Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider den Beklagten Dr. B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Stephan Trautmann, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten 1. C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dr. D* , geboren am **, per Adresse C* GmbH, **, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 70.458,33 sA und Feststellung (EUR 5.000; gesamt EUR 75.458,33), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 8.8.2025, GZ ** 50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten und dem Zweitnebenintervenienten die mit je EUR 3.809,22 (darin EUR 634,87 USt) sowie der Erstnebenintervenientin die mit EUR 3.806,10 (darin EUR 634,35 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Klägerin wurde am 30.8.2021 in der Privatklinik E* eine Knie Totalendoprothese am rechten Bein implantiert. Der Beklagte war der Operateur und agierte dabei als Belegarzt. Der Zweitnebenintervenient war der Anästhesist. Die Erstnebenintervenientin betreibt die Privatklinik.
Die Klägerin litt vor der Operation bereits jahrelang an wiederkehrenden Knieschmerzen und war deshalb beim Beklagten in Behandlung. Das konservative Behandlungsspektrum war ausgenutzt, weshalb sie sich mit dem Beklagten auf die operative Implantation einer Knie-Totalendoprothese verständigte.
Am 23.8.2021 klärte der Beklagte die Klägerin in seiner Ordination mündlich und schriftlich über die Risiken der geplanten Operation auf. Spezifische Risiken der Anästhesie und die konkrete Anästhesiemethode erläuterte er nicht.
Am Vortag der Operation wurde die Klägerin in die Privatklinik der Erstnebenintervenientin aufgenommen.
Am Vorabend der Operation suchte der Zweitnebenintervenient die Klägerin in der Privatklinik auf und klärte sie mündlich über die Anästhesierisiken auf. Zuvor hatte die Klägerin vom Stationspersonal den Anästhesieaufklärungsbogen ./III.1 erhalten (noch nicht ausgefüllt), der diesem Urteil angeschlossen ist und einen Bestandteil der Feststellungen bildet. Sie hatte Gelegenheit, den Aufklärungsbogen durchzulesen und füllte ihn aus. Als der Zweitnebenintervenient zu ihr kam, überreichte sie ihm den ausgefüllten Aufklärungsbogen. Er kontrollierte die ausgefüllten Daten und erläuterte ihr dann anhand des Aufklärungsbogens die Anästhesierisiken. Dabei erwähnte er, dass es drei bis vier Anästhesiemethoden gebe, die bei gesunden Menschen grosso modo gleichwertig seien, nämlich eine Rückenmarksanästhesie – bekannt als „Kreuzstich“ –, eine Vollnarkose, eine reine Regionalanästhesie und eine Kombination von Regionalanästhesie und Vollnarkose. Betreffend Risiken erwähnte er allgemein, dass bei allem, was gemacht werde, Probleme auftreten könnten, dass aber Verfahren gewählt würden, die die geringste Komplikationswahrscheinlichkeit hätten. Zur Vollnarkose erläuterte er, dass dadurch das Bewusstsein und die Atmung weg seien, sodass man Werkzeuge brauche, um die Atmung zu ersetzen, wobei im Rahmen der Atemwegssicherung die Zähne, die Zunge, der Kehlkopf und die Stimmbänder passiert werden müssten und dabei jede dieser Positionen theoretisch auch beschädigt werden könnte. Zum kombinierten Voll- und Regionalanästhesieverfahren erläuterte er, dass dabei zuerst die Nerven mit Ultraschall aufgesucht würden und dann ein Schmerzmittel in die Nähe der Nerven gespritzt werde, wobei es auch zu einer Verletzung am Nerv kommen könne. Durch das Schmerzmittel komme es dann zu einer Empfindungsveränderung, die zwischen 6 und 36 Stunden anhalte. Die Regionalanästhesie werde noch nicht in Vollnarkose, sondern in einer oberflächlichen Sedierung gemacht, was bedeute, dass man noch mit der Klägerin kommunizieren könne, sie aber in der Wahrnehmung schon abgesenkt sei. Der Sinn der kombinierten Methode sei, dass durch die zusätzliche Regionalansästhesie die postoperativen Schmerzen geringer gehalten würden. Alternativ könne man ohne die Regionalanästhesie vorgehen und postoperativ mehr Opiate verabreichen. Das Regionalanästhesieverfahren sei aber zur Schmerzbefreiung insgesamt besser geeignet. Er fragte die Klägerin, ob die kombinierte Methode für sie vorstellbar sei und setzte im Aufklärungsbogen ./III-1 auf dessen letzter Seite noch abgekürzte Anmerkungen, u.a. „GA“ für Vollnarkose samt „NW“ für Nebenwirkungen und „RA“ für Regionalanästhesie samt „NW“ für Nebenwirkungen. Die Klägerin unterzeichnete den Aufklärungsbogen ./III.1.
Aus medizinischer Sicht war diese Aufklärung korrekt und lege artis. Insbesondere ist es so, dass periphere Nervenschäden wie jener, der dann bei der Klägerin auftrat, nach Knie-Totalendoprothesen zwar generell vorkommen, wenn auch selten, dabei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Patientenfaktoren oder die Operation selbst ausgelöst werden. Die zusätzliche Regionalanästhesie erhöht die Rate an peripheren Nervenschäden hingegen nachweislich nicht. Vielmehr wird für Operationen wie die gegenständliche die Kombination aus Allgemein- und Regionalanästhesie in einem internationalen Experten-Konsensus-Papier aus dem Jahr 2021 ausdrücklich empfohlen, weil sie entscheidende Vorteile im postoperativen Verlauf hat.
Am Operationstag wurde die Klägerin frühmorgens für die Operation vorbereitet. Um 6:47 Uhr wurde sie in den Operationsbereich eingeschleust. Während der Operationssaal noch vorbereitet wurde, erhielt sie im Vorraum des Operationssaals die Regionalanästhesie. Zum Anlegen der Regionalanästhesie wurde sie moderat sediert (Stufe II von IV Sedierungsstufen). Eine tiefe Sedierung (Stufe III) oder eine Allgemeinanästhesie (Stufe IV) erhielt sie hier noch nicht. Nach dem Anlegen der Regionalanästhesie wurde sie in den Operationssaal transferiert und dort um 7:11 Uhr in Allgemeinanästhesie versetzt. Die Anästhesie der Klägerin mittels Ultraschall-gezielter Regionalanästhesie in moderater Sedierung und anschließender Allgemeinanästhesie erfolgte aus medizinischer Sicht lege artis. Anschließend wurde der Klägerin ab 7:39 Uhr die Knie-Totalendoprothese implantiert.
Nach der Operation bestand bei der Klägerin zunächst eine höhergradige Gefühlsstörung mit einer Lähmung im Bereich der rechten unteren Extremität. Als sich der Zustand nicht wesentlich besserte, erfolgten im Lauf der nächsten Tage, Wochen und Monate weitere Untersuchungen und Behandlungen.
Zuletzt bestand bei der Klägerin eine Läsion des Nervus ischiadicus vor seiner Aufteilung mit einer geringen sensiblen Läsion des Nervus peroneus rechtsseitig und einer geringen rechtsseitig ausgeprägten Läsion des Nervus tibialis rechtsseitig ohne objektivierbare motorische Defizite, aber mit angegebenen neuropathischen Schmerzen rechts, vorwiegend im Verlauf des Nervus ischiadicus, und mit angegebener sensibler Störung im Bereich der Unterschenkelaußenseite an der Großzehe rechts sowie einer leichtgradig angegebenen sensiblen Störung im Bereich der Fußsohle rechts und angegebenen neuropathischen Schmerzen rechts, vorwiegend im Verlauf des Nervus ischiadicus. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um Folgen der Anästhesie bei der Operation am 30.8.2021 handelt.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe von EUR 70.458,33 und die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin für sämtliche künftigen, derzeit nicht bekannten oder bezifferbaren Folgen und Schäden, die aus der nicht fachgerecht durchgeführten Behandlung am 30.8.2021 und der vorangegangenen mangelnden Aufklärung resultiert hätten, hafte.
Sie bringt gerafft dargestellt und soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz vor, nach der Operation seien bei ihr im Bereich des rechten Ober und Unterschenkels Schmerzen, sensorische Defizite, Schwäche und eingeschränkte Flexionsfähigkeit aufgetreten. Eine Besserung habe kaum erzielt werden können. Als Grund sei eine Läsion des Nervus ischiadicus rechts festgestellt worden. Die Nervenschädigung sei auf die vom Zweitintervenienten nicht lege artis durchgeführte intraoperative Regionalanästhesie unter Allgemeinanästhesie zurückzuführen. Darüber hinaus sei die Anästhesieaufklärung nur mittels Aufklärungsbogen erfolgt. Dort fände sich kein Hinweis auf die vereinbarte oder vorgesehene Anästhesieform. Die Klägerin sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass eine Regionalanästhesie unter Allgemeinanästhesie durchgeführt werde, sodass sie davon ausgehen habe können, dass sie schlichtweg in Tiefschlaf versetzt werde und dieser während der Operation überwacht werde. Sie sei auch nicht über Risiken der Anästhesie, insbesondere das mit der Lokalanästhesie verbundene Risiko einer Nervenläsion aufgeklärt worden. Wäre sie über dieses Risiko und dessen Folgen aufgeklärt worden, hätte sie nicht in die Operation eingewilligt.
Der Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Er wendet zusammengefasst ein, er habe die Klägerin in seiner Ordination mündlich und schriftlich über alle möglichen Risiken, auch über jene einer Nerven und Gefäßverletzung aufgeklärt und die Operation lege artis durchgeführt. Abgesehen davon, dass ihm ein etwaiges Verschulden des Zweitnebenintervenienten nicht zugerechnet werden könne, liege auch kein Behandlungs oder Aufklärungsfehler des Zweitnebenintervenienten vor, zumal er die Klägerin auch betreffend die Anästhesie umfassend mündlich und schriftlich auch über die Möglichkeit einer Nervenläsion aufgeklärt habe.
Die Erstnebenintervenientin schloss sich im Wesentlichen den Einwendungen des Beklagten an.
Der Zweitnebenintervenient wendete zudem ein, er habe die Klägerin ausführlich mündlich und schriftlich über mögliche Komplikationen der geplanten Anästhesie aufgeklärt. Der Aufklärungsbogen sei mit der Klägerin durchgearbeitet worden. Die Klägerin sei jedenfalls darüber in Kenntnis gewesen, dass es zu Nervenverletzungen im Rahmen der Regionalanästhesie kommen könne. Sie sei auch darüber aufgeklärt worden, dass die Operation auch ohne Regionalanästhesie stattfinden könne, wobei aber mit vermehrten Schmerzen nach der Operation zu rechnen sei. Bei Entfall der Regionalanästhesie hätten die deshalb nötigen Schmerzmittel für schwere Folgen verantwortlich sein können, weshalb sich ein verständiger Patient jedenfalls für die Regionalanästhesie entschieden hätte. Diese sei auch nicht, wie behauptet, in Vollnarkose durchgeführt worden. Bezüglich der Kausalität der postoperativen Beschwerden werde auf die Krankengeschichte der Klägerin verwiesen, wonach die Läsion bei bereits präoperativ vorbestehenden Beschwerden am Ehesten auf eine Dehnung des Nervs zurückzuführen sei und in der Art den präoperativen Beschwerden entspreche.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Leistungs sowie das Feststellungsbegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung im Wesentlichen den eingangs dargestellten Sachverhalt zugrunde, wobei die von der Klägerin mittels Beweisrüge bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben sind.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, der Beklagte würde zwar für einen Behandlungs oder Aufklärungsfehler des Zweitintervenienten haften, ein solcher liege allerdings nicht vor. Die Anästhesiemethode habe dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen und werde in der Fachliteratur sogar ausdrücklich empfohlen. Bei der Durchführung der Anästhesie sei kein Nerv verletzt worden. Der behauptete Behandlungsfehler sei somit zu verneinen. Auch liege kein Aufklärungsfehler vor, da die von der Klägerin vermissten Informationen ihr sehr wohl erteilt worden seien. Dass die gewählte Anästhesiemethode mit einem höheren Risiko einer Nervenläsion behaftet wäre, treffe nach den Feststellungen nicht zu. Schließlich habe auch gar nicht festgestellt werden können, dass die postoperativen Beschwerden der Klägerin überhaupt auf die Anästhesie zurückzuführen seien, was zu Lasten der Klägerin gehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte sowie die Nebenintervenienten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
In ihrer ausschließlich erhobenen Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen die eingangs durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:
„Am Vorabend der Operation suchte der Zweitnebenintervenient die Klägerin in der Privatklinik auf. Zuvor hatte die Klägerin vom Stationspersonal den Anästhesieaufklärungsbogen Beilage ./III.1 erhalten (noch nicht ausgefüllt). Als der Zweitnebenintervenient zu ihr kam, überreichte sie ihm den ausgefüllten Aufklärungsbogen. Er kontrollierte die ausgefüllten Daten und erklärte der Klägerin, dass sie eine Vollnarkose bekommen würde. Die Risiken der Anästhesie wurden mit der Klägerin nicht erörtert. Nach dem Gespräch mit dem Zweitnebenintervenienten ging die Klägerin davon aus, dass es sich bei der Anästhesie lediglich um ein „Einschlafen“ handeln würde. Hätte der Zweitnebenintervenient die Klägerin über die Risiken der verschiedenen Anästhesievarianten sowie über alternative Anästhesiemethoden aufgeklärt, hätte diese niemals in die in weiterer Folge vorgenommene Kombination aus Regionalanästhesie und Vollnarkose eingewilligt. Insbesondere wurde die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass die Regionalanästhesie entfallen hätte können und lediglich eine Vollnarkose vorgenommen hätte werden können, was im Nachgang bzw postoperativ lediglich die Verabreichung einer größeren Menge an Opiaten bzw Schmerzmittel mit sich gebracht hätte. Hätte der Nebenintervenient über diese Alternative aufgeklärt, hätte die Klägerin diese Variante anstelle der schließlich durchgeführten Kombination aus Regionalanästhesie und Vollnarkose gewählt. Wäre die Anästhesievariante, für welche sich die Klägerin bei lege artis erfolgter Aufklärung durch den Zweitintervenienten entschieden hätte, nämlich jene ohne Regionalanästhesie, vorgenommen worden, hätte ausgeschlossen werden können, dass es bei der Regionalanästhesie zu einer Nervenschädigung kommt. Aus medizinischer Sicht war sohin die Aufklärung nicht lege artis. Obgleich es so ist, dass periphere Nervenschäden, wie jener, der dann bei der Klägerin auftrat, nach Knie Totalendoprothesen zwar generell vorkommen, wenn auch selten, diese jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Patientenfaktoren oder die Operation selbst ausgelöst werden, konnte eine rechtswirksame Einwilligung der Klägerin aufgrund der nicht lege artis erfolgten Aufklärung nicht erfolgen.“
Die begehrte Ersatzfeststellung sei entscheidungsrelevant, da daraus bei richtiger Beweiswürdigung zwingend rechtlich abgeleitet werden müsse, dass die Anästhesieaufklärung durch den Zweitnebenintervenienten nicht lege artis erfolgt sei. Dies führe zwangsläufig dazu, dass die Klägerin nicht rechtswirksam in die Behandlung einwilligen habe können, weshalb dem Klagebegehren zumindest dem Grunde nach stattzugeben gewesen wäre.
1.Die Erledigung der Beweisrüge kann unterbleiben, da der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (vgl RS0042386), wie in der Folge dargestellt wird.
2. Die Aufklärungspflichtdes Arztes umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten; sie soll den Patienten in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Einwilligung abzuschätzen (RS0026578; RS0026413). Die Aufklärungspflicht gilt vor allem bei Vorliegen einer typischen Gefahr. Auf typische Risiken einer Operation ist unabhängig von prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeiten, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen (RS0026581).
Für die nachteiligen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommenen eigenmächtigen Behandlung haftet der Arzt unter der Voraussetzung, dass der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist (RS0026783).
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arzt jedoch nur für die Verwirklichung jenes Risikos, auf welches er hätte hinweisen müssen (RS0026783 [T9]; 6 Ob 84/25h mwN). Das pflichtwidrige Verhalten der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff muss somit für den geltend gemachten Schaden kausal sein, somit diesen verursacht haben ( Nigl , Arzthaftung 4 , 134 bzw 198, jeweils mzN).
2.1. Den Arzt oder den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger trifft die Beweislastfür die rechtswirksame Zustimmung des Patienten und damit für dessen gebotene Aufklärung (RS0026777 [insb auch T1]) sowie dafür, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte (RS0038485; RS0108185).
2.2.Die Klägerin wiederum muss behaupten und beweisen, dass die ohne ausreichende Aufklärung erfolgte Behandlung den Schaden verursacht hat (RS0026209 [T8]).
Im Arzthaftungsprozess werden an den Kausalitätsbeweiszwar geringere Anforderungen gestellt. Ist der ursächliche Zusammenhang allerdings nicht erwiesen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers (RS0022664; RS0026209). Die bei Vorliegen ärztlicher Fehler angenommene Beweislastumkehr zu Lasten des behandelten Arztes gelangt erst dann zur Anwendung, wenn vorher der geschädigte Patient den Nachweis erbracht hat, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes durch den ärztlichen Fehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde (RS0026768 [T8]; RS0038222 [T11, T12]; RS0106890 [T39]).
2.3.Ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen (behaupteter) Schadensursache und eingetretenen Schadenserfolg gegeben ist, ist eine Tatsachenfeststellung (RS0022582).
3. Im vorliegenden Fall konnte das Erstgericht (unbekämpft!) nicht feststellen, ob es sich bei der Nervenschädigung um Folgen der Anästhesie bei der Operation am 30.8.2021 handelt (S 8 oben UA).
Ebenso wurde wenn auch disloziert, so doch unbekämpft festgestellt, dass das Risiko einer Nervenschädigung insgesamt bei maximal 9 % liegt und durch die gewählte Anästhesiemethode nicht erhöht wird (UA S 9 oben), sowie, dass bei der Klägerin im Zuge der Anästhesie dann auch kein Nerv verletzt wurde (UA S 9 unten).
4. Selbst wenn, wie die Klägerin festzustellen begehrt, die Aufklärung des Zweitnebenintervenienten nicht lege artis weil unzureichend gewesen sein sollte, scheidet eine Haftung des Beklagten mangels bewiesenen Kausalzusammenhangs zwischen der Anästhesie und den behaupteten Schadensfolgen aus.
Dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes durch den ärztlichen Fehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, was wie zu Punkt 2.2. ausgeführt, zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des behandelten Arztes führen würde, ist den begehrten Ersatzfeststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das Erstgericht wie bereits ausgeführt unbekämpft fest, dass das Risiko einer Nervenschädigung insgesamt bei maximal 9 % liegt und durch die gewählte Anästhesiemethode nicht erhöht wird sowie, dass bei der Klägerin im Zuge der Anästhesie kein Nerv verletzt wurde (UA S 9).
Zusammengefasst konnte die Erledigung der Beweisrüge aus rechtlichen Erwägungen unterbleiben, weitere Rechtsmittelgründe werden nicht ausgeführt.
Der unberechtigten Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
6.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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