Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Janschitz und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei, Dr. C* , pA D* GmbH, **, vertreten durch Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen EUR 150.000 sA und Feststellung (EUR 2.000; Gesamtstreitwert EUR 152.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20.2.2025, **-47 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.096,32 (darin EUR 682,72 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat sich am 22.5.2020 bei Univ.Prof. Dr. E* einer Operation an der Wirbelsäule unterzogen. Die Operation wurde in der D* durchgeführt. Am 4.6.2020 wurde sie entlassen und am 8.6.2020 aufgrund von starken Schmerzen wieder in der D* aufgenommen.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage vom 20.6.2023 vom Beklagten die Zahlung von EUR 150.000 sA und die Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber für alle künftigen kausalen Schäden aus seiner Fehlbehandlung ab 8.6.2020 hafte. Zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant brachte sie vor, Univ.Prof. Dr. E*, der zuvor die Operation durchgeführt habe, sei vom Beklagten weder informiert worden, noch während der Behandlung der Klägerin beigezogen worden, was weder dem Goldstandard noch der ärztlichen Kunst entsprochen habe. Die Klägerin sowie ihr Gatte hätten immer wieder um Verständigung und Beiziehung von Univ.Prof. Dr. E* gebeten. Dieser hätte andere Behandlungen durchgeführt, wie zum Beispiel eine Neurolyse, Dekompression oder Cortisonbehandlung.
Da Univ.Prof. Dr. E* vom Beklagten nicht beigezogen worden sei, habe es geschehen können, dass die Behandlung durch den Beklagten nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden sei. Die Behandlung durch den Beklagten habe nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen, der Beklagte habe lediglich versucht, mit nicht tauglichen Mitteln die Schmerzen zu lindern, jedoch nicht die Ursache der Schmerzen zu bekämpfen. Der Zustand der Klägerin habe sich durch die vom Beklagten - nicht lege artis durchgeführte - Behandlung wesentlich verschlechtert, sodass sie seither an starken Schmerzen leide und noch Jahre später an den Folgen der Fehlbehandlung laboriere bzw weiter laborieren werde
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass keine Fehlbehandlung vorliege und seine Vorgehensweise lege artis gewesen sei. Zu Beginn der Behandlung habe die Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, nicht von Univ.Prof. Dr. E* behandelt werden zu wollen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Es stellte folgenden Sachverhalt fest [Anmerkung des Berufungsgerichts: Die durch Unterstreichung hervorgehobene Feststellung wird im Rahmen der Tatsachenrüge bekämpft]:
Die Klägerin wurde am 8.6.2020 aufgrund starker Schmerzen nach ihrer Operation in der D* vom Beklagten stationär aufgenommen und anschließend behandelt. Univ. Prof. Dr. E*, der die Operation am 22.5.2020 durchgeführt hatte, wurde auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin nicht beigezogen . [F1]
Der Beklagte hielt bei der Behandlung der Klägerin die übliche medizinische Vorgangsweise ein und die Behandlung erfolgte lege artis. [F2] Zunächst wurde überprüft, ob eine Neurolyse oder andere operative Eingriffe notwendig waren. Nach Anfertigung von Röntgen-, CT- und MRT-Bildern, die notwendig waren um die postoperative Situation der Wirbelsäule zu überprüfen, wurde ein weiterer operativer Eingriff als nicht erforderlich erachtet. Daraufhin begann der Beklagte mit der Schmerzbehandlung nach dem WHO-Stufenschema, um die Schmerzen der Klägerin zu lindern. Zusätzlich zum Beklagten wurden Dr. F*, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, als auch OA Dr. G*, Facharzt für Neurochirurgie in die Behandlung eingebunden. Es erfolgte eine CT-gezielte Infiltration durch Prim. Dr. H*, die erfolglos blieb. Gleichzeitig wurde eine Gastroskopie durch Prim. Dr. I* durchgeführt. Eine allergische Reaktion auf jegliche verabreichten Medikamente konnte während ihrer Behandlung nicht festgestellt werden. Da die Klägerin am 17.6.2020 somnolent und nicht ansprechbar war, wurde ein Schädel-MRT durchgeführt. Es zeigte keine Anzeichen für Infektionen, Infarkte oder Blutungen. Später bekam sie Halluzinationen. Dr. F* empfahl daher, sie in eine psychiatrische Einrichtung zu verlegen, aber der Amtsarzt lehnte dies ab, sodass sie in der Klinik blieb. Ihr Zustand besserte sich mit Haldol und die Schmerzen wurden weniger. Auf eignen Wunsch wurde sie am 21.6.2020 in das J* verlegt. Weitere oder andere Behandlungsmaßnahmen als die vom Beklagten bis zur Verlegung der Klägerin durchgeführten waren lege artis nicht geboten.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass der Beklagte die Klägerin lege artis behandelt habe und daher kein Anspruch der Klägerin auf Schmerzengeld bestehe. Der Beklagte habe jegliche ihm obliegende Sorgfaltspflicht eingehalten und alle notwendigen Maßnahmen ordnungsgemäß ausgeführt, sodass kein Behandlungsfehler vorliege.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zu I.:
Ein Antragsrecht der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht seit Aufhebung des § 492 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, nicht mehr. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nur noch anzuberaumen, wenn dies im Einzelfall als notwendig erachtet wird (§ 480 Abs 1 ZPO, RS0127242). Das Berufungsgericht hält die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht für erforderlich, weshalb der darauf gerichtete Antrag des Beklagten zurückzuweisen ist.
Zu II.:
1. Zur Mängelrüge :
1.1.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]) und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN).
1.2. Die Klägerin erachtet das erstgerichtliche Verfahren als mangelhaft, weil das Erstgericht von den Einvernahmen des Zeugen Univ.Prof. Dr. E* und der Zeugin K*, sowie von der ergänzenden Einvernahme des Zeugen L* B* abgesehen habe. Der aufgezeigte Verfahrensmangel sei wesentlich, weil andernfalls hervorgekommen wäre, dass die Klägerin die Beziehung von Univ.Prof. Dr. E* gefordert habe und dieser einen operativen Eingriff vorgenommen hätte, wodurch sich der Zustand der Klägerin dauerhaft gebessert hätte.
Damit beruft sich die Klägerin darauf, dass sie durch die Einvernahmen der Zeugen beweisen hätte können, dass dem Beklagten ein Behandlungsfehler bei der Wahl der Behandlungsmethode unterlaufen sei. Dazu ist auszuführen:
Behandlungsfehler sind schuldhafte Verletzungen der sich aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Haupt- und Nebenpflichten des Arztes/Rechtsträgers der Krankenanstalt/Behandlers im Zusammenhang mit der medizinischen oder sonstigen gesundheitsbezogenen Behandlung des Patienten ( Nigl , Arzthaftung 5(2024) Rz 374). Ein Verstoß gegen die Regeln der Medizin liegt vor, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt. Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte seines Faches vorausgesetzte Verhalten unterlässt, sodass eine schuldhafte Unterschreitung des geforderten Standards vorliegt (RS0113383). Das Nichterreichen des gewünschten oder erhofften Behandlungserfolges allein ist aber kein Behandlungsfehler und kann für sich allein genommen (vgl 9 Ob 76/15i), ohne dass weitere Umstände hinzutreten, weder eine Vertrags- noch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes begründen. Das Vorgehen lege artis schließt die Annahme eines Behandlungsfehlers grundsätzlich aus. Der Umstand, dass es neben der gewählten Behandlungsmethode noch andere Alternativen gegeben hätte, macht erstere nicht unrichtig. Selbst wenn das Beweisverfahren ergeben hätte, dass Univ.Prof. Dr. E* nicht eine konservative Behandlung, sondern einen operativen Eingriff durchgeführt hätte, hätte dies nichts am Verfahrensergebnis geändert.
Ein sachverständiger Zeuge iSd § 350 ZPO hat seine Sachkunde nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen zu benützen, aber keine Bewertungen und Schlüsse vorzunehmen, weswegen er idR kein Sachverständigengutachten zu entkräften vermag (RS0040598; Rechberger / Klicka in Rechberger / KlickaZPO 5§ 350 ZPO Rz 1). Die Einvernahme eines behandelnden Arztes kann dann erforderlich sein, wenn dadurch eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf Sachverhaltsebene zu erwarten ist, die sodann vom gerichtlich bestellten Sachverständigen in seinem Gutachten zu berücksichtigen wäre.
Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Univ. Prof Dr. E* hat keine Wahrnehmungen zur Behandlung der Beklagten nach dem 8.6.2020, er konnte daher die Entscheidungsgrundlage im vorliegenden Fall nicht verbreitern. Selbst wenn der Zeuge Univ.Prof. Dr. E* eine operative Behandlungsmethode gewählt hätte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil die Frage, ob die behauptete Behandlungsmethode eine effektivere Schmerzbehandlung gewesen wäre, womit die durchgeführte Schmerztherapie nicht lege artis gewesen wäre, jedenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist. Im vorliegenden Fall hat der gerichtliche Sachverständige auch zu der von der Klägerin in den Raum gestellten Behandlungsalternative Stellung (vgl ON 28 und ON 33) genommen. Danach war aber ein operativer Eingriff nicht indiziert. Inwiefern die beantragten Zeugenaussagen das auf objektiven Befundgrundlagen aufbauende Sachverständigengutachten hätten widerlegen sollen (RS0040598), legt die Berufung daher nicht nachvollziehbar dar. Damit hat die Klägerin die Relevanz der Verfahrensmängel nicht hinreichend aufgezeigt. Die ins Treffen geführte primäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist damit zu verneinen.
2. Zu den Tatsachenrügen :
2.1. Der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wird nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Berufungswerberin ua konkret angibt, aufgrund welcher Beweisergebnisse
- die bekämpfte Feststellung unrichtig und
- die begehrte Ersatzfeststellung richtig sei ( A. Kodek in Rechberger / Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung welcher (bestimmter) Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2,T5]).
Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (vgl dazu RS0110701), wobei es aber letztlich immer auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Jedem Beweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls, aber auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann dieses die erforderliche Wahrscheinlichkeit als gegeben ansieht.
Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5, § 482 ZPO Rz 6).
2.2. Statt der bekämpften Feststellung [F1] begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin hat darauf bestanden, von Professor E* weiterbehandelt zu werden, bzw. dass dieser der Behandlung beigezogen wird. “
Die begehrte Ersatzfeststellung führt – wie die Ausführungen der Mängelrüge zeigen - zu keinem anderem Ergebnis wie die bekämpfte Feststellung, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit der Beweisrüge grundsätzlich unterbleiben könnte (vgl RS0042386).
Nur ergänzend wird ausgeführt, dass sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen - wie auf Seite 4 der Urteilsausfertigung ersichtlich - im Detail auseinander gesetzt hat. Es legte nachvollziehbar dar, warum es der Aussage des Beklagten, nicht jedoch der Aussage der Klägerin folgte. Mit diesen Argumenten setzt sich die Tatsachenrüge nicht auseinander. Die Berufung führt dazu die Aussagen der Klägerin und ihres Gatten und den Umstand, dass der Beklagte „aus eigenem Interesse einen Behandlungsfehler nicht zugeben“ wolle, ins Treffen. Dem ist zu entgegnen, dass der Umstand allein, dass ein Zeuge - anders als eine unbeeidete Partei - unter sanktionierter Wahrheitspflicht steht, dessen Aussage nicht automatisch glaubhafter macht und der Klägerin ein Interesse am Prozessausgang wohl ebenso wenig abgesprochen werden kann wie dem Beklagten.
Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung darüber hinaus auch noch auf die Aussage der Zeugin M*. Diese gab im Rahmen der Einvernahme an, dass sie sich an die Aufnahme der Klägerin im Krankenhaus am 8.6.2020 erinnern habe können. Die Klägerin sei mit starken Schmerzen in Krankenhaus gekommen und habe gesagt, dass sie von Prof. E* operiert worden sei, aber von diesem nicht mehr behandelt werden wolle. Mit diesem Beweisergebnis setzt sich die Tatsachenrüge gar nicht auseinander. Damit fehlt aber eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
Die Argumentation ist damit nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen.
2.3. Die Klägerin beanstandet des weiteren die Feststellung [F2] und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Behandlung durch den Beklagten entsprach nicht dem Standard der ärztlichen Kunst und kann daher auch nicht lege artis gewesen sein .“
Das Erstgericht stützt die bekämpfte Feststellung auf das eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten. Der im Gerichtsverfahren beigezogene Sachverständige Dr. N* hat zusammengefasst ausgeführt, dass eine medizinisch übliche Vorgangsweise im gegenständlichen Fall eingehalten wurde, ein nachlässiges Fehlverhalten oder diagnostische/therapeutische Unterlassungen nicht erkannt werden konnten. Dies auch unter dem von ihm genannten Aspekt, dass unklar bleibt, warum der Operateur Univ. Prof. Dr. E* nicht beigezogen wurde. Unbekämpft steht zudem fest, dass weitere oder andere Behandlungsmethoden bis zur Verlegung der Klägerin ins J* nicht geboten waren, womit der von der Klägerin ins Treffen geführte operative Eingriff nicht indiziert war.
Ausgehend davon lässt sich nicht schlüssig ableiten, warum es im Verantwortungsbereich des Primärbehandlers gewesen wäre, die Komplikationen weiter zu behandeln. Gleiches gilt für die Prämisse, dass etwas, das höchst ungewöhnlich ist, nicht lege artis sein könne. Auch diese Argumentation ist letztlich substratlos.
2.4.Damit bringt die Berufung nichts vor, das geeignet wäre, fundierte Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Feststellungen zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt damit sämtliche vom Erstgericht getroffene Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge :
3.1.Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint.
3.2. Soweit der Berufung zugrunde gelegt wird, dass sich der Beklagte auf die Information des nichtmedizinischen Personals verlassen hätte, fehlt dem die Grundlage im festgestellten Sachverhalt, sodass auf die Rechtsrüge insoweit nicht eingegangen werden kann. Gleiches gilt für den behaupteten Umstand, dass die Bemerkung im Aufnahmeblatt, aufgenommen von einer nicht medizinisch gebildeten
Rezeptionistin, Begründung für die mangelnde Beiziehung des Operateurs, der kurz zuvor die Operation durchgeführt hat, war. Auch dass der Klägerin durch die Nichtbeiziehung des Operateurs ein Schaden entstand oder drohte, steht gerade nicht fest.
3.3.Wenn es erforderlich ist, hat der Arzt den Patienten an einen Arzt eines anderen Fachgebiets zu überweisen oder einen solchen beizuziehen (7 Ob 136/06k). Erforderlichenfalls hat eine Zusammenarbeit im Hinblick auf das Wohl des Patienten zu erfolgen (vgl § 49 Abs 2 ÄrzteG). Ein Konsiliararzt (Konsiliarius) ergänzt oder erweitert die Kompetenz des behandelnden Arztes ( Nigl , Arzthaftung 5 (2024) Rz 139, 237).
Der Beklagte hielt bei der Behandlung der Klägerin die übliche medizinische Vorgangsweise ein und die Behandlung erfolgte lege artis. Zusätzlich zum Beklagten wurden Dr. F*, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und OA Dr. G*, Facharzt für Neurochirurgie, in die Behandlung eingebunden. Es erfolgte eine CT-gezielte Infiltration durch Prim. Dr. H*, die erfolglos blieb. Weiters wurde eine Gastroskopie durch Prim. Dr. I* durchgeführt. Weitere oder andere Behandlungsmaßnahmen als jene, die vom Beklagten bis zur Verlegung der Klägerin am 21.6.2020 durchgeführten wurden, waren lege artis nicht geboten. Damit konnte die Klägerin kein Fehlverhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Wahl der durchgeführten Heilbehandlung nachweisen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes konnte entfallen, weil der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000 übersteigt (RS0042277; A. Kodek in Rechberger / KlickaZPO 5§ 500 Rz 5; vgl 2 Ob 135/25d).
6.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu lösen.
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