Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. B* , ** und 2. C* AG , FN **, **, vertreten durch Flitsch Leuthner Leiter Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 28.646,96 s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3.12.2024, **-33, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.307,42 (darin EUR 551,24 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger litt jedenfalls bereits seit März 2010 an einer exogenen allergischen Alveolitis, die einen subakuten bis chronischen Verlauf hatte, der Verlauf war schleichend bis undulierend (einmal besser und einmal schlechter), was in Abhängigkeit von der Intensität der Exposition (Taubenkot) begründet war. Die vom Erstbeklagten durchgeführte medizinische Behandlung des Klägers war ab Mitte März 2010 nicht lege artis, die Diagnosestellung erfolgte verspätet.
Der Kläger [wird] seit März 2018 bis dato mit einer systemischen Cortison-Therapie behandelt.
In dem zu ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zwischen den Parteien geführten Verfahren (in weiterer Folge “Vorprozess“) wurden dem Kläger EUR 40.150 sA zugesprochen und mit Wirkung zwischen dem Kläger und den Beklagten festgestellt, dass diese dem Kläger für sämtliche zukünftigen Folgeschäden im Zusammenhang mit der nicht lege artis erfolgten Behandlung durch den Erstbeklagten haften.
Das Schmerzengeld wurde auf Basis des Gutachtens des internistisch-lungenfachärztlichen Sachverständig Univ. Prof. Dr. D*, der aufgrund der vom Erstbeklagten verschuldeten verspäteten Diagnose der exogenen allergischen Alveolitis von 365 Tagen leichten Schmerzen des Klägers, gerafft auf einen 24-Stunden-Tag ausgegangen war, global mit einem Betrag von EUR 40.150 bemessen.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 25.200 an Schmerzengeld, EUR 3.252,92 an Behandlungs- und EUR 194,04 an Fahrtkosten und brachte vor, er habe weitere Schmerzen erlitten, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen seien und die Bewertung des Gutachtens im Vorprozess in Ausmaß und Intensität erheblich überschreiten würden.
So habe sich als direkte Folge der Fehlbehandlung eine Bronchiolitis obliterans manifestiert, weswegen auch – neben der verspäteten Diagnose der exogenen allergischen Alveolitis – eine verlängerte und mehrmals erhöhte Cortisontherapie erforderlich geworden sei.
Die Cortisontherapie wäre, wenn diese bei anfänglich richtiger Diagnose überhaupt notwendig gewesen wäre, einerseits eine mildere und andererseits, aufgrund der Rechtzeitigkeit der Behandlung, auch eine kürzere gewesen. Die Folgeerkrankung Bronchiolitis obliterans hätte bei lege artis Behandlung vermieden werden können.
Weiters leide er wegen der durch die Fehlbehandlung bedingten extrem langen Cortisontherapie an Diabetes Typ II, Osteopenie sowie unter Gewichtszunahme. Ebenfalls durch die lange Cortisontherapie bedingt, leide er beidseitig an grauem Star, was Augenoperationen im November 2022 zur Folge gehabt habe (cortisonbedingte Folgeschäden). Sein Zustand habe sich seit 2017 zwar verbessert, jedoch sei er bis zum heutigen Tag schon bei verhältnismäßig geringer Belastung auf zusätzlichen Sauerstoff angewiesen, was zu massiven Einschränkungen im Alltag führe.
Entgegen der Annahme im Vorgutachten, habe sich der Gesundheitszustand deutlich langsamer und nicht im angenommenen Umfang verbessert. Die tatsächlich erlittenen Schmerzperioden stünden im krassen Missverhältnis zu jenen, die im Rahmen der Globalbemessung zugemessen worden seien. Tatsächlich habe er zumindest 150 Tage weitere leichte Schmerzen erlitten, die laut Gutachten im Vorprozess nicht vorhersehbar gewesen wären.
Überdies habe er im Zusammenhang mit der Fehlbehandlung Behandlungen und Untersuchungen wegen des Grauen Stars gehabt, deren Kosten er geltend mache, sowie Aufenthalte in Rehabilitationszentren, wobei er Zuzahlungen, Parkgebühren und Fahrtkosten begehre.
Die Beklagten bestritten – soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz – die Kausalität des Behandlungsfehlers. Am Krankheitsverlauf des Klägers sei nichts Ungewöhnliches. Die Krankheit sei nicht kausal durch den Erstbeklagten verursacht worden. Bei der Bronchiolitis obliterans handle es sich um eine klassische Folgeerkrankung der exogenen allergischen Alveolitis. Bei dem Katarakt und der Diabetes handle es sich hingegen um klassische Folgen einer Cortison-Therapie, die bei einem früheren Beginn bzw. einer höheren Dosis schlicht früher eingetreten wären. Eine Risikoerhöhung bzw Kausalität oder Zusammenhang zur Behandlung des Erstbeklagten sei nicht ersichtlich. Das Gutachten aus dem Vorverfahren habe die vom Kläger erwähnten Krankheiten als typische Folgeerkrankungen der Cortison-Therapie zugeordnet; bei Osteopenie und Gewichtszunahme handle es sich um altersbedingte Erscheinungen sowie Folgen der Cortison-Therapie.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dabei ging es, neben es neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt von den weiteren auf den Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus. Daraus ist für das Berufungsverfahren hervorzuheben (wobei die bekämpften Feststellungen durch Fettdruck gekennzeichnet wurden):
Auch bei rechtzeitiger, richtiger Diagnosestellung durch den Erstbeklagten wäre die exogen allergische Alveolitis des Klägers nicht ohne Cortison behandelbar gewesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Kläger bei frühzeitiger Allergenvermeidung die Erkrankung nicht im selben, wie dem konkreten Ausmaß aufgetreten wäre. (F1)
Beim Kläger lag ein chronischer und rezidivierender Krankheitsverlauf vor. Eine vollständige Rückbildung oder Lungenveränderung war bis heute nicht möglich und wäre auch bei frühzeitigerer Diagnose mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen. Auch die Dauer und Höhe der Cortison-Therapie hätte sich bei frühzeitigerem Therapiebeginn nicht von dem tatsächlich durchgeführten Therapieregime unterschieden. Die Wirkung, Höhe und Dauer der Cortison-Behandlung hängt in erster Linie von der Krankheitsaktivität ab. (F 2)
Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren im zweiten Rechtsgang im April 2022 lag wahrscheinlich eine Fibrosierung der Lunge des Klägers bereits vor, zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils im ersten Rechtsgang am 3.5.2021 war eine Fibrosierung bereits vorhersehbar. Die Fibrosierung ist eine der möglichen typischen Verlaufsformen der exogenen allergischen Alveolitis.
Eine Bronchitis obliterans (= Erkrankung der kleinsten Bronchien mit Verengung des Lumens) ist ein radiologischer und histologischer Befund, jedoch keine eigene Krankheitsentität. Die Bronchiolitis obliterans war zum Diagnosezeitpunkt der exogenen allergischen Alveolitis im Februar 2018 histologisch in der Lungenbiopsie nachweisbar und ist keine unerwartete Folge einer Fehlbehandlung, sondern ist im Rahmen dieser Erkrankung an sich aufgetreten. Die Bronchiolitis obliterans und die exogene allergische Alveolitis sind im konkreten Fall eine Erkrankung und wird die Behandlung auch durch eine Therapie, nämlich eine Cortison- Therapie, durchgeführt. (F 3)
Ein Diabetes mellitus lag beim Kläger sehr wahrscheinlich bereits vor Beginn der Cortison- Therapie vor und wird beim Kläger seit April 2019 behandelt. Eine bestehende diabetische Stoffwechselstörung kann sich im Rahmen einer Cortison-Behandlung während der Therapie, insbesondere im Rahmen einer Gewichtszunahme, vorübergehend verschlechtern. Eine Osteopenie (= Minderung der Knochendichte) war beim Kläger bereits im Juni 2018 nachweisbar und wird seit November 2022 behandelt. Im November 2020 unterzog sich der Kläger einer beidseitigen Katarakt-OP (grauer Star) im E* Krankenhaus in **. Ein grauer Star kann durch eine Cortison-Langzeittherapie entstehen bzw. vorzeitig auftreten. Durch die Cortison-Therapie nahm der Kläger kontinuierlich an Gewicht zu. (F4)
Eine Cortison-Langzeittherapie, wie beim Kläger, verursacht per se die Krankheitsbilder Diabetes Typ II, Osteopenie und grauer Star nicht, sie kann jedoch, dosisabhängig, das Auftreten und das Ausmaß begünstigen. Diese genannten Erkrankungen wären mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unabhängig von der Fehlbehandlung durch den Erstbeklagten bzw. verspäteten Diagnose eingetreten. Wann bzw. ob diese Erkrankungen beim Kläger ohne Cortison-Therapie eingetreten wären, kann nicht festgestellt werden.
Ein kausaler Zusammenhang des Eintritts der genannten Krankheitsbilder mit der Fehlbehandlung durch den Erstbeklagten bzw. verspäteten Diagnose liegt nicht vor. Die genannten Krankheitsbilder bzw. Nebenwirkungen waren im Vorprozess vorhersehbar. (F 5)
Der Kläger absolvierte im September 2017, im Mai 2021 und im August 2022 stationäre pulmonale Rehabilitationen in **. Diese waren medizinisch indiziert, wären jedoch auch bei rechtzeitiger richtiger Diagnoseerstellung durch den Erstbeklagten erforderlich geworden. Nur wenn keine Cortison-Therapie zur Behandlung der Erkrankung des Klägers notwendig gewesen wäre, wären diese Aufenthalte nicht notwendig gewesen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass auch bei rechtzeitiger Diagnoseerstellung durch den Erstbeklagten die exogene allergische Alveolitis des Klägers nicht ohne Cortison behandelbar gewesen wäre, somit die durch die Cortison-Therapie beim Kläger eingetreten Nebenwirkungen bzw. Begleiterkrankungen durch seine Grunderkrankung, die exogene allergische Alveolitis, und nicht durch die verspätete Diagnose des Erstbeklagten bedingt gewesen seien. Auch sei es dem Kläger nicht gelungen nachzuweisen, dass bei ihm bei frühzeitiger Allergenvermeidung die Erkrankung nicht in dem konkreten Ausmaß aufgetreten wäre. Die Fehlbehandlung des Erstbeklagten sei daher für die vom Kläger behaupteten Schmerzen und geltend gemachten Auslagen nicht kausal gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zu den Beweisrügen:
1.1.Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, ist es erforderlich anzugeben, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung diese getroffen wurde, c) welche (ersatzweise) Feststellung begehrt wird und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 3 Ob 118/18a; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 15 mwN).
Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
Im Übrigen kann die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386).
1.2. Statt der Feststellung F1 begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:
„Bei rechtzeitiger, richtiger Diagnosestellung durch den Erstbeklagten wäre die exogene allergische Alveolitis des Klägers durch Expositionsvermeidung auch ohne Cortison behandelbar gewesen. Die Erkrankung des Klägers wäre sohin bei frühzeitiger Allergenvermeidung in einem geringeren, als dem konkreten Ausmaß aufgetreten.“
1.2.1. Nach Ansicht des Klägers habe das Erstgericht, welches seine Feststellung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. F* stütze, außer Acht gelassen, dass dieser in seinem mündlichen Ergänzungsgutachten ausgeführt habe, die beim Kläger vorliegende Erkrankung hätte auch ohne Cortison behandelt werden können, wenn am Beginn der Erkrankung das auslösende Allergen bekannt geworden und die Exposition vermieden worden wäre.
1.2.2. Hier ist dem Kläger zunächst entgegenzuhalten, dass er die Aussage des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2024 (ON 32, S 3) nicht richtig und auch unvollständig wiedergibt. Tatsächlich führte der Sachverständige auf die Frage, ob die Erkrankung auch ohne Cortison behandelt werden hätte können, aus (Hervorhebungen durch den Senat): „ Dass es am Beginn der Erkrankung, wenn das auslösende Allergen bekannt ist, im konkreten Fall sehr wahrscheinlich der Taubenkot, dann ist der erste Schritt die Exposition zu vermeiden und wenn unter diesen Maßnahmen die Beschwerden und die Befunde sich bessern, dann kann man ohne Cortison auskommen. Wenn die Beschwerden jedoch anhaltend sind, dann ist die Cortison-Therapie die Therapie der ersten Wahl. Beim Kläger war offensichtlich die Krankheitsschwere über die Jahre, speziell ab 2017 in einem Ausmaß, wo die Expositionsvermeidung nicht mehr ausgereicht hat, den Krankheitsverlauf zu beeinflussen. Es gibt chronische Verlaufsformen bei der exogenen allergischen Alveolitis die auch unter Therapie den fortschreitenden Verschlechterungsprozess zeigt , das kann man in diesem Fall auch annehmen .“
1.2.3. Mit diesen Aussagen hat der Sachverständige keineswegs ausgeführt, dass bei rechtzeitiger Diagnosestellung die exogene allergische Alveolitis durch Expositionsvermeidung im konkreten Fall des Klägers auch ohne Cortison behandelbar gewesen wäre. Vielmehr hat der Sachverständige hier nur hypothetische Erwägungen angestellt (arg: „wenn - dann kann“). Letztlich ist er an dieser Stelle auch zu dem Schluss gelangt, dass im konkreten Fall des Klägers eine chronische Verlaufsform vorliegt, die selbst unter Therapie einen fortschreitenden Verschlechterungsprozess zeigt.
Dies zeigt sich auch dann, wenn das Gutachten in seiner Gesamtheit betrachtet wird. An mehreren Stellen führte der Sachverständige explizit an, dass die Cortison-Therapie auch bei frühzeitiger Diagnose immer die Gleiche gewesen wäre (Hervorhebungen durch den Senat):
„Ein kausaler Zusammenhang mit der Fehlbehandlung bzw. verspäteten Diagnose liegt aus pulmologischer Sicht jedoch nicht vor, da eine systemische Cortisontherapie unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns, also auch bei frühzeitiger Diagnose, erforderlich gewesen wäre und die genannten Nebenwirkungen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls entstanden wären (GA ON 18, S 17) .
Auch die Dauer und Höhe der Cortisontherapie hätte sich bei frühzeitigerem Therapiebeginn nicht von dem tatsächlich durchgeführten Therapieregime unterschieden (GA ON 18, S 21) .
Ein ähnlicher Therapieeffekt kann daher a uch bei früherer Diagnosesicherung angenommen werden. Die Wirkung, Höhe und Dauer der Cortisonbehandlung hängt in erster Linie von der Krankheitsaktivität ab (GA ON 25, S 3).
Unabhängig davon ist die Cortison-Therapie für die Erkrankung notwendig gewesen und wäre es auch früher notwendig gewesen (mdl GA-Erörterung ON 32.4, S 3) . “
Sogar nach der vom Kläger zitierten Stelle hielt der Sachverständige nochmals fest:
„Nach Vorlage, ob ein anderer Krankheitsverlauf bei früherer Diagnosestellung vorgelegen wäre, kann ich ausführen, dass aufgrund der Biopsieergebnisse des histologischen Befundes immer noch eine behandelbare Erkrankung vorliegt, ohne Fibrosierungsareale, sodass ein früherer Therapiebeginn keinen gutartigeren Verlauf der Erkrankung nach sich gebracht hätte . Bei der histologischen Biopsie 2018 sind ausschließlich aktive Lungengewebsveränderungen erkennbar gewesen, jedoch keine Fibrosierungsareale. Die beschriebenen Nebenwirkungen durch die Cortison-Therapie wären auch bei frühzeitigerer Diagnose aufgetreten und sind nicht durch die verzögerte Diagnostik bedingt (mdl GA-Erörterung ON 32.4, S 3) .“
1.2.4. Wenn daher das Erstgericht aufgrund des Gutachtens die angefochtene Feststellung traf, begegnet dies keinen Bedenken.
Darüber hinaus findet die vom Kläger begehrte Ersatzfeststellung auch keine Deckung in dem von ihm angeführten Beweisergebnis. Der Sachverständige tätigte gerade keine Aussage, die die begehrte Feststellung, wonach die exogene allergische Alveolitis beim Kläger ohneCortison behandelbar gewesen wäre, rechtfertigen würde. Selbst im Fall einer allfälligen Negativfeststellung wäre dem Kläger, der für das Vorliegen der Kausalität beweispflichtig ist (RS0026209), nicht gedient gewesen.
1.3. Statt der Feststellung F2 begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:
„Eine vollständige Rückbildung oder Lungenveränderung war bis heute nicht möglich. Bei rechtzeitiger, richtiger Diagnose wäre eine irreversible Fibrosierung der Lunge jedoch vermeidbar gewesen. Durch richtige, rechtzeitige Diagnosestellung durch den Erstbeklagten wäre die ab März 2018 durchgeführte systemische Cortison-Therapie zu verhindern gewesen.“
Hierzu argumentiert er, dass die Gutachten im Vorprozess völlig außer Acht gelassen worden wären – jedoch ohne konkrete Quellenangaben zu liefern. Dort seien irreversible Vernarbungsprozesse nicht thematisiert worden.
1.3.1. Hier übersieht der Kläger erneut, dass der bloße Umstand, dass Vernarbungsprozesse in den Gutachten aus 2020 (vgl Beilagen ./C und ./D) nicht thematisiert wurden, die von ihm gewünschte Ersatzfeststellung nicht rechtfertigen.
Nicht verständlich sind die Ausführungen in der Berufung (S 5 unten), wonach der Sachverständige hinsichtlich der Bronchitis obliterans ausgeführt habe, dass eine mehrwöchige Cortison-Therapie notwendig gewesen wäre und dies insofern beachtlich sei, als die Cortioson-Therapie beim Kläger bereits im März 2018 begonnen worden sei.
Sofern der Kläger auf seine Argumentation in der Beweisrüge zur bekämpften Feststellung F1 Bezug nimmt, wonach eine Cortison-Therapie gar nicht erforderlich gewesen wäre, ist er auf die Ausführungen unter 1.2. zu verweisen.
1.4. Statt der Feststellung F 3 begehrt der Kläger nachfolgende Ersatzfeststellung:
„Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang im April 2022 lag wahrscheinlich eine Fibrosierung der Lunge des Klägers bereits vor, zum Zeitpunkt der Fällung des Urteils im ersten Rechtsgang am 3.5.2021 war eine Fibrosierung jedoch aus Sicht des Klägers nicht vorhersehbar. Eine Fibrosierung stellt zwar im schlimmsten Fall eine Verlaufsform der exogenen allergischen Alveolitis dar, jedoch blieb diese im Vorprozess völlig unthematisiert. Vielmehr wurden im Vorprozess derartige Folgen vom Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. D* ausgeschlossen. Eine Bronchiolitis obliterans (= Erkrankung der kleinsten Bronchien mit Verengung des Lumens) ist ein radiologischer und histologischer Befund, jedoch keine eigene Krankheitsentität. Ob die Bronchiolitis obliterans zum Diagnosezeitpunkt der exogenen allergischen Alveolitis im Februar 2018 histologisch in der Lungenbiopsie nachweisbar war, kann nicht festgestellt werden, sie stellt jedoch aus Sicht des Klägers jedenfalls eine unerwartete Folge der Fehlbehandlung dar, auch wenn diese im Rahmen der Erkrankung exogene allergische Alveolitis aufgetreten ist. Die Bronchiolitis obliterans und die exogene allergische Alveolitis sind im konkreten Fall eine Erkrankung, wobei die Bronchiolitis obliterans später hinzugetreten ist.“
1.4.1. Der begehrten Ersatzfeststellung – die alleine auf die fehlende Vorhersehbarkeit abstellt - mangelt es an der rechtlichen Relevanz, weil damit keine Kausalität des Behandlungsfehlers, sondern nur eine solche der Grunderkrankung zum Ausdruck gebracht wird (siehe dazu auch in der Rechtsrüge unter 2.), insbesondere mit den Passagen, wonach „ [die] Fibrosierung stellt (...) eine Verlaufsform der exogenen allergischen Alveolitis dar (...) die Bronchitis obliterans (…) [ist] im Rahmen der Erkrankung exogene allergische Alveolitis aufgetreten“ . Auch aus der begehrten Ersatzfeststellung „aus Sicht des Klägers eine unerwartbare Folge der Fehlbehandlung“ , ist nicht abzuleiten, dass diese Erkrankungen tatsächlich auf die Fehlbehandlungen zurückzuführen sind, sondern geben nur die subjektive Erwartung des Klägers wieder.
1.5. Statt der Feststellung F 4 begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:
„Ein Diabetes mellitus lag beim Kläger vor Beginn der Cortison-Therapie im März 2018 nicht vor. Eine Osteopenie (= Minderung der Knochendichte) war beim Kläger im Juni 2018 nachweisbar und wird seit Sommer/Herbst 2018 behandelt. Im November 2022 unterzog sich der Kläger einer beidseitigen Katarakt-OP (grauer Star) im E* Krankenhaus in **. Ein grauer Star kann durch eine Cortison-Langzeittherapie entstehen bzw. vorzeitiger auftreten. Durch die Cortison-Therapie nahm der Kläger kontinuierlich an Gewicht zu.“
Zur Relevanz beruft er sich auf seine Ausführungen zur Beweisrüge betreffend die Feststellung F1 und führt aus, dass ohne Cortison-Langzeittherapie das „verfrühte“ Auftreten des Diabetes mellitus sowie sämtlicher anderer durch die Cortison-Therapie bedingten bzw. begünstigten Nebenwirkungen bzw. Erkrankungen zu verhindern gewesen wäre.
Hier ist der Kläger erneut auf die Ausführungen unter Punkt 1.2. zu verweisen.
1.6. Letztlich begehrt der Kläger statt der Feststellung F5 als Ersatzfeststellung:
„Die Fehlbehandlung durch den Erstbeklagten bzw. die verspätete Diagnose war kausal für den Eintritt der genannten Krankheitsbilder. Die genannten Krankheitsbilder bzw. Nebenwirkungen waren aus Sicht des Klägers im Vorprozess nicht vorhersehbar. Der Kläger absolvierte im September 2017, im Mai 2021 und im August 2022 sowie im Mai 2024 stationäre pulmonale Rehabilitationen in **. Diese waren medizinisch indiziert und wären bei rechtzeitiger richtiger Diagnosestellung durch den Erstbeklagten nicht erforderlich geworden.“
Zur Begründung führt er an: „Wie vom Berufungswerber bereits ausgeführt, wäre sowohl das Hinzutreten der Bronchiolitis obliterans samt Fibrosierung der Lunge, als auch die cortisonbedingten Nebenwirkungen bei rechtzeitiger und richtiger Diagnose des Erstbeklagten zu vermeiden gewesen“ (Ber S 11).
Auf welche – von Beweisergebnissen gestützten – Ausführungen sich der Kläger hier stützt, lässt die Berufung offen. Sofern er erneut damit zu argumentieren versucht, dass eine Cortion-Langzeittherapie bei frühzeitiger Diagnoseerstellung nicht erforderlich gewesen wäre, ist er wiederum auf die Ausführungen unter 1.2. zu verweisen.
1.7.Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
Der Kläger beschränkt sich in seiner Rechtsrüge auf die Frage der objektiven Vorhersehbarkeit der aufgetretenen Erkrankungen. Dabei übersieht er, dass – auch im Arzthaftungsprozess - den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seine Kausalitätin Bezug auf den eingetretenen Schaden im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen hat. Selbst Zweifel am ursächlichen Zusammenhang gingen – auch im Arzthaftungsprozess - zu Lasten des Geschädigten (RS0026209 [T4, T5]).
Wenn der Kläger nun mit seinen Ausführungen zur Vorhersehbarkeit die geforderte Kausalität unterstellt, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt, stellen diese Ausführung doch auf einen vom Kläger angenommenen Wunschsachverhalt, nicht jedoch auf die vom Erstgericht ermittelte Tatsachengrundlage ab. Insoweit führt er diesen Berufungsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus (JBl 1957, 566; EFSlg 64.142; RS0041585; RS0043603; RS0043312 [insb T12]; 7 Ob 59/17b; 4 Ob 91/91i ua). Wird aber die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil etwa der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden darf ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 Rz 16; RS0043603 [T2; T8]; RS0042359; RS0041585 [T2]).
3. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen; überdies kann eine in der Berufung unterlassene (gesetzmäßig ausgeführte) Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573; RS0043480).
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