Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Haslwanter Rechtsanwälte GmbH in Telfs, wider die beklagten Parteien 1.) Univ.-Prof. DDr. B* und 2.) G* GmbH , beide vertreten durch Dr. Sabine Prantner, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) EUR 29.545,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 34.545,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.6.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.884,24 (darin enthalten EUR 647,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Zweitbeklagte ist Rechtsträgerin der H* F* (in der Folge kurz: Klinik). Der Erstbeklagte ist dort Klinikdirektor der H* I*-, J*.
Die im Jahre ** geborene Klägerin wurde Anfang Dezember 2021 an der K* F* wegen der Diagnose „Lymphknotenkrebs“ stationär zur Durchführung eines operativen Eingriffs aufgenommen. Im Zuge des dortigen stationären Aufenthalts traten bei der Klägerin starke Schmerzen im Zahn- und Kieferbereich auf. Sie wurde daher an die H* I*-, J* (im Folgenden kurz: Kieferklinik bzw Kieferchirurgie) überwiesen. Bei der Klägerin zeigte sich sodann im Oberkiefer rechts eine Entzündung des Kieferknochens (Osteomyelitis), weiters eine Beherdung an den Zähnen 16 und 17 und eine kariöse Schädigung dieser beiden Zähne. Deswegen hat der Erstbeklagte am 6.12.2021 bei der Klägerin einen kieferchirurgischen Eingriff im Zuge einer Operation vorgenommen.
In diesen chronologischen Grundzügen ist der Sachverhalt unstrittig. Im Berufungsverfahren ist nur mehr die Frage einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin vor dem operativen Eingriff vom 6.12.2021 strittig, nicht mehr die Frage, ob der kieferchirurgische Eingriff an sich lege artis durchgeführt wurde.
Die Klägerin begehrte die Zahlung eines Schadenersatzes von ausgedehnt EUR 29.545,-- s.A. (EUR 25.000,-- an Schmerzengeld und EUR 4.545,-- an Haushaltshilfekosten [101 Tage x 3 h x EUR 15,--]) und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Schäden und Nachteile der Klägerin aus dem kieferchirurgischen Eingriff des Erstbeklagten vom 3.12.2021 [sic!].
Sie brachte dazu – soweit für dieses Berufungsverfahren noch von Bedeutung – vor, dass sie nach ihrer stationären Aufnahme in der Klinik zum Zwecke der Entfernung von Lymphknoten an starken Zahnschmerzen gelitten habe, weshalb sie in die Kieferchirurgie überführt worden sei. Dort habe ihr der Erstbeklagte nur erklärt, dass der hinterste Zahn, nämlich ein wurzelbehandelter natürlicher Zahn, entfernt werden müsse. Im Anschluss daran werde dieser Zahn durch ein Implantat ersetzt und die an diesem Zahn befindliche Brücke wieder eingehängt. Alle sonstigen Zähne würden unbehandelt bleiben.
Am Weg in den Operationssaal zum kieferchirurgischen Eingriff habe ihr eine Krankenschwester einen Zettel überreicht und sie aufgefordert, diesen zu unterschreiben. Sie sei dieser Aufforderung nachgekommen, obwohl sie weder lesen noch schreiben könne. Eine Aufklärung sei vor dieser (kieferchirurgischen) Operation nicht erfolgt.
Zur Operation selbst sei nur eine lokale Spritze in das rechte Oberkiefer gesetzt, jedoch keine Vollnarkose durchgeführt worden. Sie habe daher während der Operation ständig Schmerzen verspürt. Nach der Operation habe der Erstbeklagte mit keinem Wort erwähnt, dass bei ihr das halbe Kiefer entfernt worden sei. Eine derartige Aufklärung sei erst bei einem weiteren stationären Aufenthalt der Klägerin Ende Dezember 2021 erfolgt.
Die Aufklärung vor diesem kieferchirurgischen Eingriff sei unvollständig geblieben. Einem operativen Eingriff, bei dem zwei Zähne und Knochenmaterial nur im Wege einer lokalen Anästhesie entfernt werde, hätte die Klägerin nicht zugestimmt. Überhaupt sei die Muttersprache der Klägerin Türkisch und verstehe sie nur wenig Deutsch, was dem Erstbeklagten beim Gespräch jedenfalls auffallen hätte müssen. Der ohne eine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgte chirurgische Eingriff sei daher rechtswidrig gewesen, weshalb die Beklagten für die Folgen zu haften hätten.
Die Beklagten bestritten und wandten zusammengefasst ein, es seien sämtliche Aufklärungs-, Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen ordnungsgemäß, rechtzeitig, lege artis und leitliniengerecht erfolgt. Die Klägerin sei über sämtliche Abläufe und Behandlungsschritte aufgeklärt worden. Der Erstbeklagte sei zudem nicht passiv legitimiert.
Selbst wenn die Aufklärung der Klägerin nicht ordnungsgemäß oder mangelhaft erfolgt sein sollte, was bestritten bleibe, hätte die Klägerin in Anbetracht ihrer Schmerzsymptomatik und ihres massiven Leidensdruckes der Notwendigkeit und Indikation jedenfalls den gewählten und durchgeführten (kieferchirurgischen) Behandlungsmaßnahmen zugestimmt.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 4 und 5 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis dieser Berufungsentscheidung werden nachfolgende Sachverhaltsannahmen – nicht immer wörtlich – wiedergegeben, wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen in Fettdruck (und mit vorangestellten Ziffern) verdeutlicht werden:
„ (….)
Aufgrund der begleitenden Erkrankungen der Klägerin (follikuläres Lymphom, exacerbierende COPD, Asthma bronchiale, Zustand nach sklerosierender Osteomyelitis im Unterkiefer links, Refluxkrankheit, Depressio, Zustand nach Fundoplicatio und Strumektomie) bestand die absolute Indikation zur operativen Entfernung der beherdeten und kariös zerstörten Zähne 16 und 17 sowie zur operativen Abtragung des befallenen Kieferknochens. Zu dieser Behandlung bestand keine Alternative und ein anderes Vorgehen wäre nicht lege artis gewesen. Aufgrund der begleitenden Erkrankungen bestand bei einer Allgemeinnarkose ein nicht zu vertretendes Risiko einer ernsthaften Komplikation der Atemfunktion und der Kreislaufstabilität. (….)
Wäre die Osteomyelitis nicht operativ behandelt worden, wäre es zur Zerstörung des Knochens und somit des gesamten Kieferknochens gekommen. Die Erkrankung an sich ist schicksalshaft. Die Operation diente nicht nur dazu, die Entzündung zu behandeln, sondern auch die Schmerzen zu lindern.
Die Operation wurde vom Erstbeklagten lege artis durchgeführt. (….)
( 1 ) Durch die Operation selbst sind der Klägerin keine Schmerzen entstanden. Aufgrund der Operation bestand keine Notwendigkeit einer Haushaltshilfe. Der Eingriff selbst hat keine Spät- und Dauerfolgen nach sich gezogen. Der Knochenverlust, den die Klägerin im Oberkiefer rechts erlitten hat, ist hauptsächlich der Grunderkrankung geschuldet .
( 2 ) Vor der Operation führte der Erstbeklagte mit der Klägerin ein Aufklärungsgespräch durch und erklärte ihr, dass man die Zähne hinter dem Zahn 13, die alle an einer Brücke hängen, entfernen muss sowie dass das Knochenmaterial entfernt wird . Während dieses Gesprächs zeichnete der Erstbeklagte auf dem Aufklärungsbogen der L* „Entfernung von Zähnen und Zahnimplantaten“ auch die Zähne ein, die entfernt werden müssen. Unter der Rubrik Anmerkungen schrieb der Erstbeklagte „Eröffnung Kieferhöhle“.
Dieser Aufklärungsbogen enthielt alle nötigen und medizinischen Schritte und Folgen des Eingriffs und eine ausreichende Erklärung über die möglichen Komplikationen.
Nach der durchgeführten mündlichen Aufklärung hatte der Erstbeklagte den Eindruck, dass die Klägerin seine Erklärungen verstanden hatte. Anschließend unterschrieb die Klägerin diesen Aufklärungsbogen.
( 3 ) Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin lesen und schreiben kann .“
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Schluss, dass der vom Erstbeklagten in der Klinik der Zweitbeklagten durchgeführte Eingriff lege artis erfolgt sei. Es habe sich bei der Klägerin um eine notwendige Operation gehandelt, weshalb die Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht äußerst gering seien. Auch insoweit sei ein Fehlverhalten des Erstbeklagten oder eine Vertragsverletzung der Zweitbeklagten aus dem Behandlungsvertrag nicht erkennbar. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche bestünden daher bereits dem Grunde nach nicht zu Recht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin . Sie strebt darin – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung, hilfsweise die Aufhebung des Urteils an.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge
1. Anstelle der oben zu ( 1 ) bekämpften Sachverhaltsannahmen werden folgende Feststellungen begehrt:
„ Die Klägerin hat während der Operation schwere Schmerzen erdulden müssen. Bei der Operation wurden der Klägerin Teile des Kieferknochens entfernt. Das Fehlen des Kieferknochens ist ein Dauerschaden.“
Die Klägerin argumentiert dazu, dass nicht die Grunderkrankung selbst, sondern einzig und allein der Eingriff des Erstbeklagten zum Knochenverlust geführt habe. Der medizinische Sachverständige sei nur nicht in der Lage gewesen, die Schmerzen der Klägerin, die sie während und nach der Operation erlitten habe, zu bemessen.
Hiezu ist zu erwägen:
1.1. Voranzustellen ist, dass allein die Zugrundelegung der hier begehrten Ersatzfeststellungen zu keinem Prozesserfolg der Klägerin führen könnten. Damit wäre weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsfehler oder – anders ausgedrückt – weder eine sonstige Vertragsverletzung der Zweitbeklagten noch ein deliktisches Verhalten des Erstbeklagten erwiesen. Mit anderen Worten würden diese Feststellungen nicht dazu führen, dass der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Mangels einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach hat das Erstgericht jedoch zutreffend zu den von der Klägerin begehrten Schadenspositionen keine Beweise aufgenommen und dazu auch keine Feststellungen getroffen.
1.2. Die bekämpften und die stattdessen begehrten Sachverhaltsfeststellungen stehen überdies nicht in dem für eine ordnungsgemäße Beweisrüge erforderlichen Austauschverhältnis. Durch die bekämpften Feststellungen wollte das Erstgericht offenkundig zum Ausdruck bringen, dass die behaupteten Schäden und Dauerfolgen mit künftig denkbaren Nachteilen nicht auf den Eingriff selbst, sondern auf die Grunderkrankung der Klägerin zurückzuführen sind. Betrachtet man hingegen die von der Klägerin formulierten Ersatzfeststellungen, so wird darin lediglich davon gesprochen, dass die Klägerin während der Operation schwere Schmerzen erdulden musste. Ob nun diese Schmerzen aus dem kieferchirurgischen Eingriff resultieren oder aus der vorbestehenden Erkrankung (Osteomyelitis), geht aus der von ihr begehrten Ersatzfeststellung nicht hervor.
Dass bei der Operation Teile des befallenen Kieferknochens entfernt wurden, hat das Erstgericht – wenn auch an anderer Stelle (US 5 erster Absatz) – festgestellt. Aus der dort beschriebenen Indikation zur operativen Entfernung der beherdeten und kariös zerstörten Zähne sowie der operativen Abtragung des befallenen Kieferknochens geht somit hervor, was die Klägerin festgestellt haben will.
1.3. Letztlich erschließt sich bereits aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, dass das Fehlen des Kieferknochens ein Dauerschaden ist. Aus den Beweisergebnissen lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ableiten, dass dieser Knochenverlust auf ein (rechtswidriges) Handeln des Erstbeklagten bei der Operation vom 6.12.2021 zurückzuführen ist. Der kieferchirurgische Sachverständige DDr. M* führte im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung dazu aus, dass der Eingriff selbst keine Spät- und Dauerfolgen nach sich gezogen hat und der Knochenverlust der Klägerin im Oberkiefer rechts der Grunderkrankung geschuldet ist (ON 39 Seite 3).
1.4. Die Beweisrüge der Klägerin zu diesem Punkt ist damit nicht gerechtfertigt.
2. Jene oben zu Ziffer ( 2 ) in Fettdruck hervorgehobenen Sachverhaltsfeststellungen will die Klägerin durch folgende ersetzt wissen:
„ Der genaue Inhalt des Aufklärungsgesprächs, das zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten stattgefunden hat, kann nicht festgestellt werden. “
Die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die Aussage des Erstbeklagten wegen der Übereinstimmung mit dem Aufklärungsbogen (Beilage 2) als schlüssig angesehen habe, sei unrichtig. Die Klägerin stützt sich hinsichtlich der von ihr begehrten Negativfeststellung auf ihre eigene Aussage.
Hiezu ist zu erwägen:
2.1. Es mag zwar richtig sein, dass sich ein Arzt, der regelmäßig in seinem beruflichen Alltag chirurgische Eingriffe vornimmt und deswegen stets über den Eingriff und die damit im Zusammenhang stehenden Folgen Aufklärungsgespräche führt, üblicherweise nicht an das konkrete Aufklärungsgespräch und etwa an Details, wer bei dem Gespräch jeweils mitanwesend war, erinnern dürfte. Nichts desto trotz spricht allein dieser Umstand einem Zeugen oder einer Partei die Glaubwürdigkeit nicht ab.
Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass der Erstbeklagte auf dem der Klägerin ausgehändigten und von ihr auch ohne jeden Zweifel unterschriebenen Aufklärungsbogen auch handschriftliche Vermerke (erste und letzte Seite von Beilage 2) machte und etwa jene Zähne, die gezogen werden sollen, auch auf der Skizze zum Zahnschema auf der ersten Seite dieser Urkunde angezeigt und handschriftlich vermerkt hat. Ebenso ist auf der letzten Seite handschriftlich ergänzt worden, dass bei diesem Eingriff die Kieferhöhle entfernt werden kann und dass mit dem Eingriff ein Knochenverlust einhergehen kann.
Es besteht daher auch für den Berufungssenat kein Grund daran zu zweifeln, dass diese Punkte, die am Aufklärungsbogen extra handschriftlich ergänzt wurden vom Erstbeklagten, auch besonders angesprochen worden sind. Wenn daher das Erstgericht aufgrund dieser handschriftlichen Ergänzungen am Aufklärungsbogen und des vom Erstbeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks seine Angaben zum Aufklärungsgespräch als glaubwürdig erachtete und zum Aufklärungsgespräch die genannte positive Feststellung traf, ist eine derartige Beweiswürdigung vertretbar und nicht korrekturbedürftig.
2.2. Die Beweisrüge der Klägerin zu diesem Punkt ist sohin ebenso nicht berechtigt.
3. Schließlich wendet sich die Klägerin gegen die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung dazu, ob sie lesen und schreiben kann (oben hervorgehoben zu ( 3 )). Sie will stattdessen festgestellt wissen, dass sie weder lesen noch schreiben kann und stützt sich dabei wiederum auf ihre eigene Aussage.
Hiezu ist zu erwägen:
3.1. Wie im weiteren bei Behandlung der Rechtsrüge darzustellen sein wird, kommt es bei der ärztlichen Aufklärung auf das mündliche Aufklärungsgespräch an und nicht auf einen schriftlichen Aufklärungsbogen und darauf, ob der Patient und damit die Klägerin lesen und schreiben kann. Dass die Klägerin den Aufklärungsbogen selbst unterschrieben hat und Unterschriften setzen kann, wird von ihr ohnedies nicht in Abrede gestellt.
3.2.Wenn die Beweisrüge aber bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte oder der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), muss die Beweisrüge mangels Entscheidungsrelevanz nicht erledigt werden. Aus rechtlichen Erwägungen kommt der Frage, ob die Klägerin lesen und schreiben kann und etwa den Aufklärungsbogen durchlesen konnte, jedoch keine Bedeutung zu.
4. Zusammengefasst gelingt es der Klägerin mit ihren Argumenten nicht, Bedenken an der Richtigkeit der bekämpften Feststellungen zu wecken, soweit diese überhaupt rechtlich von Bedeutung sind. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen und schlüssigen Beweiswürdigung.
Insgesamt ist daher der Beweisrüge der Klägerin kein Erfolg beschieden.
II. Zur Rechtsrüge
Zunächst macht die Klägerin darin einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Das Erstgericht habe es unterlassen, festzustellen, dass die Muttersprache der Klägerin Türkisch sei und sie nur wenig Deutsch verstehe. Tatsächlich sei die Aufklärung für die Klägerin unvollständig und nicht verständlich gewesen. Die erfolgte versuchte Aufklärung sei angesichts des intensiven Eingriffs unzureichend ausgefallen. Es habe sich um keine notwendige oder etwa gar unaufschiebbare, lebensnotwendige Operation gehandelt. Es seien daher nicht nur geringe Anforderungen an die Aufklärungsverpflichtung des Arztes zu stellen.
Hiezu ist zu erwägen:
1.Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Verpflichtung des Arztes aus dem Behandlungsvertrag auch die Pflicht, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten (RS0038176, RS0026473; 7 Ob 228/11x, ua). Die ärztliche Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Erklärung, in die Behandlung einzuwilligen, zu überschauen (RS0026413).
Nach ständiger Judikatur reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten ist (RS0026375, RS0026772). Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RS0026772).
2. Die Frage, in welchem Umfang der Arzt den Patienten aufklären muss, ist eine Rechtsfrage, die nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist (7 Ob 15/04p; RS0026529 [T18, T20]). Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungs- oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern (RS0026426). Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist (nur) dann erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (RS0026426 [T11] = 4 Ob 241/12p; 2 Ob 194/13p, 3 Ob 22/15d).
3. Das Erstgericht hat (unbekämpft) festgestellt, dass eine absolute Indikation zur operativen Entfernung der beherdeten und kariös zerstörten Zähne 16 und 17 sowie die operative Abtragung des (durch die Entzündung) befallenen Kieferknochens bestanden hat. Die Operation war daher aus medizinischer Sicht indiziert und eine Alternativbehandlung zum kieferchirurgischen Eingriff hat sohin nicht bestanden. Schon deshalb bedurfte es beim Aufklärungsgespräch keiner ausführlichen Erläuterung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens einer Operation. Die Klägerin hatte auch Zahnschmerzen und hat diese gegenüber jenen medizinischen Mitarbeitern in jener Klinik mitgeteilt, in der sie zunächst zur Behandlung der Diagnose Lymphknotenkrebs aufgenommen wurde.
4. Im österreichischen Recht besteht – dies etwa im Gegensatz zur deutschen Rechtslage (vgl § 630e BGB) – keine gesetzliche Bestimmung über Aufklärungspflichten bei einer medizinischen Behandlung und daher auch keine gesetzliche Regelung über die Aufklärung und das Verständnis des Patienten. Der Arzt hat vielmehr das Verständnis des Patienten über den Inhalt des Gesprächs zu überprüfen und hat der Arzt dabei auch die Persönlichkeitsstruktur des Patienten und seinen Bildungsstand zu berücksichtigen ( Stadler , Der fremdsprachige Patient – Besonderheiten bei der ärztlichen Aufklärung, Zak 2013/457).
Nach den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts hat der die Aufklärung durchführende Erstbeklagte diese Kriterien eingehalten. Das Erstgericht hat dazu festgestellt, dass der Erstbeklagte den Eindruck hatte, dass die Klägerin seine Erklärungen verstanden hatte.
5. Es mag überdies zwar richtig sein, dass die Muttersprache der Klägerin Türkisch ist. Dies könnte auch festgestellt werden, würde aber nicht zu einer Klagsstattgebung führen. Dagegen wäre eine ergänzende Feststellung dahingehend, wonach die Klägerin nur wenig Deutsch versteht (und demnach den Inhalt des Aufklärungsgesprächs nicht verstanden hat), ausgehend vom Aktenstand und den Beweisergebnissen nicht gerechtfertigt.
Bereits in der Klage werden detailliert die Geschehnisse und Gespräche vor dem kieferchirurgischen Eingriff geschildert. So wird unter anderem vorgetragen, dass die Klägerin den Erstbeklagten gefragt habe, ob es nicht eine andere Behandlungsmöglichkeit gebe. Betrachtet man auch die handschriftlichen Aufzeichnungen des Ehegatten der Klägerin, der beim Aufklärungsgespräch selbst nicht dabei war, so erschließt sich daraus zweifelsfrei, dass die Klägerin dem Inhalt des Aufklärungsgesprächs folgen konnte, da dies ansonsten nicht so detailliert gegenüber dem Ehegatten oder einem Rechtsvertreter geschildert werden hätte können.
Dazu kommt, dass die Erstklägerin im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung vom 28.8.2023 (ON 12) auch ohne Dolmetsch vernommen wurde und ohne Dolmetsch befragt werden konnte. Der damalige Klagsvertreter hat die Ladung eines Dolmetsch für die türkische Sprache zur Parteienvernehmung der Klägerin nicht beantragt. Die Erstrichterin hat ebenso keine Veranlassung gesehen, am Sprachverständnis der Klägerin zu zweifeln, wäre doch wohl ansonsten die Parteienvernehmung erstreckt und dafür ein Dolmetsch beigezogen worden.
6. Die Klägerin hat schließlich nach dem Aufklärungsgespräch den Aufklärungsbogen auch unterfertigt und damit ihre Zustimmung zum kieferchirurgischen Eingriff erteilt. Dass die Klägerin – nunmehr im Wissen über die Folgen des damaligen kieferchirurgischen Eingriffs und daher bei einer Beurteilung „ex post“ – vorbringt, dass sie bei einer vollständigen und für sie verständigen Aufklärung dem Eingriff nicht zugestimmt hätte, ändert nichts daran. Es kommt einzig darauf an, dass der Erstbeklagte vor dem kieferchirurgischen Eingriff die Klägerin über die Art des Eingriffs aufklärte und die Klägerin im damaligen Wissen über den Eingriff und die Risiken – sohin bei einer Beurteilung „ex ante“ – ihre Zustimmung erteilte. Eine mündliche Aufklärung reicht aus. Es kommt schon deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin allenfalls nur unterschreiben kann, im Übrigen jedoch nicht lesen und schreiben kann.
7. In der Klagsabweisung der Schadenersatzbegehren der Klägerin kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Die Rechtsrüge und daher die Berufung der Klägerin sind somit nicht berechtigt.
III. Verfahrensrechtliches
1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung richtig und tarifgemäß verzeichnet.
2.Bei der gemäß § 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand keine Veranlassung, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung ihres Feststellungsinteresses, die von den Beklagten auch nicht angezweifelt wurde, abzugehen. Damit war auszusprechen, dass unter Berücksichtigung des ebenso strittigen Zahlungsbegehrens der Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsverfahren den Schwellenwert von EUR 30.000,-- übersteigt.
3.Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten und im Wesentlichen den Umfang der Aufklärungspflicht betreffenden Berufungsentscheidung nicht. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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