Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Pinter und die Kommerzialrätin Lang in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H., FN **, **, vertreten durch Dr. Thomas Kustor Mag. Anna Kohlmaier - Freshfields Rechtsanwälte PartG mbB mit Zweigniederlassung in Wien, wegen EUR 10.000 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 1.000, Gesamtstreitwert EUR 11.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9.7.2025, C*-20, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I.Der Antrag, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren D* des Handelsgerichts Wien bzw 4 Ob 140/25d des Obersten Gerichtshofs zu unterbrechen, wird abgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig .
Entscheidungsgründe
Anlässlich Weihnachten 2023 brachte die Beklagte ein saisonales Rubbellos mit dem Namen „E*“ in den Verkauf. Die Auflage bestand aus insgesamt 1.224.000 Losen. Der Preis pro Rubbellos betrug EUR 3,--. Der Kläger war im Besitz eines solchen Loses mit der Nummer ** und übergab der Beklagten am 10.1.2025 das Original dieses Loses durch seinen Vertreter.
Auf dem Rubbellos befinden sich folgende zwei optisch getrennte Rubbelfelder (Spiel 1 F*, Spiel 2 G*):
Anmerkung: Bild des Rubbelloses entfernt
Diese stellen sich aufgerubbelt wie folgt dar:
Anmerkung: Bild des Rubbelloses entfernt
Auf der Rückseite findet sich folgende Spielerklärung:
„
Neben der Spielerklärung befindet sich eine Darstellung der einzelnen möglichen Gewinne samt deren Anzahl pro Serie in Form einer „Gewinnpyramide“, wobei der Hauptgewinn von EUR 5.000,-- monatlich ein Jahr lang zwei Mal pro Serie ausgespielt wird.
Die online abrufbare Spielbeschreibung lautete wie folgt:
„Auf diesem Rubbellos befinden sich 2 Spiele. Rubbeln Sie „Spiel 1“ und „Spiel 2“ auf. Finden Sie 3x den gleichen Geldbetrag pro Spiel , so haben Sie diesen Geldbetrag 1x gewonnen. Finden Sie 3x das Geldschein-Symbol, gewinnen Sie EUR 5.000,- monatlich, 1 Jahr lang! Pro Los können Sie bis zu 2x gewinnen. Viel Glück beim Rubbeln“
Auf dem Rubbellos des Klägers befinden sich im linken Rubbelfeld ein und im rechten Rubbelfeld zwei Geldschein-Symbole.
Der Klägerbegehrte die Auszahlung eines Spielgewinns von EUR 10.000 aus November und Dezember 2024 sowie die Feststellung mit Wirkung zwischen den Parteien, dass er den Gewinn „EUR 5.000,- monatlich, 1 Jahr lang“ des Rubbelloses „E*“ mit der Nummer ** erzielt hat. Auf der Vorderseite sei dreimal das Geldscheinsymbol ersichtlich, weshalb er den Gewinn von EUR 5.000,-- monatlich, ein Jahr lang, erlangt habe. Den Spielbedingungen zufolge müsse man für diesen Gewinn das Symbol dreimal finden. Im Gegensatz zu den übrigen Geldgewinnen sei beim genannten Gewinn der Vermerk „pro Spiel“ nicht ausgeführt, sodass dieser bereits beim dreimaligen Vorhandensein des Symbols zustehe. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut sowie der grammatikalischen und satzbautechnischen Ausgestaltung der Gewinnerklärung. Die Beklagte habe die Gewinnauszahlung verweigert. Das Rubbellos sei ein Inhaberpapier, es handle es sich dabei gemäß § 9 Abs 1 GSpG um eine Sofortlotterie, bei der der Spielteilnehmer unmittelbar nach Erwerb einen allfälligen Gewinn feststellen könne. Die Beklagte behaupte ein Jahr nach Abverkauf aller Lose einen Irrtum, obwohl Spielteilnehmer bereits im November 2023 den Hauptgewinn „3x insgesamt“ geltend gemacht hätten. Eine Irrtumsanfechtung sei verspätet, die Beklagte habe durch hunderttausendfachen Verkauf des Loses von Anfang November 2023 bis Mitte Jänner 2024 trotz Kenntnis des Irrtums zumindest schlüssig auf eine solche verzichtet. Zudem sei ein Irrtum weder durch den Kläger veranlasst worden, noch diesem offenbar aufgefallen, noch rechtzeitig aufgeklärt worden. Er müsse als Konsument darauf vertrauen können, dass ein lizenziertes Unternehmen im Bereich Glücksspiel seinen selbst festgelegten Gewinnzusagen nachkomme.
Die Beklagtebestritt und wandte ein, der Spielgewinn setze das Freirubbeln des Symbols dreimal in jedem der beiden abgebildeten Spiele voraus. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung seien mehr als 20 Verfahren gegen sie insbesondere auf Gewinnauszahlung des gegenständlichen angeblichen Hauptgewinns anhängig, sie habe zudem ab 29.11.2024 über 180 außergerichtliche diesbezügliche Anspruchsschreiben erhalten. Sie habe die Anspruchsteller über ihr Verständnis der Spielbedingungen und damit über den rechtlich vorliegenden Irrtum aufgeklärt. Der Kläger habe auch nicht (wie üblich und erforderlich) versucht, den angeblichen Gewinn mit dem Originallos einzulösen. Der für jedermann ersichtlichen Grundregel zufolge handle es sich um zwei voneinander getrennte Spiele, nämlich Spiel 1: Der F*, und Spiel 2: Das G*, aufgeteilt auf zwei verschiedene Rubbelfelder. Jeder Rubbellosspieler kenne die Grundregel, wonach die Zahl bzw. das Geldscheinsymbol pro Spiel dreimal vorkommen müsse. Nicht nur der prüfende Notar und die Aufsichtsbehörde hätten dies so verstanden, sondern auch zehntausende Spieler, die einen angeblichen Gewinn nicht geltend gemacht hätten. Wie aus der Gewinnpyramide ersichtlich, gebe es den Hauptgewinn nur zwei Mal. Würde man eine Addition der Geldscheinsymbole zulassen, wäre der Hauptgewinn 290.700 mal erzielt worden. Ein durchschnittlicher und redlicher Erklärungsempfänger habe die Regeln wie von ihr gemeint verstanden, auch der Kläger habe ihren wahren Willen gekannt und gewusst, dass er den Hauptgewinn nicht gemacht habe, bzw einen allfälligen Erklärungsirrtum ihrerseits durchschaut. Im Übrigen sei dem Kläger das Wissen des ursprünglichen Käufers des Rubbelloses, der ihren Irrtum durchschaut habe, zuzurechnen, zumal ein Rubbellos ein unvollkommenes Inhaberpapier sei und die Regeln der Zession zur Anwendung kämen. Ihr Erklärungsirrtum berechtige sie zur Anfechtung des Vertrages, sofern die Auslegung zum Ergebnis führen sollte, dass eine Addition des Geldscheinsymbols aus beiden Spielen zulässig sei. Die Alternativvoraussetzungen des § 871 zweiter und dritter Fall ABGB lägen vor. Weiters erfolge eine Anfechtung des Glücksspielvertrags wegen laesio enormis und Sittenwidrigkeit und werde Nichtigkeit geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdas Klagebegehren ab. Wie auszugsweise eingangs wiedergegeben, nahm es den auf Urteilsseiten 1 bis 7 ersichtlichen Sachverhalt als unstrittig an und traf die auf Urteilsseiten 9 bis 10 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, die in ihrem Erklärungswert strittigen Passagen auf der Rückseite des Rubbelloses dienten lediglich der Information des Spielteilnehmers über seinen allfälligen Gewinn nach bereits abgeschlossenem Glücksspiel. Selbst wenn es auf die Auslegung dieser rückseitig abgedruckten Spielerklärung ankäme, könne der Kläger daraus keinen Anspruch ableiten. Ausgehend von der Auslegung der Spielerklärung sei das dreimalige Vorfinden des Geldscheinsymbols pro Spiel erforderlich; daher bestehe weder ein Leistungs-noch ein Feststellungsanspruch. Schließlich habe die Beklagte dem Kläger weder eine Gewinnzusage noch eine vergleichbare Mitteilung übermittelt, sodass auch der Tatbestand des § 5c KSchG nicht erfüllt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Außerdem beantragte der Kläger die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren D* des Handelsgerichts Wien bzw 4 Ob 140/25d des Obersten Gerichtshofs und brachte vor, in diesem Verfahren gehe es um das gleiche Rubbellos wie vorliegend. Das Handelsgericht Wien habe den Anspruch bestätigt, das OLG Wien habe die Sache rechtlich anders beurteilt und die ordentliche Revision aufgrund des Vorliegens einer wesentlichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zugelassen. Die Frage der Auslegung des Rubbellostextes werde derzeit vom OGH geklärt. Aufgrund des Vorliegens divergierender Urteile verschiedener Instanzen zu einer identen Rechtsfrage sei diese rechtliche Vorfrage für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Eine Unterbrechung gemäß § 190 ZPO sei sowohl aufgrund der Prozessökonomie als auch aufgrund der Rechtssicherheit geboten.
Die Beklagte sprach sich gegen die Unterbrechung aus und beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
I. Zum Unterbrechungsantrag
1. Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann die Unterbrechung eines Verfahrens angeordnet werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Voraussetzung einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 ZPO ist der Klärungsbedarf einer präjudiziellen Vorfrage ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3§ 190 ZPO Rz 71). Die erforderliche „Abhängigkeit“ des Hauptverfahrens vom Rechtsverhältnis ist so zu verstehen, dass das Gericht an die Lösung der Vorfrage im Parallelverfahren gebunden sein muss ( Trenker in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 190 ZPO Rz 8).
2. Eine Bindungswirkung der Entscheidung im Verfahren D* (HG Wien) bzw 4 Ob 140/25d (OGH) liegt jedoch mangels Identität der Parteien nicht vor. Das bloße Bedürfnis nach Entscheidungsharmonie kann ohne Vorliegen eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses eine Unterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO nicht rechtfertigen ( HöllwerthaaO § 190 ZPO Rz 77 mwN). Der Unterbrechungsantrag ist daher abzuweisen.
II. Zur Hauptsache
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Mängelrüge
Der Kläger macht als wesentlichen Verfahrensmangel geltend, das Erstgericht habe überraschend darauf abgestellt, dass der erste Satz der Losrückseite mit „2 Spielen“ bereits eine Einschränkung auch der „Spielwege“ bzw „Gewinnwege“ vornehme. Vielmehr werde die Anzahl an Gewinnmöglichkeiten im letzten Satz erörtert: „Pro Los können Sie bis zu 2 x gewinnen.“. Mit der Interpretation des ersten Satzes wie auch dem Abstellen auf die "Spielmechanik" früherer Gewinnspiele vertrete das Erstgericht eine überraschende Rechtsansicht. Über diese informiert, hätte er vorgebracht, dass die von der Beklagten in der Vergangenheit ausgegebenen Rubbellose kein einheitliches System aufgewiesen hätten. Selbst ein regelmäßiger Rubbellosspieler könne daher aus dem Vorhandensein von zwei Spielfeldern nicht schließen, ob dieses Rubbellos eine spielfeldübergreifende Gewinnmöglichkeit beinhalte oder nicht.
1. Ein Verstoß gegen das in § 182a ZPO normierte Verbot der „Überraschungsentscheidung“ liegt vor, wenn sich das Gericht auf rechtliche Gesichtspunkte stützt, welche die Parteien mangels Erörterung erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten und deswegen dazu kein Vorbringen erstattet haben (vgl Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 182a Rz 1). Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten (vgl RS0120056 [T13]). Eine überraschende Rechtsansicht ist ausgeschlossen, wenn sich das Gericht dem vom Prozessgegner vorgebrachten Standpunkt anschließt (RS0133948). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss (RS0122749).
2. Der relevierte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Denn im erstinstanzlichen Verfahren ging es von Anfang um die Frage, ob die Geldscheinsymbole aus beiden Spielen addiert werden dürfen oder nicht. Die Parteien vertraten zur Auslegung der Spielbedingungen des gegenständlichen Rubbelloses unterschiedliche Ansichten und erstatteten entsprechendes Vorbringen. Für den anwaltlich vertretenen Kläger konnte es daher nicht überraschend sein, dass sich das Erstgericht dem Auslegungsergebnis der Beklagten anschloss.
3. Ein Abstellen auf die Spielmechanik früherer Gewinnspiele ist der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts nicht zu entnehmen. Davon abgesehen wäre eine solche für die Auslegung des gegenständlichen Rubbelloses nicht relevant. Denn wie das Oberlandesgericht Wien zur gegenständlichen Rubbellosserie bereits mehrfach aussprach (5 R 42/25w, 5 R 115/25f, vgl 5 R 131/24h), kommt es für die Auslegung des zu beurteilenden Rubbelloses auf einen redlichen und verständigen Erklärungsempfänger an. Dass ein durchschnittlicher Rubbellosspieler die Spielerklärungen anderer Rubbellosserien im Detail in Erinnerung habe oder sogar einen diffizilen Vergleich mit anderen Spielerklärungen vornähme, kann nicht angenommen werden.
Zur Beweisrüge
Der Berufungswerber bekämpft die Feststellung, wonach er „gewusst“ habe, wie die Spielerklärung „von der Beklagten tatsächlich gemeint“ gewesen sei.
Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen Ergebnis führt, oder wenn Feststellungen angefochten werden, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (vgl RS0042386, RS0043190).
Wie bereits zur Verfahrensrüge ausgeführt, ist die bekämpfte Feststellung für das Ergebnis - Abweisung der Klagebegehrens - unerheblich. Es kommt nämlich darauf an, wie die Spielerklärung für einen redlichen und verständigen Erklärungsempfänger zu verstehen war.
Zur Rechtsrüge
1. Der Berufungswerber wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Argumente, warum das zutreffende Auslegungsergebnis zu seinem Gewinn führe. Dies vermag nicht zu überzeugen:
1.1. Das OLG Wien hat zur strittigen Auslegungsfrage etwa erst jüngst in einem Parallelfall im Wesentlichen ausgeführt (15 R 146/25p vom 29.10.2025):
„ [...] 3.6. Die zentrale Frage im vorliegenden Verfahren ist, ob es für die Erzielung des Hauptgewinns erforderlich ist, das Geldscheinsymbol drei Mal in einem Spiel oder insgesamt pro Los vorzufinden, weil diese Einschränkung nur dem dritten Satz, nicht aber dem vierten Satz der Spielanleitung zu entnehmen ist. Ausgehend vom rein isolierten Wortsinn nur des vierten Satzes würde es für den Hauptgewinn daher ausreichen, das Geldscheinsymbol drei Mal auf einem Los vorzufinden. Ein verständiger und redlicher Mensch aus dem Adressatenkreis der Erklärung, also ein durchschnittlicher Rubbellosspieler, interpretiert jedoch letztlich gerade nicht einen Satz isoliert, sondern versteht das Spiel und die Spielerklärung in seiner Gesamtschau, insbesondere im Zusammenhang mit der grafischen Aufmachung des Rubbelloses auf der Vorderseite. Diese zeigt zwei Spielfelder (Spiel 1 − F*; Spiel 2 − G*) mit zwei getrennten Spielen, die nicht nur durch die grafische Ausgestaltung, sondern auch durch die eindeutige Bezeichnung als „Spiel 1“ und „Spiel 2“ voneinander getrennt sind. Jeweils nur auf diese einzeln zu betrachtenden Spielfelder beziehen sich die auf der Rückseite beschriebenen Gewinnmöglichkeiten. Dass hier der Hauptgewinn (EUR 5.000 monatlich, 1 Jahr lang) in einem eigenen Satz hervorgehoben wurde, dient der Hervorhebung des „Annuitätengewinns“ im Unterschied zu den nur einmal ausbezahlten „kleineren“ Geldbeträgen. Im Gesamtzusammenhang ist klar erkennbar, dass stets die gleiche Spielmechanik für jedes einzelne Spiel zum Tragen kommt, nämlich dass nicht nur die Geldbeträge, sondern auch die Geldscheinsymbole drei Mal in einem Spiel aufgefunden werden müssen. Das wird auch dadurch verdeutlicht, dass als weitere Spielerklärung festgehalten wurde, dass pro Los bis zu zweimal gewonnen werden kann; auch diese Wendung nimmt auf die beiden Spiele (Spiel 1 − F*; Spiel 2 − G*) Bezug und verdeutlicht, dass die erforderliche Anzahl an Gewinnsymbolen in einem Spiel vorhanden sein muss und keine Zusammenrechnung der Gewinnsymbole aus beiden Spiel[en] erfolgt.
3.7. Zusammenfassend ist daher für einen redlichen und verständigen Spieler klar, dass das Rubbellos zwei getrennte Spiele enthält und sich die Wortfolge „pro Spiel“ auch auf den vierten Satz bzw den darin beschriebenen Hauptgewinn bezieht. Eine Auslegung im Sinn der Kläger würde sich hingegen sowohl über die grafische als auch sprachliche Trennung der beiden Spielfelder als voneinander unabhängige Gewinnspiele hinwegsetzen “.
1.2. Auch der hier erkennende Senat schließt sich dem vollinhaltlich an. Der Kläger hat mit seinem Los, das keine drei Geldscheinsymbole im selben Spielfeld enthält, gar nicht gewonnen und daher schon deshalb auch keinen Anspruch auf den eingeklagten Gewinn.
2. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang monierten sekundären Feststellungsmängel liegen ausgehend davon nicht vor, weil keine Tatsachenfeststellungen fehlen, die für eine abschließende Beurteilung erforderlich sind ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 496 ZPO E 47/1).
3. Ein Anspruch nach § 5c KSchG scheitert zudem schon daran, dass dem Rubbellos weder eine Gewinnzusage noch eine vergleichbare Erklärung im Sinne der genannten Bestimmung zu entnehmen ist, und es auch am erforderlichen Senden einer Erklärung durch die Beklagte fehlt. Dem Erstgericht ist daher auch dahingehend beizupflichten, dass die Beklagte dem Kläger keine Gewinnzusage oder vergleichbare Erklärung übermittelte, und der Tatbestand des § 5c KSchG damit nicht erfüllt ist.
4. Ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen in der Berufung erübrigt sich aufgrund dieses Ergebnisses. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Das als Bemessungsgrundlage heranzuziehende Berufungsinteresse bemisst sich nach dem Streitwert, welcher sich gemäß § 4 RATG iVm §§ 54 Abs 1, 55 Abs 1 Z 1, 56 Abs 2 JN aus EUR 10.000 (eingeklagte Gewinne aus November und Dezember 2024) zuzüglich EUR 1.000 (vom Kläger bewertetes Feststellungsinteresse) zusammensetzt.
6. Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage der Auslegung der Spielbedingungen fehlt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (um solche handelt es sich bei den Spielbedingungen) bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren (RS0121516); die betreffende Regelung ist - wie schon die divergierende zweitinstanzliche Judikatur zeigt - auch nicht so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht käme (RS0121516 T17).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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