Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Christian Reichenauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, BSc , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Herta Bauer Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates , **, vertreten durch HR Mag. Dr. B*, ebendort, wegen Waisenpension, über die Berufungen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20.2.2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben, jener der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:
„1. Es wird festgestellt, dass die klagende Partei nicht zum Rückersatz der für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 31. Jänner 2024 bezogenen Waisenpension an die beklagte Partei verpflichtet ist.
2. Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass die klagende Partei nicht zum Rückersatz der für den Zeitraum von 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 bezogenen Waisenpension an die beklagte Partei verpflichtet sei, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei EUR 6.604,52 an für den Zeitraum von 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 bezogener Waisenpension zurück zu zahlen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.453,78 (darin EUR 408,23 USt und EUR 4,40 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.696,02 (darin EUR 282,67 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 18.12.2019 erkannte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Waisenpension für 1.4.2018 bis 30.9.2018 und ab 1.3.2019 dem Grunde nach an. Die Pensionshöhe wurde mit Bescheid vom 23.6.2023 in Höhe des Mindestbetrags festgesetzt. Der Kläger bezog die Waisenpension bis 31.7.2024.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4.9.2024 entzog die Beklagte die Waisenpension mit Ablauf des Dezember 2022 und verpflichtete den Kläger zur Rückzahlung eines für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juli 2024 entstandenen Überbezuges von EUR 19.979,04. Als wesentliche Begründung wurde angeführt, der Kläger habe seine Wochenarbeitszeit ab Jänner 2023 auf 30 Stunden erhöht, weshalb seine Arbeitskraft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr überwiegend von seiner Berufsausbildung beansprucht worden sei. Der Kläger habe seine diesbezügliche Meldepflicht verletzt.
Der Kläger formulierte sein Klagebegehren zuletzt dahin, „dass die beklagte Partei schuldig sei, von der Rückforderung im Zeitraum Jänner 2023 bis Juli 2024 Abstand zu nehmen. Und der Kläger nicht verpflichtet sei den im Bescheid genannten Betrag zurückzuzahlen.“ (ON 9.3, S 1).
Er habe, nachdem er sein Bachelorstudium abgeschlossen hatte, im Wintersemester 2022 mit den Masterstudium Steuern und Rechnungslegung (Regelstudienzeit: 4 Semester) begonnen und dieses in nur 3 Semestern mit einem Notendurchschnitt von 1,1 abgeschlossen. Er habe im relevanten Zeitraum ECTS-Punkte erreicht, die einer Arbeitsbelastung von 37,5 bzw 58 Stunden pro Woche entsprächen. Er habe sich daher überwiegend seinem Studium gewidmet.
Im Februar 2024 habe er sein Masterstudium abgeschlossen und unmittelbar seine Ausbildung für die Fachprüfung als Steuerberater angeschlossen. Diese habe er am 2.7.2024 erfolgreich abgelegt.
Der Kläger habe keine Kenntnis davon gehabt, dass ihm die empfangenen Leistungen nicht gebühren würden und habe sie daher gutgläubig empfangen und verbraucht.
Die Beklagte entgegnete im Wesentlichen, sie habe durch eine E-Mail des Klägers vom 25.8.2024 erstmals erfahren, dass er seine Arbeitszeit bei einer Steuerberatungskanzlei ab Jänner 2023 von 20 Stunden auf 30 Stunden pro Woche und ab Mai 2023 auf 35 Stunden pro Woche erhöht habe. Im Jänner 2024 sei die Arbeitszeit weiter auf 40 Stunden pro Woche angepasst worden. Spätestens mit der Erhöhung der Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden sei die Arbeitskraft des Klägers nicht mehr überwiegend von seiner Berufsausbildung beansprucht worden, sodass die Kindeseigenschaft weggefallen sei und er keinen Anspruch auf Waisenpension mehr gehabt habe. Der Kläger hätte die Änderung der für den Fortbestand seiner Bezugsberechtigung maßgebenden Umstände melden müssen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren für den Zeitraum von Jänner 2023 bis Ende Februar 2024 [daher erkennbar im Umfang von EUR 14.318,03] statt (Abs 1 des Urteilsspruchs) und wies das Mehrbegehren für den Zeitraum von März bis Juli 2024 ab, sodass der Kläger zur Rückzahlung von EUR 5.661,01 verpflichtet sei (Abs 2 des Urteilsspruchs).
Es traf die auf den S 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen. Diese lauten auszugsweise:
„ [...]
Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 2019/2020 an der C* das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, welches er im Sommersemester 2022 abschloss. Danach begann er an der C* das Masterstudium Steuern und Rechnungslegung.
Parallel dazu begann er im Herbst 2019 im Ausmaß von 20 Wochenstunden bei einer Steuerberatungskanzlei zu arbeiten. Dies diente seiner Berufsausbildung als Steuerberater. Zur Anerkennung zur Steuerberatungsprüfung müssen Vordienstzeiten ein Ausmaß von 20 Wochenstunden erreichen, um anerkannt zu werden. Zum Antritt zu den Klausuren muss eine eineinhalbjährige Berufsanwärterzeit von jeweils 40 Wochenstunden oder einem Äquivalent absolviert werden, dh 20 Wochenstunden in drei Jahren werden auch akzeptiert. Der Kläger gab der beklagten Partei bekannt, dass er seit 03.09.2019 mit 20 Wochenstunden als Berufsanwärter beschäftigt ist.
Das Masterstudium beendete der Kläger im Februar 2024, ein Semester unter der Mindeststudienzeit.
Dabei legte er folgende Prüfungen ab:
Anmerkung: Übersicht der Prüfungen entfernt
Seine Arbeitsstunden erhöhte der Kläger im Jahr 2022 auf 30 Wochenstunden ( mit monatlicher SV-Beitragsgrundlage von EUR 2.500,-- ) [von der Beklagten bekämpfte Feststellung] , ab Mai 2023 auf 35 Wochenstunden (zu EUR 2.917,32) und ab Jänner 2024 auf 40 Wochenstunden (zu EUR 4.000,--). Zu diesem Zeitpunkt war schon großer Teil seines Studiums weggefallen und er konsumierte überdies Prüfungsurlaub. Familienbeihilfe bezog er bis Ende Februar 2024. Diese Stundenerhöhungen und das bezogenen höhere Gehalt meldete er der beklagten Partei nicht, sondern gab dies erst mit Schreiben vom 25.08.2024 bekannt.
Im Zeitraum Februar 2024 bis Juli 2024 konzentrierte er sich dann intensiv auf die letzten Prüfungen für den Steuerberater. Er absolvierte dafür Kurse und eine Prüfung im April 2024. Am 02. Juli legte er die Prüfung zum Steuerberater ab. Im Juli 2024 gab er der beklagten Partei bekannt, dass seine Berufsausbildung beendet sei und daher kein Anspruch auf Waisenpension bestehe. “
Rechtlich folgerte das Erstgericht: § 64 Abs 3 NVG lege fest, dass die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bestehe, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche. Ob die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung überwiegend beansprucht werde, sei durch den Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft mit der von der geltenden Arbeitsordnung oder Sozialordnung für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln. Richtschnur sei dabei ein durchschnittliches wöchentliches Ausmaß von 20 Stunden. Wenn ein Kind sich in einer „hauptberuflichen" Ausbildung befinde, werde seine Arbeitskraft dadurch so in Anspruch genommen, dass ihm (daneben) eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Übe es eine solche aber dennoch aus, so vernichte das seinen Anspruch auf Waisenpension nicht.
Der Arbeitsaufwand eines Studenten werde in ECTS-Punkten berechnet, die in „Echtstunden“ umgerechnet werden könnten. Angewandt auf die Studienleistung des Klägers ergebe sich im Zeitraum 1.1.2023 bis 30.6.2023 eine Leistung von rund 40 Wochenstunden und im Zeitraum 1.10.2023 bis 29.2.2024 eine Leistung von etwa 63 Wochenstunden. Demgegenüber stehe die wöchentliche Berufstätigkeit des Klägers von 35 Wochenstunden. Daraus ergebe sich, dass die Arbeitskraft des Klägers bis inklusive Februar 2024 überwiegend für die Schul- und Berufsausbildung beansprucht worden sei. Die Rückforderung der für diesen Zeitraum ausgezahlten Waisenpension sei daher nicht berechtigt.
Nach Beendigung des Studiums habe sich der Kläger seiner Berufsausbildung zum Steuerberater gewidmet. Die Kindeseigenschaft bestehe nicht fort, wenn aus einer Berufsausbildung – wie im Fall des Klägers – ein Erwerbseinkommen bezogen werde, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit sichere. Von März 2024 bis Juli 2024 habe der Kläger eine in diesem Sinne bezahlte Berufsausbildung ausgeübt, sodass die Kindeseigenschaft nicht angedauert und kein Anspruch auf Waisenpension bestanden habe. Die Rückforderung sei für diesen Zeitraum zu Recht erfolgt. Da der Kläger seine Einkünfte und die Beendigung des Studiums erst im August 2024 gemeldet habe, scheide ein gutgläubiger Verbrauch aus.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Jene des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebehren zur Gänze stattzugeben und jene der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtliche Beurteilung mit dem Antrag, die Klage vollständig abzuweisen und den Kläger zur Rückzahlung von EUR 19.979,04 zu verpflichten. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Parteien beantragen, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Berufung der klagenden Partei ist nicht berechtigt , jene der beklagten Partei ist teilweise berechtigt .
Beide Berufungen werden aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemeinsam behandelt:
I. Zur Beweisrüge (Berufung der Beklagten):
Die Beklagte bemängelt die Feststellung, dass der der Kläger seine Arbeitszeit bereits im Jahr 2022 auf 30 Wochenstunden erhöhte und zwar mit einer monatlichen SV-Beitragsgrundlage von EUR 2.500. Hätte das Erstgericht den vorliegenden Versicherungsdatenauszug richtig gewürdigt, hätte es stattdessen die Feststellung getroffen, dass die Beitragsgrundlage des Klägers erst im Jänner 2023 auf EUR 2.500 erhöht worden sei.
Die rechtliche Relevanz dieser Beweisrüge ist nicht erkennbar. Gegenstand des Verfahrens ist (auf Grundlage des angefochtenen Bescheids und des Klagebegehrens) die Rückforderung für den Zeitraum 1.1.2023 bis 31.7.2024. Sowohl nach der bekämpften als auch nach der begehrten Feststellung war der Kläger ab 1.1.2023 im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche und mit einer Beitragsgrundlage von EUR 2.500 beschäftigt. Ob die Beitragsgrundlage mit 1.1.2023 auf diesen Wert erhöht wurde oder bereits seit einem früheren Zeitpunkt so hoch war, ist daher nicht entscheidend.
Die Erledigung einer Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (RS0042386). Feststellungen, denen keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Berufungsgericht nicht zu überprüfen und auch nicht zu übernehmen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 498 Rz 1).
II. Zu den Rechtsrügen beider Berufungen:
1. Nach § 64 Abs 3 Z 1 NVG besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Waisenpension soll als Unterhaltssurrogat den Wegfall der Unterhaltsleistung ausgleichen und eine entsprechende Schul- oder Berufsausbildung gewährleisten (10 ObS 34/21d). Wenn ein Kind sich in einer "hauptberuflichen" Ausbildung befindet, dann wird seine Arbeitskraft dadurch so in Anspruch genommen, dass ihm (daneben) eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (RS0085139 [T1]).
2. Für den vorliegenden Fall, in dem der Kläger einerseits ein unbezahltes Hochschulstudium absolvierte und andererseits eine bezahlte Berufsausbildung zum Steuerberater verfolgte, ist zu beachten, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zwischen neben der Schul- oder Berufsausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit und erzieltem Einkommen einerseits und aus (oder im Zusammenhang mit) der Ausbildungstätigkeit erzielten Einkünften andererseits unterscheidet. An dieser Differenzierung wurde trotz Kritik aus der Lehre festgehalten (vgl 10 ObS 34/21d [Rz 18]).
Aus dieser im Folgenden noch näher dargelegten Unterscheidung erklärt sich, die von der Beklagten kritisierte unterschiedliche Beurteilung der Studienzeit und der (reinen) Berufsausbildungszeit des Klägers durch das Erstgericht.
3.1.Nach der Rechtsprechung zur geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG (die § 64 Abs 3 Z 1 NVG entspricht) kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Nebender die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung erzielte Einkünfte jeglicher Art berühren daher weder den Grund noch die Höhe des Anspruchs auf Waisenpension (RS0089658). Wenn ein Kind sich in einer „hauptberuflichen" Ausbildung befindet, dann wird seine Arbeitskraft dadurch so in Anspruch genommen, dass ihm (daneben) eine die Selbsterhaltungsfähigkeit garantierende Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Übt es eine solche aber dennoch aus, so vernichtet das seinen Anspruch auf Waisenpension nicht (RS0085139).
Ob die Arbeitskraft durch eine Schul- oder Berufsausbildung überwiegend beansprucht wird, ist durch den Vergleich der konkreten Auslastung der Arbeitskraft mit der von der geltenden Arbeitsordnung oder Sozialordnung, wie etwa im Arbeitszeitgesetz oder in den Kollektivverträgen für vertretbar gehaltenen Gesamtbelastung zu ermitteln (RS0085184). Richtschnur ist nach der Rechtsprechung ein durchschnittliches wöchentliches Ausmaß von 20 Stunden (10 ObS 33/18b; 10 ObS 34/21d ua). Wenn der Waise neben seiner Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist das Verhältnis zwischen der Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Ausbildung und der Beanspruchung durch die Erwerbstätigkeit maßgebend. Überwiegt die Inanspruchnahme durch die Erwerbstätigkeit, so fehlt es an der vom Gesetz geforderten überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Ausbildung, sodass die Kindeseigenschaft zu verneinen ist (10 Obs 120/15t mwN; krit dazu: Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 252 ASVG Rz 48/1f). Wenngleich das Zeitausmaß der beruflichen Inanspruchnahme ein Indiz dafür bilden kann, ob diese Inanspruchnahme überwiegt, so muss doch jegliche starre Grenzziehung vermieden werden und auch das Gewicht der Erwerbstätigkeit einerseits und der Schul- und Berufsausbildung andererseits berücksichtigt werden. Der Erwerbsbetätigung kann nur Indizfunktion zukommen, ob die Schul- oder Berufsausbildung die Arbeitskraft noch überwiegend zu beanspruchen vermag (10 ObS 169/91).
Nach den Feststellungen hat der Kläger im zu beurteilenden Zeitraum von 1.1.2023 bis 29.2.2024 ein Studium an der C* betrieben und daneben eine bezahlte Erwerbstätigkeit als Berufsanwärter in einer Steuerberatungskanzlei ausgeübt. Es ist daher nach den dargelegten Kriterien zu prüfen, ob das unbezahlte Studium seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat.
3.2. Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Kläger sein Studium mit überdurchschnittlichem Fleiß und großer Zielstrebigkeit betrieben haben muss, schloss er das Studium doch nicht nur unter der vorgesehenen Studiendauer ab, sondern auch mit hervorragenden Noten. Das Erstgericht orientierte sich bei der Prüfung der überwiegenden Inanspruchnahme an den vom Kläger erworbenen ECTS-Anrechnungspunkten, wobei den Entscheidungsgründen insgesamt zu entnehmen ist, dass die daraus ermittelten Wochenstunden nach Ansicht des Erstgerichts die Arbeitsbelastung des Klägers durch das Studium auf Tatsachenebene widerspiegeln.
Nach § 54 Abs 2 Universitätsgesetz 2002 ist der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Demnach entspricht ein ECTS-Anrechnungspunkt einem Arbeitspensum von 25 Echtstunden. Entgegen der Berufung der Beklagten bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken dagegen, diese gesetzlich vorgesehene Bemessung des Arbeitspensums für Studienleistungen auch für die studiumsbedingte Arbeitsbelastung des Klägers heranzuziehen, woraus sich fpr 1.1. bis 30.6.2023 bis 41 ECTS und 40 Wochenstunden und für 1.10.2023 bis 29.7.2024 bei 56 ECTS rund 63 Wochenstunden ergaben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die ECTS-Anrechnungspunkte – wie die Beklagte meint – nur den „durchschnittlichen“ Arbeitsaufwand beschreiben, kann im vorliegenden Fall keineswegs von einem Unterschreiten dieses Durchschnitts ausgegangen werden. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die vom Kläger erzielten hervorragenden Noten sogar einen höheren (überdurchschnittlichen) Lern- und Studienaufwand erforderten (im Vergleich mit dem Erwerb derselben ECTS-Punkte mit schlechteren Beurteilungen). Nur am Rande sei angemerkt, dass es neben den objektivierbaren ECTS-Anrechnungspunkten auch der Parteiaussage des Klägers entspricht, dass er mehr Zeit für das Studium aufwendete als er im Büro war (Prot ON 9.3, S 3).
Insgesamt steht daher fest, dass aufgrund des außergewöhnlichen Studienpensums des Klägers seine Hochschulausbildung auch eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit ab Mai 2023 im Ausmaß von 35 und 40 Stunden pro Woche ab Jänner 2024 überwogen hat.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht sachgerecht wäre, wenn eine Waise, die neben einer zeitintensiven Ausbildung – wie hier – nur aufgrund besonderer Anstrengung und/oder besonderer Fähigkeiten aus einer Beschäftigung Einkünfte in oder über Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erzielen kann, diesen besonderen Einsatz mit dem Verlust der Waisenpension zu „sanktionieren“. Dann müsste er sein Studium nämlich erst recht – bis an die Grenzen der Leistungskraft oder darüber hinausgehend – über eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit finanzieren, wozu aber keine Verpflichtung besteht (10 ObS 34/21d).
3.3. Anderes ergibt sich allerdings für den Monat Februar 2024: Nach dem festgestellten Sachverhalt erwarb der Kläger zwar die letzten ECTS-Anrechnungspunkte vor Abschluss seines Studiums am 12.2.2024, allerdings für seine Masterarbeit. Darüber hinaus stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, dass sich der Kläger im Zeitraum Februar 2024 bis Juli 2024 bereits intensiv auf seine Berufsausbildung als Steuerberater konzentrierte (vgl UA, S 5). Eine überwiegende Beanspruchung seiner Arbeitskraft durch das Hochschulstudium kann daher für Februar 2024 nicht mehr angenommen werden.
Es handelt sich beim Februar 2024 auch nicht um nach der Rechtsprechung für die Kindeseigenschaft unschädliche Ferien. Voraussetzung dafür wäre, dass eine durchgehend Ausbildung nur kurzfristig ausgesetzt wird oder (unmittelbar) nach den Ferien eine neue, anschließende Ausbildung aufgenommen wird (vgl Sonntag in Sonntag, ASVG 16 § 252 Rz 24f). Hier nahm der Kläger jedoch nach Februar 2024 keine keine neuerliche unbezahlte Ausbildung auf, sondern verfolgte eine (wie im Folgenden näher dargelegt wird) „bezahlte“ Berufungsausbildung. Die Kindeseigenschaft endete damit bereits mit Ende Jänner 2024, weil danach keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft des Klägers durch eine unbezahlte Ausbildung mehr vorlag.
4. Anschließend an das Studium widmete sich der Kläger ausschließlich seinem Berufsziel, als Steuerberater bestellt zu werden, wobei er weiterhin als Berufsanwärter im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche tätig war, Kurse absolvierte und Prüfungen ablegte.
4.1.Sowohl die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater als auch die spätere öffentliche Bestellung als Steuerberater („Eintragung“) erfordern eine Tätigkeit bzw Praxis als Berufsanwärter von eineinhalb bzw drei Jahren (vgl § 8 Abs 1 Z 1, § 13 Abs 1 Z 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017). Berufsanwärter müssen nach § 40 Abs 1 Z 1, Abs 2 WTBG 2017 Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, die Erfahrung und Kenntnisse zur vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs erforderlich sind.
Damit ist die bezahlte Erwerbstätigkeit des Klägers als Berufsanwärter ebenso wie die sonstige Vorbereitung auf die Fachprüfung integraler Bestandteil seiner Berufsausbildung zum Steuerberater.
4.2.Einkommen, die aus der Ausbildungstätigkeit selbst stammen, lassen nach der Rechtsprechung die Kindeseigenschaft nur dann weiterbestehen, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringes, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (RS0085125). Demgegenüber beseitigt ein aus der Ausbildungstätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen, das die Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso sichert wie jedes andere Erwerbseinkommen aus einer Berufstätigkeit, die nicht als Ausbildungsverhältnis deklariert ist, die Kindeseigenschaft (RS0085149). So lassen eine Lehrlingsentschädigung, ein ausnahmsweise zuerkanntes Arbeitslosengeld während der Ausbildung in einer Fachschule, der Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten, ein Fachkräftestipendium des Arbeitsmarktservice in einer zumindest den Ausgleichszulagenrichtsatz erreichenden Höhe sowie ein aufgrund eines Praktikumsvertrags von der ausbildenden Stelle gewährtes Stipendium, das zuzüglich der Leistungen des AMS während der Ausbildung den Ausgleichszulagenrichtsatz übersteigt, die Kindeseigenschaft wegfallen (10 ObS 34/21d [Rz 16f] mwN).
4.3. Entgegen der Berufung des Klägers kommt es daher nicht darauf an, ob die Ausbildung zum Steuerberater als (bezahlte) Berufsausbildung oder als „sonstige“ Berufstätigkeit beurteilt wird, weil auch ein ausreichendes Einkommen aus der Berufsausbildung zum Wegfall des Kindeseigenschaft führt. Dass die Berufsausbildung zum Steuerberater auch das Lernen und die Prüfungsvorbereitung umfasst, ändert nichts daran, dass der Kläger aus dieser Ausbildung insgesamt ein ausreichendes Einkommen erzielt hat. Genauerer Feststellungen um den Ausbildungscharakter der Berufsausbildung zum Steuerberater zu untermauern, wie vom Kläger gefordert, bedurfte es daher nicht. Dass das ab Februar 2024 erzielte Einkommen (Bemessungsgrundlage EUR 4.000) seine Selbsterhaltungsfähigkeit sicherte, ist nicht ernstlich zu bezweifeln.
In jenem Zeitraum (1.2.2024 bis 31.7.2024), in dem der Klägers daher (überwiegend bzw nur) noch seine Berufsausbildung zum Steuerberater verfolgte, kam ihm keine Kindeseigenschaft und damit kein Anspruch auf Waisenpension mehr zu.
5. Zu Unrecht erbrachte Leistungen können nach § 40 Abs 1 NVG zurückgefordert werden, wenn der Zahlungsempfänger/die Zahlungsempfängerin den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger/die Zahlungsempfängerin erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Es ist Sache des beklagten Versicherungsträgers einen Rückforderungstatbestand zu behaupten und zu beweisen (RS0086067 [T4]). Hingegen ist es Sache des Versicherten nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (vgl I. Faber/Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 107 ASVG Rz 35).
5.1. Hier stützt die Beklagte ihren Rückforderungsanspruch auf eine Verletzung der Meldepflicht durch den Kläger.
Nach § 7 NVG sind die Empfänger/innen einer laufenden Leistung verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versorgungsanstalt zu melden.
Im Fall des Klägers waren jedenfalls der Besuch einer Schul- oder Berufsausbildung sowie das Ausmaß einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebende Umständen. Er wäre daher jedenfalls verpflichtet gewesen, sowohl die Erhöhung des Arbeitszeitausmaßes auf eine Vollzeitbeschäftigung als auch den Abschluss seines Universitätsstudiums binnen zwei Wochen der Beklagten zu melden. Da er das nach dem Feststellungen nicht getan hat, liegt eine objektive Meldepflichtverletzung vor.
5.2.Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift. Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht vermag den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen (RS0083641 [T1, T5]).
Umstände, die das Vorliegen selbst leichter Fahrlässigkeit ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen. Dass der Kläger auch bei der gebotenen Sorgfalt nicht hätte erkennen können, dass die Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung sowie die Beendigung seines Studiums Einfluss auf die Bezugsberechtigung der Waisenpension haben, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Dass er, wie er in erster Instanz und auch in der Berufung vorbrachte, nicht wusste, dass ihm die Leistung nicht mehr zusteht, schließt eine schuldhafte Meldepflichtverletzung keineswegs aus.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt klarzustellen, dass auch ein gutgläubiger Verbrauch nicht in Betracht kommt, wenn ein gesetzlicher Rückforderungstatbestand verwirklicht wurde (RS0114485).
III. Ergebnis:
1. Damit erweist sich die Entscheidung des Erstgerichts als weitgehend zutreffend. Nur im Hinblick auf die für Februar 2024 ausbezahlte Waisenpension ergibt sich eine Änderung dahin, dass auch für diesen Monat die Rückforderung zu Recht erfolgte (vgl oben Pkt 3.3.).
Es war somit der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben. Der Berufung der Beklagten war hingegen teilweise, nämlich dahin Folge zu geben, dass der Rückforderungsanspruch auch im Umfang der Waisenpension für Februar 2024 in Höhe von EUR 943,51 (Mindesthalbwaisenpension 2024 nach § 65 NVG) zu Recht besteht.
Bei Fassung des Spruches war zu berücksichtigen, dass sowohl das Klagebegehren als auch der darauf gründende Urteilsspruch im Rückersatzstreit (nur) auf Feststellung, dass die Pflicht zum Rückersatz für den strittigen Zeitraum nicht besteht (nicht aber auf Abstandnahme von der Rückforderung), zu lauten haben (vgl RS0084315; RS0109892; 10 ObS 138/01v). Soweit eine Rückersatzpflicht besteht, ist ein Rückzahlungsauftrag ins Urteil aufzunehmen (§ 89 Abs 4 ASGG), was hier mit Maßgabebestätigung ergänzt wird.
2.Infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils war auch dessen Kostenentscheidung neu zu treffen. Nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG hat der Versicherte – im hier vorliegenden Fall, dass es nicht um wiederkehrende Leistungen geht (vgl RS0085754) - Anspruch auf Ersatz seiner Kosten nach dem Wert des Ersiegten. Die Anwendung dieser Bestimmung schließt sowohl eine Quotenkompensation als auch eine Bildung von Verfahrensabschnitten aus. Der Versicherte erhält – vergleichbar der Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO – volle Kosten auf Basis des ersiegten Betrages, unabhängig von dessen Höhe ( Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 77, Rz 16; RW0000301).
Dem Kläger ist es gelungen den Rückersatzanspruch der Gegenseite mit einem Betrag von EUR 13.374,52 abzuwehren. Er hat daher Anspruch auf Ersatz seiner vollen Kosten auf dieser Bemessungsgrundlage. Wie schon das Erstgericht angemerkt hat, fallen in Sozialrechtssachen keine Pauschalgebühren an. Außerdem gebührt für die Klage in Sozialrechtssachen nur der einfache Einheitssatz (RS0072316).
3.Da die Voraussetzungen des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nach dem Akteninhalt nicht vorliegen, hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung selbst zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsbeantwortung des Klägers gründet auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Das Berufungsinteresse der Beklagten, dem der Kläger entgegengetreten ist, beträgt EUR 14.318,03, wovon die Berufung mit EUR 943,51 erfolgreich war. Der Kläger hat daher auch hier Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Berufungsbeantwortung auf Basis des im Berufungsverfahren abgewehrten Rückersatzbegehrens von EUR 13.374,52.
4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls geprägt ist und sich das Berufungsgericht an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientieren konnte. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war somit nicht zu beurteilen.
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