerin mit vereinbarten Mietzinszahlungen tatsächlich jemals in Rückstand geraten, so wäre es mehr als naheliegend gewesen, dass – auch im Familienkreis – zeitnah entsprechende Maßnahmen zur Einbringlichmachung unternommen bzw eine Kündigung erfolgt wären. An dieser Stelle soll nicht verschwiegen werden, dass auch anderslautende Vereinbarungen zwischen den Streitteilen im Hinblick auf die hier zu beurteilenden „Mietverhältnisse“ nicht auszuschließen sind; allerdings gelingt es dem Beklagten in seiner Argumentation nicht, stichhaltige Gründe anzuführen, die geradezu zwingend die Unrichtigkeit der bekämpften Feststellungen nach sich ziehen müssten. Die Beweiswürdigung des Erstgericht zur Frage einer vereinbarten Unentgeltlichkeit im Hinblick auf die der Klägerin überlassenen Bestandsobjekte ist jedenfalls vertretbar; dass dies bei Vorliegen entsprechenden Einvernehmens im Familienkreis vorkommt, stellt keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze dar.
1.3 Anstelle der mit (3) bezeichneten Urteilsannahme wünscht der Beklagte die Ersatzfeststellung, dass
„ die Kreditkonten bei der S* alle auf den Beklagten lauteten “.
Er vertritt die Ansicht, dass die kritisierte Feststellung insbesondere aufgrund der Aussagen der Zeugen B* und X* sowie den Angaben des I* B* nicht getroffen werden könne: Aus Blg ./29 ergebe sich keinesfalls, dass intern vereinbart werden sollte, die Kreditkonten bei der S* von allen drei Brüdern mit Barzahlungen zu „bedienen“ und so für eine rechtzeitige und vollständige Zahlung der Kreditraten bis 31.12.2019 gemeinsam Sorge getragen werden hätte sollen.
In diesem Punkt seiner Beweisrüge begehrt der Beklagte neuerlich den Entfall eines erheblichen Teils der bekämpften Urteilsannahme; dass die Kreditkonten bei der S* alle auf ihn lauteten, steht ohnedies fest. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Beweisrüge in diesem Punkt ist daher inhaltlich an sich nicht weiter auf seine Argumentation einzugehen; allein der Umstand, dass laut der angeführten Beweisurkunde sämtliche Kreditkonten auf den Beklagten allein lauteten, steht einer - aus welchen Gründen auch immer – intern zwischen den Brüdern B* getroffenen Vereinbarung zur Rückzahlung der Kredite nicht denknotwendig entgegen, zumal eine solche dem Bankinstitut auch nicht bekannt sein musste.
1.4 Des weiteren wünscht der Beklagte anstelle der mit (4) bezeichneten Urteilsannahmen die Alternativfeststellungen, dass
„ die Klägerin mit dem Beklagten für das Inventar im Geschäftslokal des Hauses mit der Adresse E*straße F* vom 1.10.2014 eine Vereinbarung abgeschlossen hat, wonach drei Jahre lang ein monatlicher Mietzins von netto EUR 8.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten war “
und
„ die Maschinen der Klägerin vorab drei Jahre überlassen wurden, wobei der monatliche Mietzins für die Nutzung dieser Maschinen bei EUR 8.000,-- netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer betragen hat “
sowie
„ die Klägerin, welcher ihr Ehegatte I* die Ansprüche abgetreten hatte, ihre Zahlungen Ende 2019 einstellte und ab 1.1.2020 keine Zahlungen mehr aus Geschäftsraummiete, Wohnungsmiete und Inventarmiete oder Arbeitsentgelt an den Beklagten und/oder die Zeugin L* B* flossen. “
Er verweist darauf, dass die bekämpften Feststellungen nach seiner Ansicht einerseits den vorliegenden Beweisergebnissen widersprächen und andererseits der Tatsachenebene nicht zugehörige Rechtsfrage seien. Das Erstgericht stelle fest, dass die Maschinen der Klägerin unentgeltlich überlassen und der Mietvertrag nur scheinbar abgeschlossen worden sei, damit I* B* nicht offiziell aufscheine. Aufgrund welcher Umstände und welcher Beweismittel diese entscheidungswesentliche Feststellung zu treffen gewesen sei, sei der Entscheidung nicht zu entnehmen. Das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sich bei der Annahme, die Wohnungsmiet- bzw Mietverträge hinsichtlich der beiden Maschinen seien lediglich zum Schein abgeschlossen worden, eine eklatante Überzahlung durch den Beklagten ergeben hätte. Die Klägerin habe die Maschinen und auch die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Keller für die Betreibung eines Handelsgeschäfts vom 1.10.2009 bis Ende 2019 genutzt; dazu habe das Erstgericht festgehalten, dass der Beklagte dafür monatlich zunächst netto EUR 2.000,-- zuzüglich 20 % USt ausbezahlt erhalten habe. Für zehn Jahre und drei Monate seien daher Mietzinse von EUR 295.200,-- geleistet worden. Gehe man davon aus, dass vom 1.10.2014 drei Jahre lang ein monatlicher Mietzins von EUR 8.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer für die Maschinen zu leisten gewesen sei, ergebe sich dafür ein Betrag von EUR 345.600,--; für die Wohnungsmiete, die bis zum 1.1.2022 monatlich EUR 550,-- betragen habe, sei ein Betrag von EUR 67.650,-- saldiert in Ansatz zu bringen, sodass sich bis zu jenem Tag, als die Klägerin die Zahlungen eingestellt habe, diesbezüglich ein Gesamtbetrag von EUR 708.450,-- ergeben hätte. Die angeführten Beweismittel seien keinesfalls tauglich, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu rechtfertigen. Auch die Feststellung zum Grund der Abtretung der Ansprüche des I* B* an die Klägerin werde bestritten: Die Behauptung, der Beklage habe sich geweigert, in die zwischen ihnen vereinbarte Übertragung des Miet- und Wohnungseigentums einzuwilligen und dies habe den Grund für die Einstellung der Zahlung dargestellt, sei eine der Tatsachenebene nicht zugehörige Rechtsfrage.
Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass der Beklagte auch in diesem Punkt seiner Beweisrüge im Wesentlichen den Entfall jenes Teils der bekämpften Feststellungen zur Frage der unentgeltlichen Überlassung der Maschinen durch ihn an den Gatten der Klägerin begehrt. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist dazu auf die unter Punkt 1.1 dieser Entscheidung wiedergegebene Rechtsprechung sowie darauf, dass die Beweisrüge auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, zu verweisen. Abgesehen davon begründete das Erstgericht entgegen der Auffassung des Beklagten plausibel, aus welchen Erwägungen es zu diesem Beweisergebnis gelangte [siehe US 16 f]. Auch im Hinblick auf die dritte, in diesem Punkt der Beweisrüge kritisierte Sachverhaltsannahme liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vor, zumal der Beklagte auch hier lediglich den Entfall des festgestellten Motivs für die Einstellung der Zahlungen durch die Klägerin bzw ihren Gatten wünscht. Abgesehen davon stellt es sehr wohl eine Tat- und keine Rechtsfrage dar, aus welchem Grund im konkreten Fall ab dem Jahr 2020 keine Zahlungen mehr an den Beklagten geleistet wurden. Mangels gesetzmäßiger Ausführung dieses Punkts der Beweisrüge muss auf seine inhaltliche Argumentation deshalb nicht weiter eingegangen werden; die Begründungen des Erstgerichts zur Glaubwürdigkeit der im Verfahren vernommenen Personen begegnen keinen Bedenken. Dass mit Jahresende 2019 die Zahlungen der Klägerseite an den Beklagten eingestellt wurden und ab 1.1.2020 weder „Wohn- noch Geschäftsraum- noch Inventarmiete“ mehr floss sowie ihm auch kein „Arbeitsentgelt“ mehr ausgezahlt wurde, steht schließlich ohnehin bereits fest und stellt überdies eines der wenigen unstrittigen Beweisergebnisse in diesem Verfahren dar.
1.5 Des Weiteren begehrt der Beklagte anstelle der mit (5) bezeichneten Sachverhaltsannahmen die Ersatzfeststellung, dass
„ L* B* als Hilfsarbeiterin offiziell im Dezember 2018 EUR 1.012,89 erhalten hat und in den Jahren 2014 bis 2019 insgesamt EUR 64.761,49 ins Verdienen bringen hätte sollen, wobei der Zeugin L* B* die Auszahlung dieser Beträge vorenthalten wurde. “
Dazu vertritt er die Ansicht, durch die bekämpften Negativfeststellungen sei dem Auftrag des Berufungsgerichts keineswegs Folge geleistet worden. Zum Nachweis der Löhne der L* B* sei vom Beklagten die Tabelle Blg ./33 vorgelegt worden, der zu entnehmen sei, dass von 2014 bis 2019 insgesamt ein Betrag von EUR 47.048,31 zugunsten von L* B* aushaftet. Damit habe sich das Erstgericht nicht näher auseinandergesetzt, sondern ohne nähere Begründung festgestellt, dass die Zeugin B* als Hilfsarbeiterin zwar im Dezember 2018 netto EUR 1.012,89 erhalten habe. In der Folge werde jedoch die Negativfeststellung dazu getroffen, ob sie tatsächlich monatliche Entgelte erhalten habe und weiters, dass auch nicht feststellbar sei, ob ihr noch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zustünden. Sofern feststehe, dass die Zeugin im Dezember 2018 jedenfalls den genannten Betrag für ihre Tätigkeit erhalten habe, sei zwingend davon auszugehen, dass sie in den Vormonaten ähnliche Entgelte ins Verdienen gebracht habe. Aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Aufstellung, des Umstands, dass die Zeugin L* B* jedenfalls im Dezember 2018 das angeführte Entgelt erhalten habe, sowie ihren Angaben und jenen ihres Ehegatten, dass keine weiteren Einkommenstatbestände ausbezahlt worden seien, wäre die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen.
Zu jenem Teil der gewünschten Alternativfeststellung, der sich auf das von L* B* im Dezember 2018 bezogene Entgelt bezieht, genügt der Hinweis, dass dies ohnehin feststeht und diesbezüglich schon das in Punkt 1.1 der Beweisrüge angeführte Austauschverhältnis zwischen bekämpfter Urteilsannahme und begehrter Ersatzfeststellung fehlt. Zu den weiters in diesem Punkt bekämpften Negativfeststellungen ist auf die nicht zu beanstandende und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts in der bekämpften Entscheidung hinzuweisen: Der Umstand, dass jahrelang bestehende Entgeltrückstände aus einem Dienstverhältnis nicht (unverzüglich) geltend gemacht werden und keinen (berechtigten) Austritt sowie die gerichtliche Geltendmachung der ausstehenden Lohnforderungen nach sich ziehen, ist jedenfalls erstaunlich und wie vom Erstgericht zutreffend erkannt völlig unrealistisch. Dass in diesem Zusammenhang der Verdacht auf ein vorliegendes Scheinarbeitsverhältnis nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist und auf Grund dessen keine positiven Feststellungen im Sinn der vom Beklagten nunmehr gewünschten Alternativfeststellungen möglich sind, liegt auf der Hand. Es wäre an ihm gelegen, den Beweis dafür zu erbringen, dass die von ihm behaupteten Beschäftigungsverhältnisse mit der von der Rechtsprechung geforderten hohen Wahrscheinlichkeit tatsächlich im Sinn eines dabei üblichen Leistungsaustauschs vorlagen, nämlich von seiner Gattin und von ihm konkrete Arbeitsleistungen erbracht wurden und dennoch keine Lohnzahlungen erfolgten. Soweit tatsächlich einzelne Lohnzettel vorliegen, ist in Anbetracht der festgestellten sonstigen Scheingeschäfte zwischen den Streitteilen das Motiv für deren Ausstellung sehr fraglich und deren bloße Existenz keinesfalls als stichhältiger Beweis für das tatsächliche Vorliegen eines Dienstverhältnisses tauglich. Vielmehr stellte das Erstgericht in seiner ausführlichen Beweiswürdigung einwandfrei nachvollziehbare Überlegungen dazu an, aus welchen Gründen diese Urkunden nach seiner Ansicht erstellt wurden. Nicht zuletzt konnte es sich auch von sämtlichen an den gegenständlichen Vereinbarungen Beteiligten einen persönlichen Eindruck verschaffen, auf den es in seiner Beweiswürdigung - wie bereits erwähnt - in nicht zu beanstandender Art und Weise Bezug nahm. Dass es sich letztlich zum Beweisthema eines Dienstverhältnisses von L* B* zur Klägerin und im Zusammenhang damit allenfalls noch bestehenden Lohnansprüchen außer Stande sah, die vom Beklagten begehrten (positiven) Feststellungen zu treffen, ist nicht zu kritisieren.
1.6 Schließlich wünscht der Beklagte anstelle der mit (6) bezeichneten Urteilsannahmen die Alternativfeststellungen:
„ Ab den Jahren 2010 bis 2019 hat der Beklagte im Schnitt EUR 2.000,-- bis EUR 2.500,-- netto verdient, wobei diese Entgelte von der klagenden Partei nicht zur Auszahlung gebracht wurden. Es ist daher feststellbar, dass dem Beklagten aus diesem Beschäftigungsverhältnis noch Ansprüche zustehen, d.h. noch Zahlungen offen sind. Entsprechend der Beilage ./33 stehen dem Beklagten aus seiner Tätigkeit im Zeitraum 2010 bis 2019 noch Löhne in Höhe von EUR 56.054,37 zu. “
Er verweist darauf, in seiner Vernehmung angegeben zu haben, in den Jahren 2010 bis 2020 unterschiedliche Beträge verdient zu haben. Hinsichtlich seiner Ehegattin habe er festgehalten, dass diese monatlich EUR 1.480,-- netto und er selbst im Schnitt zwischen EUR 2.000,-- und EUR 2.500,-- netto verdient habe. Aus den Blg ./94 und ./95 (Lohn und Gehaltsabrechnungen März und April 2016) ergebe sich klar, dass der Beklagte zumindest in diesen Monaten EUR 3.400,-- netto ins Verdienen gebracht habe. Es sei daher nachvollziehbar, dass – wie in der Steuererklärung 2010 aufscheinend – ein monatlicher Betrag von EUR 2.485,-- ausgewiesen und daher seine Angabe, wonach er in den Jahren seit 2010 im Schnitt zumindest EUR 2.000,-- bis EUR 2.500,-- netto verdient habe, richtig sei. Deshalb wären die nunmehr begehrten Feststellungen zu treffen gewesen.
Die Ausführungen zu Punkt 1.5 der Beweisrüge treffen auch auf die in diesem Punkt kritisierten Urteilsannahmen und die in diesem Zusammenhang begehrte Ersatzfeststellungen zu, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verweisen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beklagte auch nicht in überzeugender Weise darlegen konnte, aus welchen Gründen seiner Darstellung eine höhere Glaubwürdigkeit als jener der Gegenseite zukommen sollte; von ihm selbst verfassten Aufstellungen kommt in diesem Zusammenhang schon aus den vom Erstgericht geäußerten Bedenken an seiner Glaubwürdigkeit kein erhöhter Beweiswert zu. Die Frage, ob ihm noch Ansprüche aus einem „Dienstverhältnis“ zustehen, stellt schließlich eine dem Tatsachenbereich nicht zugehörige Rechtsfrage dar.
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass das Erstgericht seine Feststellungen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verhandlungs- und Beweisergebnisse und im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens getroffen hat. Der Berufung des Beklagten ist es hingegen nicht gelungen, Bedenken gegen die ausführliche, widerspruchsfreie und mit den Denkgesetzen in Einklang befindliche Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als das Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1 Zu den rechtlichen Feststellungsmängeln:
Der Beklagte kritisiert, dass sich das Erstgericht mit der Problematik, dass nicht nur der Klägerin Konditionsansprüche [ gemeint: Kondiktionsansprüche] aus dem teilweisen Scheingeschäft zustünden, sondern auch dem Beklagten bereicherungsrechtliche Ansprüche aus der Nutzung der von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Maschinen gebührten, nicht auseinandergesetzt habe. Deshalb sei die Entscheidung mit einer sekundären Mangelhaftigkeit behaftet. Es sei nicht möglich, dass aus einem (teilweisen) Scheingeschäft lediglich einer Partei Vorteile zustünden, zumal feststehe, dass die Klägerin die Geschäftsräumlichkeiten und die Wohnung sowohl bis zur Einstellung der Zahlungen an den Beklagten als auch darüber hinaus noch genutzt habe. Weiters wäre festzustellen gewesen, welche Beträge L* B* in welcher Höhe aus ihrem Arbeitsverhältnisses noch zustehen und hätte sich das Erstgericht mit der Aufstellung über offene Lohnforderungen auseinanderzusetzen gehabt.
Noch im „Vorurteil“ habe das Erstgericht festgehalten, dass die Verweigerung der Zahlung von Entgelt deshalb gerechtfertigt sein sollte, da der Beklagte sich geweigert habe, in die Übertragung des Miet- und Wohnungseigentums einzuwilligen. Nunmehr werde lediglich angeführt, dass nicht festgehalten [ gemeint : festgestellt] werden könne, ob Zahlungen an L* B* bzw den Beklagten als Mitarbeiter der Klägerin erfolgt seien. Da es sich mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt habe, liege insoweit eine sekundäre Mangelhaftigkeit vor. Dies treffe auch auf den Umstand zu, dass sich das Erstgericht nicht damit beschäftigt habe, ob die Klägerin nach Einstellung der Zahlungen die Geschäftsräumlichkeiten, die Wohnung und auch das Inventar ohne jegliche Gegenleistung genutzt bzw ob sie nach Einstellung der Zahlungen nicht verbunden gewesen wäre, Benutzungsentgelt für die von ihr genutzten Räumlichkeiten zu leisten. Auch mit der Tatsache, wonach der Beklagte im Juni 2018 ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 3.415,90 sowie aufgrund der Lohnnachweise im März und April 2016 jeweils EUR 3.400,-- erhalten habe, habe es sich nicht auseinandergesetzt und nicht erhoben, ob und aufgrund welcher Vereinbarungen für welche seiner Tätigkeiten diese Zahlungen erfolgt seien. Auch zur Frage, weshalb seitens der Klägerin keine Lohnquittungen vorgelegt worden seien und warum sie nicht zur Zahlung eines angemessenen Lohns verbunden sein solle, treffe dies zu.
2.2 Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:
Der Beklagte weist wiederholt auf die Ausführungen des Berufungsgerichts in der Entscheidung 5 R 16/24b hin, wonach die Klägerin ihre Ansprüche auf ungerechtfertigte Bereicherung wegen Nichtzuhaltung eines Vertrags und Nichtaufkündigung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht stütze. Dieses habe dazu festgehalten, dass die Rechtsprechung zu § 877 ABGB in Analogie zu § 1435 ABGB eine Kondiktion wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs gewähre. Voraussetzung dafür sei, dass die Leistung erkennbar zu einem bestimmten Zweck erbracht und dieser endgültig nicht erreicht worden sei. Die Kondiktion gelange unter anderem dann zur Anwendung, wenn – wie hier – kein gültiger Vertrag oder ein Scheingeschäft vorliege.
Der Beklagte habe bereits anlässlich seines letzten Rechtsmittels darauf hingewiesen, dass das Erstgericht offensichtlich die Ansicht vertrete, es könne sich ausschließlich eine Partei auf das Vorliegen eines Scheingeschäfts stützen und daraus folgend kondiktionsrechtliche Ansprüche geltend machen. Diese Rechtsansicht sei unrichtig und habe auch das Berufungsgericht zuletzt darauf hingewiesen, es sei zu prüfen, ob die entsprechenden Mietverträge zur Gänze oder teilweise zum Schein abgeschlossen worden seien und ob eine tatsächliche Nutzung der in den Verträgen angeführten Räumlichkeiten und Maschinen durch die Klägerin erfolgt sei oder nicht.
§ 877 ABGB sei auf alle ungültigen, insbesondere auf verbotene Geschäfte anzuwenden: Derjenige, der die Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts wegen Nichtigkeit infolge Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot verlange, habe auch alles zurückzustellen, was er aus einem solchen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe. Mangels eines eigenen Regelungsgehalts des § 877 ABGB richteten sich die einzelnen Rechtsfolgen nach Kondiktionsrecht und verjährten innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Als Folge einer Nichteinhaltung des Scheingeschäfts habe daher die beklagte Partei [ gemeint : die Klägerin] für die von ihr benutzten Räumlichkeiten und Maschinen ein Benützungsentgelt zu zahlen. Als Maßstab für dessen Höhe könne grundsätzlich all das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen; bei Wohnungen, die üblicherweise vermietet werden, könne ein zu zahlender Mietzins den Anhaltspunkt für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern.
Soweit das Erstgericht feststelle, dass die Klägerin Maschinen oder auch Räumlichkeiten im Erdgeschoss und im Keller für die Betreibung eines Handelsgeschäfts vom 1.10.2009 bis Ende 2019 genutzt habe und die Streitteile am 1.9.2014 einen Mietvertrag für das Geschäft im Erdgeschoss und Keller der Liegenschaft E*straße F* in D* abgeschlossen hätten, wobei man sich darauf geeinigt habe, dass die Klägerin dafür monatlich ab 1.10.2014 EUR 2.400,-- inklusive Umsatzsteuer zu bezahlen habe, bedeute dies, dass für den Zeitraum von zehn Jahren und drei Monaten „Mietzinse“ in Höhe von EUR 295.000,-- zu leisten gewesen wären. Nach den getroffenen Vereinbarungen wäre für die Zurverfügungstellung der Maschinen ab 1.10.2014 darüber hinaus ein Betrag von EUR 345.600,-- sowie für die Wohnung bis zum 1.1.2020 bei einem monatlichen Mietzins von EUR 550,-- EUR 67.650,-- zu zahlen gewesen. Bis zu jenem Zeitpunkt, als die Klägerin die Zahlungen eingestellt habe, ergebe sich daher ein Betrag von EUR 708.450,--, der an Mietzins für Geschäftsräumlichkeiten, Wohnung und Maschinen zu leisten gewesen sei.
Bringe man von diesem Betrag die festgestellte Klagsforderung in Höhe von EUR 393.674,35 in Abzug, verbleibe ein Betrag von EUR 314.475,75, der offensichtlich für die Zurverfügungstellung von Geschäftsräumlichkeiten, Wohnung und auch Maschinen zu leisten gewesen wäre. Lediglich dann, wenn feststünde, dass Wohnung, Geschäftsräumlichkeiten und Maschinen durch die Klägerin nicht genutzt worden wären, wäre in bereicherungsrechtlicher Hinsicht keine Anrechnung der „vereinbarten“ Mietzinse vorzunehmen. Das Erstgericht halte jedoch dazu fest, dass die Klägerin und ihre Familie nach wie vor in der Wohnung in der E*straße F* in C* D* wohnten. Nach Ansicht des Beklagten sei nicht erklärbar, weshalb auch nach Einstellung der Zahlungen durch die Klägerin an den Beklagten die Wohnung in der E*straße von ihr und ihren Familienmitgliedern unentgeltlich genutzt werden sollten. Das Erstgericht habe im ersten Rechtsgang festgestellt, dass die Klägerin Mieterin des im Erdgeschoss des Hauses E*straße F* in D* links des Eingangs befindlichen 115 m² großen Geschäftsraums gewesen sei und der Mietzins EUR 1.200,-- betragen habe. Diesem Umstand Rechnung tragend wären daher zum Betrag von EUR 708.450,-- für die Nutzung des Geschäftsraums für den Zeitraum 1.1.2020 bis 1.11.2024 ein Betrag von EUR 57.600,-- und für die Nutzung der Wohnung im selben Zeitraum ein solcher von EUR 31.900,-- dazuzurechnen gewesen, sodass sich diesbezüglich das Benutzungsentgelt auf einen Betrag von insgesamt EUR 797.950,-- erhöht hätte. Dies bedeute, dass nach Abzug der durch die Beklagte [ richtig: die Klägerin] zur Kreditrückzahlung geleisteten Beträge in Höhe der Klagsforderung sich die Überzahlung seinerseits auf EUR 404.275,65 erhöht hätte. Nach Saldierung sämtlicher Beträge habe daher die Klägerin nichts mehr zu fordern, weil die eingewendete Gegenforderung die Klagsforderung bei weitem übersteige.
3. Dazu war zu erwägen:
3.1 Nach den Feststellungen des Erstgerichts sollten der Klägerin vom Beklagten die Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten in der E*straße F* in D* sowie die zwei Maschinen der ** T* ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen „Mietverträge“ unentgeltlich zur Benützung überlassen werden. Der Gatte der Klägerin stellte die Zahlungen laut den vom Erstgericht festgestellten, in diesem Zusammenhang abgeschlossenen „Scheinmietverträgen“, die in Wahrheit zur Abdeckung eines vom Beklagten zum Ankauf einer Liegenschaft aufgenommenen Kredits dienen sollten, mit Jahresende 2019 ein. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus, dass dem Beklagten jedenfalls bis einschließlich Jahresende 2019 keine Forderungen aus Mietzahlungen für die Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten sowie für Maschinenmiete zustehen. Darüber hinaus ist laut den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsannahmen auch nicht feststellbar, ob bei ihm oder zu Gunsten seiner Gattin L* B* aus zur Klägerin bestandenen „Beschäftigungsverhältnissen“ noch Zahlungen offen sind.
Im Sinn abschließend erledigter Streitpunkte (RIS-Justiz RS0042458; RS0042031) ist in rechtlicher Hinsicht deshalb davon auszugehen, dass die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen in diesem Umfang nicht zu Recht bestehen.
3.1 Wie vom Berufungsgericht bereits in den in dieser Rechtssache ergangenen Entscheidungen ausgeführt, liegen rechtliche Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat, sodass Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen. Die Feststellungsgrundlage ist dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Diese Mängel sind mit Rechtsrüge geltend zu machen und müssen bei Vorliegen einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge auch von Amts wegen aufgegriffen werden Klauser/KodekaaO § 496 ZPO E 47 f; RIS-Justiz RS0053317, RS0114379 uam).
Im Hinblick auf die vom Beklagten eingewandten Gegenforderungen ergibt sich in diesem Sinn Folgendes:
3.1.1 Wohnung E*straße F*:
Nach den Urteilsannahmen des Erstgerichts sollten die Klägerin und ihre Familie diese Räumlichkeiten, in denen sie nach wie vor leben, entgeltlos nützen dürfen und der als „Mietzins“ vereinbarte monatliche Betrag von EUR 550,-- zur Abdeckung der Kredite für den Erwerb dieser Liegenschaft verwendet werden, um ihrem Ehegatten das mit dem Beklagten vereinbarte Miteigentum zu verschaffen. Eine Kündigung erfolgte bis zum Zeitpunkt der Einbringung einer Räumungsklage nicht; ab 1.1.2020 flossen aus dem Titel „Wohnungsmiete“ keine Zahlungen mehr an den Beklagten oder an seine Gattin.
Dem Auftrag des Berufungsgerichts entsprechend stellte das Erstgericht mittlerweile ergänzend fest, dass die Klägerin und ihre Familie „immer noch“ in dieser Wohnung leben, jedoch eine Räumungsklage gegen sie eingebracht wurde. Nach wie vor ist jedoch - auch auf Sachverhaltsebene - noch ungeklärt, ob sie die Wohnung auch seit dem 1.1.2020 immer noch „entgeltlos“ benützen dürfen und eine entsprechende Vereinbarung dazu (weiterhin) existiert, wobei schon die Tatsache der Einbringung einer Räumungsklage gegen die Klägerin durch den Beklagten, deren Zeitpunkt bislang nicht festgestellt wurde, und der Umstand, dass im Verfahren ** des Bezirksgerichts Dornbirn dazu vorgebracht wurde, dass die Kündigung ua wegen qualifizierten Verzugs mit der Zahlung des Mietzinses erfolgt, prima vista dagegen spricht.
Sollte sich daher - wofür die Klägerin beweispflichtig wäre - nicht beweisen lassen, dass auch über den vorstehend genannten Zeitpunkt hinaus zwischen den Streitteilen weiterhin eine unentgeltliche Benützung des Bestandgegenstands vereinbart worden war, so wird in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen sein, dass von der Nutzerin ein Benützungsentgelt auch für jenen Zeitraum zu zahlen ist, in dem das Bestandsobjekt (nach allfälliger Auflösung des Bestandvertrags) selbst ohne Rechtstitel benützt wird bzw wurde. Sollte sich zeigen, dass sich die Parteien allenfalls stillschweigend auf ein (weiteres) Bestandverhältnis über den 1.1.2020 hinaus geeinigt haben, so inkludiert eine solche Einigung die Entrichtung eines Benützungsentgelts zu ortsüblichen Bedingungen. Dieses hat angemessen zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden ortsüblichen Mietzins. Das angemessene Benützungsentgelt entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins, doch schließt dies die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalls nicht aus. Jedenfalls sind aber die Betriebs- und Heizkosten – unabhängig vom früheren Mietvertrag – in der Höhe der auf die Wohnung entfallenden Kosten zu zahlen ( Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner ABGB 37 § 1092 E 14 ff; E 15 f).
Die Frage, ob und in welchem Ausmaß dem Beklagten, der in seinem Schriftsatz vom 22.8.2024 (ON 105) in Bezug auf die Wohnräumlichkeiten für Jänner 2010 bis August 2024 einen Mietzinsrückstand iHv EUR 96.800,-- sowie für den Zeitraum 1.10.2018 bis 30.9.2023 rückständige Betriebskosten iHv EUR 10.557,15 als Gegenforderungen einwendet, diese auch zustehen, ist auf Grundlage der bislang dazu vorliegenden Urteilsannahmen jedenfalls für jenen Zeitraum, in dem keine „entgeltlose Benützung“ mehr erweislich sein sollte, noch nicht zu beantworten, sodass es dazu einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage bedarf. Das Erstgericht wird gegebenenfalls auch nach pflichtgemäßen Ermessen beurteilen haben, ob die Frage der Höhe eines ortsüblichen Mietzinses durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist.
3.1.2 Geschäftsraummiete E*straße F*:
Laut den Urteilsannahmen schlossen der Beklagte und die Klägerin am 1.10.2009 eine als „Mietvertrag“ titulierte Vereinbarung über das Geschäfts im Erdgeschoss sowie die Kellerräumlichkeiten an der angeführten Anschrift ab; ein weiterer solcher „Mitvertrag“ über diese Räumlichkeiten wurde zwischen ihnen am 1.9.2024 abgeschlossen; der „Mietzins“ sollte brutto EUR 2.400,-- betragen. Tatsächlich sollte die Klägerin diese Räumlichkeiten unentgeltlich benutzen und ihr Gatte den angeführten Betrag zur Abdeckung der für diese Liegenschaft aufgenommenen Kredite zahlen, um sich dadurch das vereinbarte Miteigentum zu verschaffen. Ab dem 1.1.2020 flossen keine Zahlungen mehr als „Geschäftsraummiete“ an den Beklagten oder seine Gattin.
Ob die Klägerin diese Geschäftsräumlichkeiten nach wie vor bzw auch über den 31.12.2019 hinaus tatsächlich benützt(e) und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt dies der Fall war, stellte das Erstgericht nach wie vor nicht fest. Sollte dies zutreffen, so gelten die unter Punkt 3.1.1 dieser Entscheidung angestellten Überlegungen sinngemäß. Auch im Hinblick auf die vom Beklagten für den Zeitraum „ bis August 2024 “ eingewendete Gegenforderung iHv EUR 355.200,-- sowie den im Zeitraum 1.10.2020 bis 30.9.2022 angeblich aufgelaufenen Betriebskostenrückständen iHv EUR 2.635,08 (ON 105) liegen daher sekundäre Feststellungsmängel vor, die es bislang nicht ermöglichen, das allfällige Zurechtbestehen einer Gegenforderung des Beklagten zu beurteilen. Hinsichtlich dieser Räumlichkeiten wurde jedenfalls von ihm gegen die Klägerin zu einem bislang nicht festgestellten Zeitpunkt zu ** beim Bezirksgericht Dornbirn ebenfalls eine Räumungsklage eingebracht.
3.1.3 Maschinenmiete:
Aus den dazu getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Streitteile im Jahr 2014 über zwei Maschinen eine als „Mietvertrag“ bezeichnete Vereinbarung abschlossen, wobei der monatliche Mietzins EUR 8.000,-- netto zuzüglich 20 % USt betragen sollte. Dieser Betrag wurde vom Gatten der Klägerin tatsächlich an den Beklagten gezahlt, jedoch nicht, weil tatsächlich eine Miete vereinbart war, sondern zur Tilgung der bereits angeführten Kredite. Tatsächlich wurde der „Mietvertrag“ nur scheinbar abgeschlossen und die Maschinen der Klägerin unentgeltlich überlassen; ab dem 1.1.2020 flossen den Urteilsannahmen zufolge keine Zahlungen mehr als „Inventarmiete“ an den Beklagten oder seine Gattin.
Auch in diesem Zusammenhang steht - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht fest, ob und in welchen Zeiträumen die Maschinen des Beklagten von der Klägerin tatsächlich genutzt wurden und auf welcher rechtlichen Grundlage dies allenfalls auch über das Jahresende 2019 hinaus noch der Fall war. Aus diesem Grund liegen auch zu dieser als Gegenforderung geltend gemachten Position weiterhin rechtliche Feststellungsmängel vor; die Ausführungen in den beiden vorstehenden Punkten gelten dazu sinngemäß.
3.1.4 Da im Sinn der vorstehenden Ausführungen zur Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe dem Beklagten für den Zeitraum ab 1.1.2020 für Wohn-, Geschäftsraum- und Inventarmiete noch (Gegen-)forderungen zustehen, weiterhin keine vollständige Entscheidungsgrundlage vorliegt, die eine gesicherte Beurteilung dieser geltend gemachten Ansprüche ermöglicht, erweist sich die Berufung des Beklagten in diesem Umfang als berechtigt.
Da das bekämpfte Urteil weiterhin an sekundären Feststellungsmängeln leidet, war die Entscheidung nochmals aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Sinn zurückzuverweisen. Dazu wird jedenfalls eine ergänzende Vernehmung der Parteien, möglicherweise aber auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich und den Streitteilen Gelegenheit zur Ergänzung sowie allfälligen Präzisierung ihres Vorbringens zu geben sein. Weil der Umfang der dazu erforderlichen weiteren Sammlung des Prozessstoffs nicht absehbar ist, würde mit einer Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht entgegen der Intention des § 496 Abs 3 ZPO ein wesentlicher Teil des Beweisverfahrens in die zweite Instanz verlagert.
3.1.5 Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten in seiner Rechtsrüge ist auf Grund der aufhebenden Entscheidung derzeit noch nicht weiter einzugehen.
4. Mit ihren im Rekursverfahren erstatteten Schriftsätzen sind die Streitteile auf die aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache zu verweisen.
5. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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