Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Mag. Sabine Herold in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Mag. Nicole Dupont, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Pflegegeld , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9.7.2025, **-93, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger bezieht von der Beklagten seit 1.5.2021 Pflegegeld der Stufe 2.
Mit Bescheid vom 1.10.2024 wies die Beklagte den Antrag des Klägers vom 21.5.2024 auf Erhöhung des Pflegegelds ab und sprach aus, dass das Pflegegeld ab 1.12.2024 neu bemessen werde und für die weitere Dauer der Pflegebedürftigkeit in Höhe der Stufe 1 gebühre.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Gewährung eines Pflegegeldes im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.2024 und dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger habe auf Grund seiner Leidenszustände einen höheren als den von der Beklagten festgestellten dauernden Hilfs- und Pflegebedarf. Sein Gesundheitszustand und der daraus resultierende Pflege- und Hilfsbedarf hätten sich im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt nicht gebessert, sondern verschlechtert.
Die Beklagtewendet ein, es liege kein höherer Pflegeaufwand vor als dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden sei. Es sei eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Änderung im Pflegeaufwand im Sinne des § 9 Abs 4 BPGG eingetreten, sodass das Pflegegeld neu zu bemessen gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Weitergewährung von Pflegegeld der Stufe 2 über den 30.11.2024 hinaus (Spruchpunkt 1.) sowie zum Kostenersatz (Spruchpunkt 3.). Das Mehrbegehren auf Gewährung eines höheren Pflegegeldes als jenes der Stufe 2 ab 1.6.2024 wies es ab (Spruchpunkt 2.).
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„ Der am ** geborene Kläger bewohnt eine Wohnung im zweiten Stock eines Mehrparteienhauses mit Lift, wobei bis zur Wohnung einige Stufen zu überwinden sind. Die Wohnung wird mittels Elektroheizung beheizt. Im Wohnungsverband sind eine Dusche und ein WC vorhanden. Die nächste Einkaufsmöglichkeit, die nächste Apotheke und der nächste Arzt sind ca 300m von der Wohnung entfernt.
Auf Grund seiner Leidenszustände bedurfte der Kläger zum Zeitpunkt der Gewährung der Pflegegeldstufe 2 (Bescheid vom 26.8.2021) der Betreuung beim Schuhe Schnüren und Knöpfeln, beim Einnehmen der Medikamente, bei der gründlichen Körperpflege (Duschen und Baden, Pediküre und Maniküre) und bei der Zubereitung der Mahlzeiten.
Der Kläger bedurfte der Hilfe bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Wohnungsreinigung, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. ( bekämpfte Feststelung 1 )
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Erschwerniszuschlags lagen nicht vor.
Seit dem Antrag des Klägers auf Erhöhung des Pflegegeldes (21.5.2024) bedurfte der Kläger auf Grund seiner Leidenszustände der Betreuung bei der Reinigung nach dem Stuhlgang (hinsichtlich der partiellen Harninkontinenz bestand kein Bedarf an Unterstützung), bei der gründlichen Körperpflege und dem täglichen Rasieren, beim An- und Auskleiden der unteren Körperhälfte, beim Knöpfeln und Manipulation mit Zippverschlüssen und Schuhe Schnüren, bei der Zubereitung der Mahlzeiten, bei der Einnahme der Medikamente sowie der Hilfe bei der Beschaffung von Lebensmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohn- und Gebrauchsgegenstände, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche und bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Die Kriterien von pflegeerschwerenden Verhaltensauffälligkeiten waren nicht erfüllt. Insbesondere lagen keine schwerwiegenden psychotischen Symptome vor.
Seit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Pflegegeldes mit 1.12.2024 bedarf der Kläger auf Grund seiner Leidenszustände nach wie vor der Betreuung bei der Reinigung nach dem Stuhlgang (hinsichtlich der partiellen Harninkontinenz bestand kein Bedarf an Unterstützung), bei der gründlichen Körperpflege und dem täglichen Rasieren, beim Knöpfeln und Manipulation mit Zippverschlüssen (auch bei Kleidungsstücken der oberen Körperhälfte) und Schuhe Schnüren, bei der Zubereitung der Mahlzeiten, bei der Einnahme der Medikamente sowie der Hilfe bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohn- und Gebrauchsgegenstände, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche und bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. (bekämpfte Feststellung 2)
Nachwievor sind die Kriterien von pflegeerschwerenden Verhaltensauffälligkeiten sind nicht erfüllt. Insbesondere liegen keine schwerwiegenden psychotischen Symptome vor.
Es besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung. Eine wesentliche Verbesserung dieses Kalküls ist nicht zu erwarten. Gegenüber dem Zeitpunkt von Pflegegeld der Stufe 2 ist keine Besserung und keine Verringerung des sich daraus ergebenden Pflege- und Hilfsbedarfs eingetreten. “
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, unter Zugrundelegung der Einstufungsverordnung ergebe sich beim Kläger ein monatlicher Pflegebedarf zum Zeitpunkt der Gewährung von gesamt 88 Stunden, zum Stichtag 1.6.2024 gesamt 103 Stunden und zum Zeitpunkt der Herabsetzung (ab 1.12.2024) gesamt 93 Stunden. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 2 mit Bescheid vom 26.8.2021 sei keine Besserung des Gesundheitszustandes und des daraus resultierenden Pflege- und Hilfsbedarf eingetreten. Mangels Veränderung sei daher Pflegegeld in der damals rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldstufe 2 weiter zu gewähren.
Gegen Spruchpunkt 1. dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zur Gewährung von Pflegegeld der Stufe 2 über den 30.11.2024 hinaus bis zum 30.4.2025 sowie Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.5.2025 verpflichtet werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Behandlung der Berufungsgründe sind folgende Rechtsausführungen voranzustellen:
1.1.Gemäß § 9 Abs 4 BPGG ist das Pflegegeld neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt.
Eine Herabsetzung setzt im Regelfall eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer niedrigeren Pflegegeldstufe erforderlich macht (RS0123144, RS0083884 [T18]).
Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Herabsetzung entgegen (RS0106704, RS0110119). Nur eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen rechtfertigt einen Eingriff in die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung (RS0061709 [T2]).
An einer wesentlichen Änderung fehlt es insbesondere dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen von Beginn an gefehlt haben. Bei einem infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeld ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen, sodass eine ursprünglich unrichtige Entscheidung nicht auf diesem Weg korrigiert werden kaum (RS0106704, RS0110119, RS0084151 [T7]).
Ist eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustands der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens eines bestimmten Pflegebedarfs begründet haben, so ist eine Entziehung dann gerechtfertigt, wenn im Entziehungszeitpunkt der (höhere) Pflegebedarf nicht mehr vorliegt (vgl RS0133202).
1.2.Zur Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sind für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen (RS0084151, RS0083884 [T2]). Entscheidend ist, ob sich der tatsächliche Zustand des Versicherten seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentlich geändert hat (RS0084194).
Es genügt nicht, nur den körperlichen Zustand in Beziehung zu setzen, sondern es sind auch die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen (RS0083884 [T11], RS0123144), sodass es im sozialgerichtlichen Verfahren neuerlich - unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen - der Feststellung der im Zuerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen bedarf (RS0123144, RS0083884 [T12]).
Ausgehend von diesen Tatsachengrundlagen ist sodann selbständig rechtlich zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich verbessert haben, dass sich ein Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat (RS0083884 [T12]) und somit die Voraussetzungen für eine Neubemessung nach § 9 Abs 4 BPGG vorliegen.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
2.1.1. Die Beklagte wendet sich in ihrer Beweisrüge gegen die oben durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen.
Anstelle der bekämpften Feststellung 1 begehrt sie folgende Ersatzfeststellung:
„ Auf Grund seiner Leidenszustände bedurfte der Kläger zum Zeitpunkt der Gewährung der Pflegegeldstufe 2 (Bescheid vom 26.08.2021) Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn, bei der sonstigen Körperpflege und Motivationsgespräche. Der Kläger bedurfte der Hilfe bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Wohnungsreinigung, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche sowie der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn .“
Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 9.8.2021 und der chefärztlichen Stellungnahme vom 24.8.2021, die Grundlage für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 2 gewesen seien und daher für den Vergleich zwischen Gewährung und Herabsetzung heranzuziehen seien. Beide seien auch vom Sachverständigen Dr. C* für nachvollziehbar und in sich schlüssig angesehen worden (ON 29).
Das Erstgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass das Gutachten von Dr. D* vom 18.2.2022 als Grundlage für die Gewährung des Pflegegeldes ab 1.5.2021 heranzuziehen sei. Im Gegensatz zum Gutachten der Beklagten vom 5.8.2021 habe Dr. D* keinen Status erhoben und keine vollständige Befundaufnahme durchgeführt. In seinem Gutachten vom 22.12.2024 habe Dr. C* ausgeführt, dass es zu einer relevanten Besserung gekommen sei, und zwar jedenfalls hinsichtlich der Mobilität.
2.1.2. Wie in Punkt 1.2. dargelegt, bedarf es im sozialgerichtlichen Verfahren - unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen - der Feststellung der im Zuerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen. Diese medizinische Fachfrage ist primär durch einen vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen zu klären. Dementsprechend beauftragte das Erstgericht zutreffend die Sachverständigen Dr. C*, Dr. E* und Dr. F* nicht nur mit der Beschreibung des Pflege- und Hilfsbedarfs ab dem Stichtag 1.6.2024, sondern ausdrücklich auch mit einem Vergleichsgutachten zwischen August 2021 und November 2024 (ON 12).
Sowohl das Gutachten von Dr. D* vom 18.2.2022 aus dem gerichtlichen Vorverfahren (ON 25 des Aktes G* des ASG Wien) als auch das von der Beklagten im Vorfeld in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. H* vom 9.8.2021 (./4) samt chefärztlicher Stellungnahme vom 24.8.2021 (./6) sind Beweismittel, die von den in diesem Verfahren bestellten drei Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung zu berücksichtigen sind.
Der Beweiswert der Sachverständigengutachten ist sodann vom Gericht nach den allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu würdigen (RS0043168 [T15], RS0040632, RS0043391). Das Gericht kann sich – insbesondere, wenn die Sachverständigen, wie hier, sämtliche vorliegenden Unterlagen berücksichtigten – ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).
Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123).
2.1.3. Im vorliegenden Fall unterscheidet sich die begehrte Ersatzfeststellung von der bekämpften Feststellung – abgesehen von minimal abweichenden Formulierungen – im Wesentlich dadurch, dass es im Gewährungszeitpunkt zusätzlich zum festgestellten Betreuungs- und Hilfebedarf auch der Mobilitätshilfe im engeren Sinn und Motivationsgesprächen bedurft haben soll, hingegen für Schuhe Schnüren und Knöpfeln sowie die Einnahme der Medikamente kein solcher Bedarf bestanden hätte.
Den Berufungsausführungen ist insofern zuzustimmen als die Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen Dr. C* zum Zustand im Gewährungszeitpunkt zunächst widersprüchlich waren. In ON 21 fasste er zusammen, es sei im Gegensatz zum Gewährungsgutachten der PVA zu einer relevanten Besserung im Gesundheitszustand des Klägers, jedenfalls hinsichtlich der Mobilität, gekommen. Gleichzeitig zeigte er jedoch Unstimmigkeiten im Gewährungsgutachten auf und bezeichnete dieses als „nicht schlüssig und auch nur sehr kursorisch“. In ON 29 bezeichnete er sodann die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 24.8.2021 als nachvollziehbar und in sich schlüssig.
Dieser Widerspruch zwischen ON 21 und ON 29 wurde jedoch vom Erstgericht zutreffend erkannt, und Dr. C* wurde von Amts wegen um Aufklärung ersucht (ON 30). In seiner Äußerung ON 32 wurde sodann ersichtlich, dass Dr. C* offenbar die einschlägigen (rechtlichen) Kenntnisse zur Erstellung eines Vergleichsgutachtens fehlen, nämlich dass es nicht auf ein bestimmtes Vorgutachten (sei es ./4 und ./6 oder G*-25), sondern auf den tatsächlichen damaligen Gesundheitszustand (siehe Punkt 1.2.) ankommt.
Dr. C* führte sodann bei der mündlichen Erörterung in der Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage aus, sich der Einschätzung von Dr. D* anzuschließen (ON 70, Seiten 2 f). Dadurch klärte er die dargelegten Widersprüche dahingehend auf, als er den Zustand im Gewährungszeitpunkt nicht so beschrieb wie im (unschlüssigen) Gutachten von Dr. H* vom 9.8.2021, sondern so wie im (schlüssigen) Gutachten von Dr. D* vom 18.2.2022.
Das Erstgericht folgte dieser letzten Einschätzung des Sachverständigen Dr. C* und ergänzte in der Beweiswürdigung, dass das Gutachten der Beklagten ausschließlich von einer Allgemeinmedizinerin (Dr. H*) erstellt worden sei, während im gerichtlichen Verfahren Sachverständige aus den Fachbereichen Allgemeinmedizin, Neurologie/Psychiatrie und Augenheilkunde bestellt worden seien.
Der Beklagten gelingt es nicht, stichhaltige Gründe darzutun, die Zweifel an der Richtigkeit des (zuletzt widerspruchsfreien) Sachverständigengutachtens von Dr. C* und den darauf basierenden erstgerichtlichen Feststellungen erwecken.
Insbesondere ergeben sich solche nicht aus ./4 und ./5. Darin wird zur Mobilitätshilfe bloß ausgeführt, diese sei zu berücksichtigen, weil der Kläger über die Treppen und fallweise im Raum begleitet werden müsse. Es ist weder angegeben, aus welcher Diagnose sich dies ergebe, noch, warum dies zur Berücksichtigung des vollen Wertes von 15 Stunden führen solle. Ebenso ist nicht begründet, warum und in welchem Ausmaß von der Notwendigkeit von Motivationsgesprächen ausgegangen wurde. Dr. E* schilderte demgegenüber nachvollziehbar, dass solche weder notwendig waren noch sind. Er führte in seinem Vergleichsgutachten nachvollziehbar aus, dass keine Besserung, sondern eher eine Verschlechterung vorliegt, zumal unter anderem die Polyneuropathie der Beine eine Verstärkung erfahren habe (ON 19, Seite 1).
Gegen die Richtigkeit des Gutachtens ./4 spricht auch, dass Dr. H* einen Pflegebedarf für das An- und Ausziehen der unteren Körperhälfte im Ausmaß von 10 Stunden annahm, obwohl der Kläger selbst angab, er könne sich im Sitzen alleine an- und ausziehen (Seite 2 der ./4). Weiters nahm sie für die Zubereitung von Mahlzeiten bloß einen Bedarf an Unterstützung im Ausmaß von 10 Stunden an, was im Widerspruch zur angenommenen Mobilitätshilfe im engeren Sinn steht, zumal für die Zubereitung von Mahlzeiten im Allgemeinen höhere Geh- und Stehleistungen erforderlich sind als bei der sonstigen Bewegung innerhalb des Wohnbereichs.
Dass Dr. C* in der Folge von seiner ursprünglichen Einschätzung, die Mobilität habe sich verbessert, abging, ist dadurch zu erklären, weil er ursprünglich davon ausging, dass im Gewährungszeitpunkt kein freies Gehen möglich gewesen sei, was sich jedoch in der Folge als unzutreffend erwies und nicht einmal aus ./4 gefolgert werden könnte.
Den Berufungsausführungen ist ein weiterer Umstand entgegenzuhalten: Im zusammenfassenden medizinischen Gutachten wurde die gegenseitige Beeinflussung der Leidenszustände berücksichtigt. Zur Mobilität konstatierte Dr. E*, dass zwar die Ataxie abgenommen, aber die Polyneuropathie zugenommen habe, sodass insgesamt keine Verbesserung eingetreten sei (ON 47).
2.2.1. Anstelle der bekämpften Feststellung 2 begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„ Seit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Pflegegeldes mit 01.12.2024 bedarf der Kläger auf Grund seiner Leidenszustände nach wie vor der Betreuung bei der Reinigung nach dem Stuhlgang (hinsichtlich der partiellen Harninkontinenz bestand kein Bedarf an Unterstützung), bei der gründlichen Körperpflege und dem täglichen Rasieren, beim Knöpfeln und Manipulation mit Zippverschlüssen (auch bei Kleidungsstücken der oberen Körperhälfte) und Schuhe Schnüren, beim An- und Auskleiden der unteren Extremitäten , bei der Zubereitung der Mahlzeiten, bei der Einnahme der Medikamente sowie der Hilfe bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohn- und Gebrauchsgegenstände, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche und bei der Mobilität im weiteren Sinn.“
Die Sachverständige Dr. F* habe ausgeführt, dass sowohl zum Stichtag 1.6.2024 als auch 1.12.2024 ein Pflegebedarf für das An- und Auskleiden der unteren Gliedmaßen gegeben gewesen sei. Am 17.3.2025 sei der Kläger operiert worden, sodass dieser Pflegebedarf mit Stichtag 1.5.2025 weggefallen sei. Es sei im Zeitpunkt der Herabsetzung mit Stichtag 1.12.2024 ein Pflegebedarf von 103 Stunden vorgelegen, der sich aufgrund dieser Besserung ab 1.5.2025 auf 93 Stunden reduziert habe.
2.2.2.Die Behandlung dieser Beweisrüge kann unterbleiben, weil der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt (siehe RS0042386).
Wie in Punkt 1. dargelegt, könnte nur eine Verbesserung im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt eine Herabsetzung des Pflegegeldes rechtfertigen. Die Verbesserung müsste sich auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen beziehen, die die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens eines Pflegebedarfs begründet haben.
Da im Gewährungszeitpunkt kein Pflegebedarf für das An- und Auskleiden der unteren Körperhälfte bestand, ist irrelevant, ob ein solcher später entstand und irgendwann wieder wegfiel.
Der im Gewährungszeitpunkt vorhandene Betreuungsbedarf beim Schnüren der Schuhe und Knöpfeln besteht unverändert auch seit dem Herabsetzungzeitpunkt und ist auch nach der von der Beklagten ins Treffen geführten Augenoperation nicht weggefallen.
Im Übrigen führte Dr. F* im Rahmen der Gutachtensergänzung unmissverständlich aus, dass dem Kläger das An- und Auskleiden der unteren Extremitäten nur zwischenzeitig wegen einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer Netzhautablösung Ende 2024 nicht möglich gewesen sei (ON 79, Seiten 4 ff).
2.3.Da der Beweisrüge keine Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung gem § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO zugrunde.
3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
3.1. In ihrer Rechtsrüge führt die Beklagte aus, dass auch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt jedenfalls ab 1.5.2025 eine Besserung bzw Reduktion des Pflegebedarfs aus dem augenärztlichen Fachgebiet gegeben sei. Auch aus allgemeinmedizinischer Sicht habe sich eine Besserung ergeben; die Mobilitätshilfe im engeren Sinn sei zwar bereits zum Herabsetzungszeitpunkt weggefallen, doch habe sich erst mit 1.5.2025 nach der Augenoperation eine stufenrelevante Besserung ergeben.
In diesem Zusammenhang macht die Beklagte einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Das Erstgericht hätte den Pflegebedarf zum Zeitpunkt nach der Augen-Operation mit Stichtag 1.5.2025 wie folgt feststellen müssen:
„ Seit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Pflegegeldes mit 01.05.2025 bedarf der Kläger auf Grund seiner Leidenszustände der Betreuung bei der Reinigung nach dem Stuhlgang (hinsichtlich der partiellen Harninkontinenz bestand kein Bedarf an Unterstützung), bei der gründlichen Körperpflege und dem täglichen Rasieren, beim Knöpfeln und Manipulation mit Zippverschlüssen (auch bei Kleidungsstücken der oberen Körperhälfte) und Schuhe Schnüren, bei der Zubereitung der Mahlzeiten, bei der Einnahme der Medikamente sowie der Hilfe bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, bei der Reinigung der Wohn- und Gebrauchsgegenstände, bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche und bei der Mobilität im weiteren Sinn. “
3.2. Wie bereits in Punkt 1.2. und 2.2.2. dargelegt, kann nur eine Besserung gegenüber dem Gewährungszeitpunkt zur Herabsetzung des Pflegegeldes führen. Da im Gewährungszeitpunkt weder eine Mobilitätshilfe im engeren Sinn noch eine Hilfe beim An- und Auskleiden der unteren Extremitäten erforderlich waren, ist für die Frage der Berechtigung einer Herabsetzung irrelevant, ob dem Kläger diese beiden Verrichtungen zu irgendeinem späteren Zeitpunkt möglich waren oder nicht.
Der im Gewährungszeitpunkt vorhandene Pflegebedarf, insbesondere beim Schnüren der Schuhe und beim Knöpfeln, besteht nach wie vor, sodass auch diesbezüglich keine Besserung vorliegt.
Zum monierten sekundären Feststellungsmangel ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Pflegebedarf „seit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Pflegegeldes mit 1.12.2024“ feststellte. Es traf also ohnehin auch Feststellungen zum Pflegebedarf im Zeitpunkt 1.5.2025.
4. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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