Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Skarics Rechtsanwälte OG in Imst, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Günther Egger&Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 14.342,29 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 24.342,29) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom (richtig) 29.12.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 2.613,72 (darin enthalten EUR 435,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
IV. Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche des auf einem Forstweg mit einem Mountainbike fahrenden Klägers aus einem behaupteten Fehlverhalten des mit seinen zwei Hunden spazierenden Beklagten. Der Kläger sei mangels entsprechender Aufsicht des Beklagten über die Hunde bei diesem Unfall vom 23. Mai 2024 um etwa 11.40 Uhr zu Sturz gekommen.
Der Kläger begehrte EUR 14.342,29 s.A. (EUR 10.000,-- an Schmerzengeld; EUR 3.500,-- an Verunstaltungsentschädigung; EUR 183,19 für Physiotherapie; EUR 138,10 für unfallkausale Fahrtkosten sowie EUR 521,-- an sonstigen [Sach-]Schäden und unfallkausalen Spesen) sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden aufgrund des Unfalls. Der Beklagte habe die beiden von ihm entlang des Forstwegs geführten Hunde nicht an der Leine geführt. Einer der beiden Hunde sei beim Vorbeifahren des Klägers völlig unerwartet aus dem Wald in die Fahrspur des Klägers gelaufen. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt auszuweichen. Dadurch habe der Beklagte die Hunde nicht entsprechend gehalten und daher mangels artgerechter Verwahrung der Hunde den Sturz des Klägers schuldhaft verursacht.
Der Beklagte bestritt das Vorbringen und wendete ein, die Hunde korrekt gehalten zu haben. An der Unfallstelle habe keine Pflicht bestanden, die Hunde an der Leine zu führen. Der Sturz sei ausschließlich auf das Alleinverschulden des Klägers zurückzuführen, welcher ohne Veranlassung mit einer Vollbremsung (Vorderbremse) reagiert habe. Bei entsprechender Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte der Kläger den Unfall vermeiden können. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wären überhöht. Das Feststellungsbegehren sei ebenso unberechtigt.
Das Erstgericht wies mit dem nunmehr angefochtenen Urteil die Klagebegehren zur Gänze ab.
Dabei legte es die auf den Seiten 3 bis 11 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, welche zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung – nicht immer wörtlich – nachfolgend wiedergegeben werden. Dabei werden die vom Kläger als unrichtig bekämpften Tatsachenannahmen in Fettdruck und mit Kleinbuchstaben verdeutlicht:
Der Verkehrsunfall ereignete sich im Gemeindegebiet von C* auf einem im Freiland befindlichen Forstweg.
Nach § 6a Abs 2 Tiroler Landespolizeigesetz sind Hunde an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb zu führen. Hunde sind an öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen zu führen.
Nach § 6a Abs 2 Tiroler Landespolizeigesetz kann die Gemeinde darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
Eine derartige Verordnung hat die Gemeinde nicht erlassen. […]
Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf dem Forstweg nicht ausgeschildert. Wohl aber befindet sich auf dem Weg Richtung C* das Verkehrszeichen „Fahrverbot in beide Richtungen“ mit dem Aufdruck „Forststraße“ und der Zusatztafel „ausgenommen Berechtigte“. Unmittelbar vor diesem Schild gibt es einen Radfahrwegweiser, der die Route […] über diesen Forstweg ausweist.
Die Oberfläche des Weges besteht aus Sand und Splitt, sie war zum Unfallszeitpunkt trocken. Der Weg verläuft in östlicher Fahrtrichtung in Annäherung an die Unfallstelle annähernd geradlinig von Westen nach Osten und weist im Bereich der Unfallstelle ein Längsgefälle in Richtung Osten von ca. 7-8 % auf. Der Bereich der Kollisionsstelle ist bei Annäherung aus Richtung Westen […] zunächst entlang der rechten Fahrbahnhälfte der Schotterstraße und in östlicher Fahrtrichtung bereits aus einem Abstand von über 50 m einsehbar. Zur Veranschaulichung wird auf das Lichtbild Nr. 3 aus dem Gutachten verwiesen:

Südlich der Schotterstraße befindet sich im näheren Bereich der Unfallstelle eine Grünfläche und teilweise Bäume und Sträucher. Nördlich der Fahrbahn befindet sich eine aufsteigende Böschung mit Bäumen und Sträuchern.[a] Die Breite der Schotterstraße im näheren Bereich der Unfallstelle beträgt in etwa 2,9 m.
Der Beklagte wohnt an dieser Straße ein paar hundert Meter unterhalb der Unfallstelle. Er geht mit seinen Hunden seit 35 Jahren nahezu täglich im Bereich der Unfallstelle spazieren. Auf dem Weg ist wochentags untertags mäßig bis wenig Frequenz. Abends, Feiertags und an Wochenenden ist bei schönem Wetter sehr viel los, wobei diesen Weg hauptsächlich Fahrradfahrer benutzen. [b]
Der Unfalltag war ein Donnerstag. Es war sonnig und am Forstweg war wenig los, als der Beklagte am späten Vormittag zu einem Spaziergang mit seinen beiden Hunden aufbrach.
Die in der Zwischenzeit verstorbene Hündin „D*“ war damals 14 Jahre und 5 Monate alt. Sie war zum Unfallszeitpunkt noch fit, aber nicht mehr so schnell wie „E*“. „D*“ wurde zum Unfallszeitpunkt nicht an der Leine geführt.
Der Hund „E*“ war zum Unfallszeitpunkt ein Jahr alt, wog aber bereits 26 – 28 kg. Er war und ist folgsam und absolvierte bereits damals die Ausbildungen zu einem Dummytraining wie auch einem Jagdtraining, welche der Beklagte im Alter von 6 Monaten mit ihm begonnen hatte. „E*“ reagierte bereits damals auf Kommando sofort und zwar selbst dann, wenn bei den täglichen Spaziergängen für ihn spannende Tiere im Wald auftauchten.[c] Darum führte der Beklagte ihn ebenfalls nicht an der Leine. Er ließ ihn bereits damals ein paar Meter in den Wald hineinlaufen, achtete dabei darauf, dass „E*“ in seinem Sichtbereich blieb.[d]
Der Kläger näherte sich der späteren Unfallstelle von Westen aus kommend bergabwärtsfahrend auf seinem Mountainbike an. Dieses Fahrrad ist mit konventionellen hydraulischen Scheibenbremsen ausgestattet. Die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers lag in einem mittleren Geschwindigkeitsbereich, höchstens aber bei 30 km/h, wobei genauere Feststellungen dazu nicht getroffen werden können. Der Kläger fuhr (in seiner Fahrtrichtung) rechts.
Der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt am Wegrand neben einer kleinen, aus Sicht des Klägers rechts des Weges gelegenen Grünfläche, wobei „D*“ in ca. 5 m Entfernung vor dem Beklagten im Bereich der Grünfläche dahintrottete, während „E*“ sich in den aus Sicht des Klägers links des Weges gelegenen Büschen in Sichtweite des Beklagten, ca. 2,2 m nördlich des nördlichen Fahrbahnrandes aufhielt und sich gerade in Richtung des Beklagten bewegte.
Als der Beklagte den Kläger erblickte, rief er beide Hunde mit einem Doppelpfiff und dem Kommando „hier“ zu sich. „D*“ drehte sich daraufhin um und kam zum Beklagten. „E*“ setzte seinen Weg zum Beklagten hin über einen kleinen Steig an der Böschung nördlich des Fahrbahnrandes in etwa auf Höhe der späteren Kollisionsstelle fort.
Der Kläger nahm den Beklagten und auch „D*“ im Nahebereich des Beklagten aus weiter Ferne wahr, reduzierte sein Tempo ein wenig und wechselte von der rechten Wegseite zur linken Wegseite, um auf ein Wegspringen dieser Hündin gefasst zu sein. „E*“ hatte er nicht wahrgenommen.
„E*“ sah den Kläger auf sich zukommen, erschrak und blieb genau am nördlichen Fahrbahnrand stehen.[e] Umgekehrt nahm der Kläger „E*“ weiter nicht wahr, da er sich auf den Beklagten und „D*“ konzentrierte.[f]
Das wiederum bemerkte der Beklagte und versuchte den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch rund 27,5 m von der späteren Unfallstelle entfernt war, mit einem Schrei zu warnen. Der Kläger richtete nun seinen Blick nach vorne, sah den links vor ihm befindlichen Hund „E*“ und leitete infolgedessen in etwa 14,5 m vor der späteren Unfallstelle eine Vollbremsung ein, wobei er am Vorderrad eine höhere Bremswirkung erzielte als am Hinterrad, infolgedessen mit dem Hinterrad abhob und letztlich über den Lenker nach vorne fiel.
Zur Veranschaulichung des Unfallhergangs sowie der Unfallendlage des Klägers wird auf die maßstabsgetreue Abbildung aus dem verkehrstechnischen Gutachten verwiesen, wobei für das Erstgericht die Angaben des Beklagten (siehe dazu Legende) maßgeblich sind:

Ob der Kläger dabei auch (auf dem Vorderrad) ausrutschte, sein linker Arm bereits während des Bremsvorgangs brach oder er aus anderen Gründen (Blockade des Vorderrades) nach vorne fiel, ist nicht feststellbar.[g] „E*“ verharrte während des gesamten Bremsvorganges an Ort und Stelle, setzte sich dann aber in Bewegung, um zum Beklagten zu gelangen. Der Hund wurde noch seitlich am Brustkorb vom Rad des Klägers getroffen. Er blieb aber unverletzt.
Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, wenn er nicht nur auf den Beklagten und die Hündin „D*“ geachtet, sondern auch entlang der **straße in Richtung Osten geblickt und den in Halteposition befindlichen Hund „E*“ wahrgenommen hätte. Hätte der Kläger auf den Warnschrei des Beklagten durch eine gewöhnliche Betriebsbremsung reagiert, wäre ihm selbst bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ein kollisionsvermeidendes Anhalten noch mehrere Meter vor „E*“ möglich gewesen.
Der Beklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn er nicht nur „D*“ sondern auch „E*“ auf derselben (südlichen) Wegseite geführt hätte.
Der Kläger zog sich einen 2°ig offenen Bruch des linken Unterarms (Elle und Speiche) sowie eine Abschürfung unterhalb der linken Kniescheibe und am körpernahen Unterschenkel links zu, wobei nicht feststellbar ist, ob der Bruch durch die Belastungen des Sturzes oder bereits vorher durch die Belastungen beim Bremsen entstanden ist.[h]
[...]
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die Hunde an der Leine zu führen. In Anbetracht des Ausbildungsstandes und der Tatsache, dass auch das jüngere der beiden Tiere den Befehlen des Klägers immer gehorcht habe, sei es zulässig gewesen, beide Hunde an der virtuellen Leine zu führen. Die Tiere seien zu jeder Zeit im Einflussbereich des Beklagten gestanden. Der Beklagte habe für die in der konkreten Situation gebotene Führung seiner Tiere gesorgt und daher für die Schäden des Klägers nicht einzustehen. Vielmehr sei der Sturz auf eine Unachtsamkeit des Klägers zurückzuführen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger begehrt eine Abänderung des Urteils dahingehend, dass dem Klagebegehren zur Gänze Folge gegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
In seiner Berufungsbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Unter diesem Rechtsmittelgrund moniert der Kläger die unterlassene Einholung eines veterinärmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Hundeerziehung. Das Gericht habe die diesbezüglichen Feststellungen nur auf „Schutzbehauptungen“ des Beklagten gestützt, wobei es sich bei der Frage der Hundeerziehung um eine äußerst komplexe Materie handle. So sei nicht festgestellt worden, worin die vom Beklagten angegebenen Trainingseinheiten konkret bestanden hätten und was für eine Auswirkung derartige Trainings auf das Verhalten des Tieres im Bereich von Verkehrsflächen und im Rahmen des Kontakts mit Radfahrern gehabt hätten. Der beweispflichtige Beklagte habe es unterlassen, ein entsprechendes Gutachten zu beantragen, was nicht zu Lasten des Klägers gehen dürfe. Auch wäre das entsprechende Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen gewesen.
1.2.Mit seinen Ausführungen greift der Berufungswerber einen Stoffsammlungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO auf. Von einem derartigen Mangel im Sinne der zitierten Bestimmung ist dann auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahmedie Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Weiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049).
1.3. Damit muss die Verfahrensrüge des Klägers bereits dem Grunde nach scheitern. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, setzt die erfolgreiche Geltendmachung eines solchen Stoffsammlungsmangels das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme voraus. Keine der Parteien hat ein entsprechendes Gutachten angeboten.
Auch müsste sich der vom Berufungswerber bekämpfte Verfahrensmangel auf die eigene „Sphäre“ beziehen und nicht auf die prozessrechtliche Stellung des Gegners (RS0043041; 5 Ob 223/10w). Selbst dann, wenn dem Erstgericht eine Mangelhaftigkeit zu Lasten des Prozessgegners unterlaufen wäre (was hier nicht der Fall ist), könnte dieser Verfahrensmangel vom Kläger gar nicht aufgegriffen werden, da er selbst die Einholung des Gutachtens gar nicht beantragte.
Ob die vom Erstgericht zum Verhalten und zur Ausbildung der Hunde getroffenen Feststellungen richtig und vertretbar sind, ist eine Frage der Richtigkeit der Beweiswürdigung. Ob der Beklagte die objektive Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Hundehalters eingehalten hat, stellt eine Rechtsfrage dar.
1.4. Ebenso stellt es keinen Verfahrensmangel dar, wenn der Beklagte erstinstanzlich kein derartiges kynologisches Gutachten beantragt hat. Es liegt nämlich im Ermessen des Beklagten, ob er es für notwendig hält, zur Führung eines Beweises ein Gutachten zu beantragen. Der Beklagte war offenbar der Ansicht, die für ihn günstigen Tatsachen zum Nachweis der Einhaltung der objektiven Sorgfalt auch ohne Einholung eines Gutachtens unter Beweis stellen zu können. Er hat sich daher offenbar dazu entschieden, auf einen entsprechenden Antrag zur Einholung eines Gutachten zu verzichten.
Im Übrigen wäre es auch dem Kläger freigestanden die Einholung eines entsprechenden Gutachtens zu beantragen, was dieser aber unterlassen hat.
1.5. Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt daher nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Anstelle der oben zu [a] in Fettdruck wiedergegebenen wird vom Kläger folgende Feststellung gewünscht:
Nördlich der Fahrbahn befinden sich eine aufsteigende, dicht mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Böschung, welche straßenseitig ein Einsehen in den dahinter liegenden Waldbereich gar nicht zulässt bzw deutlich erschwert.
Das Erstgericht habe es unterlassen, das im Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen beinhaltete Lichtbild wie auch die in der Lichtbildbeilage A enthaltenen Fotos entsprechend zu berücksichtigen. Die Feststellung sei deshalb relevant, da die gewünschte Negativfeststellung rechtlich zum Ergebnis geführt hätte, dass der Beklagte den freilaufenden Hund aus den Augen verloren und daher in der Verletzung seiner Hundehalterpflichten den Unfall schuldhaft verursacht habe. Für den Kläger sei auch nicht vorhersehbar gewesen, dass ein zweiter Hund aus dem Wald auf die Straße laufen werde.
2.1.1.Gegen die Feststellungen des Erstgerichts zur Örtlichkeit bestehen keinerlei Bedenken, dies abgesehen davon, dass auch bei Zugrundelegen der gewünschten Feststellungen in rechtlicher Hinsicht für den Kläger kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre (vgl RS0042386). Dieses hat sich im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheins unter Teilnahme der Parteien ein unmittelbares Bild der Gegebenheiten gemacht.
Darüber hinaus lässt sich die vom Kläger gewünschte Feststellung aus den im Sachverständigengutachten und der Lichtbildbeilage A enthaltenen Fotos aber auch nicht ableiten. Insbesondere Bild 8 (Beilage A) wie auch Bild 5 (Gutachten ON 19) spiegeln die Situation an Ort und Stelle genau so wieder, wie sie vom Erstgericht festgestellt wurde.
Wenn das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung dabei nicht auf jedes einzelne Beweisergebnis eingeht, das die von ihm getroffene Feststellung stützen kann, ist darin kein Mangel in der Beweiswürdigung zu erblicken.
Im Rahmen der Verhandlung an Ort und Stelle wurde auch vom Kläger kein besonderes Vorbringen zur Blickdichtheit erstattet, wobei die Böschung im Rahmen des Lokalaugenscheins begutachtet und von der Erstrichterin sogar im Protokoll festgehalten wurde, „dass es sich dabei um eine kleine Böschung handelt“ (ON 13 S 6).
2.1.2. Damit gelingt es dem Kläger nicht darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung andere Feststellungen hätte treffen müssen (RS0041835 [T7]). Eine Beweisrüge kann nämlich nur dann erfolgreich sein, wenn (praktisch zwingende) Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden.
Solche Gründe vermag der Kläger nicht aufzuzeigen.
2.2. Die weitere Beweisrüge des Klägers wendet sich gegen die oben unter [b] angeführte Feststellung zur Verkehrsfrequenz. Der Kläger begehrt stattdessen nachfolgende Feststellung:
Beim Weg im Bereich der Unfallstelle handelt es sich um eine stark frequentierte und ausgewiesene Fahrradstrecke, auf welcher stets (auch unter der Woche) mit Fahrradfahrern zu rechnen ist.
Nach Ansicht des Klägers stütze sich die bekämpfte Feststellung alleine auf die unmittelbare Wahrnehmung des Erstgerichts. Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme habe es aber stark geregnet, was das Ergebnis verfälsche.
Bei richtiger Würdigung der Lichtbildbeilage A und dem Faktum, dass es sich beim Forstweg um einen ausgewiesenen Radweg handle, hätte das Gericht zur gewünschten Feststellung gelangen müssen. Aus der gewünschten Ersatzfeststellung sei rechtlich abzuleiten, dass dem Beklagten die Möglichkeit des Zusammentreffens mit Fahrrädern bekannt gewesen sei. Um Unfälle zu vermeiden, hätte dieser die Hunde unter Kontrolle halten müssen. Das Verhalten des Beklagten sei sohin sorgfaltswidrig gewesen.
2.2.1. Auch diese vom Erstgericht getroffene Feststellung schürt hinsichtlich ihrer Richtigkeit keine Zweifel beim Berufungsgericht. Einzig und allein die – trotz bestehendem Fahrverbots in beide Richtungen – erfolgte Ausschilderung als Radweg reicht nicht aus, um die vom Kläger gewünschte Feststellung zu rechtfertigen. Auch auf der Lichtbildbeilage A, wobei die darin enthaltenen Lichtbilder unmittelbar nach dem Sturz durch die Polizei angefertigt wurden, sind keine anderen Fußgänger oder Radfahrer als die Unfallbeteiligten erkennbar.
Der Beklagte gab an, dass wochentags mäßig viel los sei, abends, feiertags und an Wochenenden hingegen sehr viel. Ein Vorbringen des Klägers, dass es am Forstweg zu einem gehäuften Passieren von Radfahrern kommt, und alleine schon deshalb erhöhte Vorsicht einzuhalten gewesen wäre, wurde nicht erstattet (auch wenn der Kläger in seiner Vernehmung darauf Bezug genommen haben mag). Es handelt sich daher auch um eine Neuerung.
2.2.2. Aus diesem Grund ist der Beweisrüge des Klägers auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. Allein im Wissen, dass mit Radfahrern zu rechnen ist, könnte eine Vernachlässigung von Hundehalterpflichten in der konkreten Situation nicht abgeleitet werden (vgl wieder RS0042386).
2.3. Darüber hinaus bekämpft der Kläger als unrichtig die oben unter [c] angeführte Feststellung und begehrt stattdessen nachfolgende Feststellung:
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Hund „E*“ im Unfallzeitpunkt folgsam war, und kann ebenso nicht festgestellt werden, ob „E*“ bereits damals auf Kommando sofort entsprechend reagierte.
Das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung lediglich auf Basis der Aussage des Beklagten getroffen. Die Begründung sei bloß floskelhaft und in Ermangelung stichhaltiger Beweisergebnisse erfolgt. Es sei vollständig offen geblieben, inwiefern die Absolvierung der genannten Trainings einen vollständig trainierten Hund hervorgebracht hätten.
In Ermangelung von Beweisergebnissen hätte das Erstgericht die gewünschte Negativfeststellung treffen müssen. Darüber hinaus hätte das bereits erwähnte (kynologische oder veterinärmedizinische) Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
2.3.1. Zur neuerlich monierten Nichteinholung des nunmehr geforderten Gutachtens ist auf Pkt 1. der Berufungsentscheidung zu verweisen.
Die Parteienvernehmung stellt ein zu den sonstigen Beweismitteln ebenbürtiges Beweismittel dar, und liegt es in der ureigensten Aufgabe der Erstgerichts, aufgrund unmittelbarer Wahrnehmungen (unter anderem im Zuge der Vernehmung der Parteien) die dabei gewonnenen Beweisergebnisse zu würdigen. Wenn das Erstgericht dabei zur Überzeugung gelangte, dass die Verantwortung des Beklagten in sich schlüssig und glaubwürdig war, ist genau dies Ausfluss der dem Erstgericht obliegenden freien Beweiswürdigung. Zum Verhalten und Training des Hundes lagen darüber hinaus im Übrigen keine Beweisergebnisse vor, und wurde – wie erwähnt – weder ein Gutachten beantragt noch insbesondere vom Kläger ein diesbezüglich spezifiziertes Vorbringen erstattet.
2.3.2. Wie noch bei Behandlung der Rechtsrüge aufzuzeigen sein wird, würden auch die vom Kläger hier begehrten Ersatzfeststellungen nicht zu einer Haftung der Beklagten führen (RS0042386).
2.4. Der Kläger wendet sich auch gegen die oben unter [d] angeführte Feststellung. Anstatt dieser begehrt er die nachfolgende Feststellung:
Der Beklagte ließ seinen Hund nördlich der **straße im angrenzenden und durch die mit Bäumen und Büschen dicht bewachsene Böschung verdeckten Wald frei laufen und kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte dabei ständig Sichtkontakt zu seinem Hund „E*“ herstellen konnte.
Das Gericht habe ohne Angabe der Beweisgrundlage die bekämpfte Feststellung getroffen, und würde es den allgemeinen Denkgesetzen widersprechen, dass ein Hundehalter zwei freilaufende Hunde gleichzeitig im Blickfeld halten könne. Insbesondere dann, wenn sich einer rechts und einer links des Weges befinde.
2.4.1. Zur Frage der Blickdichtheit der Hecke ist auf die Ausführungen zu Pkt 2.1. zu verweisen.
2.4.2. Die darüberhinausgehenden erstgerichtlichen Feststellungen sind vom Berufungsgericht neuerlich als unbedenklich zu übernehmen. Der Kläger lässt im Rahmen seines Rechtsmittels völlig unbeachtet, dass es sich bei einem der Hunde um einen mehr als 15 Jahre alten, sich immer im unmittelbaren Nahebereich des Beklagten befindlichen Hundes gehandelt hat. Im Übrigen wurde vom Erstgericht auch die Feststellung getroffen, dass sich der junge und wenige Meter im Wald befindliche Hund immer wohlverhalten hat und durchaus gut trainiert war.
Inwiefern die auf Basis der vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Aussage des Beklagten getroffene Feststellung hier eine Schutzbehauptung oder gar eine den Denkgesetzen widersprechende Feststellung darstellen soll, bleibt ungeklärt. Folgte man der Ansicht des Klägers, wäre das Spazierengehen mit zwei Hunden, ohne diese physisch an die Leine zu nehmen, niemals möglich oder per se rechtswidrig.
2.4.3. Darüber hinaus hat das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung sehr wohl ausgeführt, dass es den Angaben des Beklagten – im Hinblick auf Glaubwürdigkeit und Klarheit – gefolgt ist. Dabei zog das Erstgericht auch in Beurteilung, dass sich sich die Angaben des Beklagten mit jenen seiner polizeilichen Niederschrift decken. Darüber hinaus liegen für die vom Kläger geforderte Feststellung auch keine dieser Aussage des Beklagten widersprechende Beweisergebnisse vor.
2.5. Anstatt der oben mit [e] markierten Feststellung zum Verharren des (jungen) Hundes am Wegrand begehrt der Kläger die nachfolgende Feststellung:
Der freilaufende Hund „E*“ lief plötzlich aus dem nördlich des Weges gelegenen Wald über die dicht bewachsene und daher für den Kläger nicht einsehbare Böschung auf den Weg.
Auch hier weist der Kläger darauf hin, dass das Erstgericht die entsprechenden Feststellungen lediglich auf Basis der Aussagen des Beklagten getroffen habe. Die Erstrichterin habe dem Beklagten Glauben geschenkt, nicht aber dem Kläger. Dabei habe es allgemeine Erfahrungswerte völlig außer Acht gelassen, da der Beklagte selbst angegeben habe, mit dem Kommando „Hier“ und einem Pfiff die schädigende Handlung des Hundes (gemeint wohl das Hineinlaufen in den Weg) erst verursacht zu haben.
2.5.1. Zur Frage der (unbedenklichen) Feststellungen in Bezug auf die Böschung und die Blickdichtheit kann neuerlich auf die vorigen Ausführungen verwiesen werden.
Im Übrigen ist es auch hier Ausfluss der dem Erstgericht zustehenden freien Beweiswürdigung, wenn dieses der Aussage des Beklagten mehr Glauben schenkt als jener des Klägers. Aus den dargelegten Gründen erachtet auch der Berufungssenat diese Beweiswürdigung als vertretbar.
Entgegen der Meinung des Klägers lässt das Erstgericht dabei auch keinerlei Erfahrungswerte außer Acht. Dass ein Hund aufgrund einer diesen ereilenden Schrecksekunde plötzlich und abrupt stehen bleibt, liegt durchaus im Rahmen des Möglichen. Das Erstgericht ist auf Basis des eingeholten (technischen) Sachverständigengutachtens, welches die vom Kläger gewünschte Variante eben nicht als einzig mögliche Variante darstellt, wie auch auf Basis der unmittelbar erfolgten Aussage des Beklagten zu der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellung gelangt. Dagegen ist – wie erwähnt - nichts einzuwenden.
2.5.2. Überhaupt reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte (und nicht etwas aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (vgl 9 Ob 104/22t Rz 7).
2.6. Anstatt der mit [f] beschriebenen Feststellung zur Wahrnehmbarkeit des jungen Hundes wünscht der Kläger nachfolgende Feststellung:
Der Kläger konnte den freilaufenden Hund „E*“ aufgrund der dicht bewachsenen Böschung erst wahrnehmen, als dieser unmittelbar von der Böschung auf die Straße lief.
Das Erstgericht hätte die gewünschte Feststellung auf Basis der glaubwürdigen Aussage des Klägers treffen müssen. Im Übrigen wäre die Feststellung auf Basis der vorliegenden Lichtbilder und der bereits zuvor relevierten Beweisergebnisse zu treffen gewesen.
2.6.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorausschickend wiederholend auf die bereits getätigten Ausführungen zu verweisen. Wenn der Kläger die gewünschte Feststellung auf Basis der „glaubwürdigen Ausführungen des Klägers“ wünscht, macht er nichts anderes, als sich auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Erstgericht zu stützen. Aber genau diese freie Beweiswürdigung des Erstgerichts ist es, die zu der vom Erstgericht getroffenen – und vom Kläger nunmehr bekämpften - Feststellung führte. Das Erstgericht ist in Ausfluss seiner freien und unbedenklichen Beweiswürdigung dabei der Verantwortung des Beklagten gefolgt, und eben nicht jener des Klägers. Darüber hinaus konnte die vom Kläger beschriebene Variante auch durch den verkehrstechnischen Sachverständigen zwanglos mit der Spurenlage und den sonstigen vorliegenden Beweisergebnissen in Einklang gebracht werden.
2.6.2. Warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die vom Kläger begehrte Tatsachenfeststellung (und nicht etwa eine andere, wie beispielsweise die im Urteil getroffene Feststellung) hätte treffen müssen, vermag der Kläger wiederum nicht darzustellen (RS0041835 [T7]).
2.7. Der Kläger will die unter [g] angeführte Feststellung zum Sturzvorgang durch nachfolgende ersetzt wissen:
Der Kläger kam deshalb zu Sturz, da er durch den plötzlich auf die Fahrbahn laufenden Hund überrascht wurde und reflexartig eine Vollbremsung einleiten musste, um nicht mit dem Hund zu kollidieren, wobei sein Arm nicht während des Bremsvorgangs brach, sondern durch das Abstützen am ausgestreckten Arm infolge des Sturzes.
Neuerlich wendet sich der Kläger gegen die freie Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses habe die Tatsachenfeststellungen lediglich auf die Aussage des Beklagten gestützt. Nach Ansicht des Klägers habe dieser den Unfallhergang stringent und nachvollziehbar geschildert, was das Erstgericht aber unbeeindruckt gelassen habe. Richtigerweise hätte das Erstgericht der Aussage des Klägers folgen müssen.
2.7.1 . Auch hier ist auf den dem Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung eingeräumten Spielraum zu verweisen.
Wie die auch nach Ansicht des Berufungsgerichts unbedenkliche Negativfeststellung des Erstgerichts aufzeigt, hätte der Kläger genug Zeit gehabt, auch den zweiten vom Beklagten gehaltenen Hund zu erkennen und mittels einer normalen Betriebsbremsung das Fahrrad so abzubremsen, dass es zu keinem Unfall gekommen wäre. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist das Erstgericht zur Ansicht gelangt, dass der Hund eben gerade nicht plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen war, sondern nach einem Erschrecken zuletzt am Fahrbahnrand sitzend verharrte.
Die Ausführungen dazu, dass der Kläger nicht korrekt gebremst hätte, ergeben sich dabei nach der Überzeugung des Erstgerichts daraus, dass der Sachverständige angegeben hat, dass der Kläger bei einem nach Ansicht des Erstgerichts möglichen Erkennen des Hundes ohne weiteres eine entsprechende ordnungsgemäße Bremsung hätte einleiten können. Dies hat der Kläger aber eben nicht getan. Vielmehr wurde unbekämpft festgestellt, dass der Kläger über den Lenker auf den Weg zu Sturz kam (US 6 vorletzter Absatz).
Das Erstgericht hat dabei sämtliche Beweisergebnisse miteinbezogen und insofern eine allumfassende Beurteilung unter Einfluss des von den Unfallbeteiligten gewonnenen persönlichen Eindrucks vorgenommen.
2.7.2 . Hinsichtlich der Ursache des Armbruchs ist es dabei grundsätzlich irrelevant, ob der Arm während des Bremsvorganges oder erst durch den Aufprall brach.
Lediglich dann, wenn der Kläger alleine (also ohne verspätete bzw. falsche Reaktion oder ohne unbeaufsichtigtes Herumlaufen des Hundes) aufgrund eines bloßen Ermüdungsbruches des Armes zu Sturz gekommen wäre, hätte dies einen (kausalen) Einfluss auf das Sturzergebnis. Dies ist auf Basis der getroffenen Feststellungen aber gerade nicht anzunehmen. Auch diese Negativfeststellung begegnet sohin insgesamt keinen erheblichen Bedenken.
2.8. Statt des oben mit [h] markierten Feststellungsabsatzes begehrt der Kläger schließlich festzustellen wie folgt:
Der Kläger zog sich einen 2°ig offenen Bruch des linken Unterarms (Elle und Speiche) sowie eine Abschürfung unterhalb der linken Kniescheibe und am körpernahen Unterschenkel links zu, wobei davon auszugehen ist, dass der Bruch durch die Einwirkung des Sturzes entstanden ist.
Die vom Erstgericht getroffene Feststellung sei aus dem medizinischen Sachverständigengutachten gerade nicht ableitbar. Es seien keinerlei Anhaltspunkte für einen schleichenden Ermüdungs-Bruch hervorgekommen. Es hätte auch hier die gewünschte Ersatzfeststellung auf Grundlage der Aussage des Klägers getroffen werden müssen.
2.8.1. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es zur bekämpften Negativfeststellung gelangte.
2.8.2. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers konnte der medizinische Sachverständige zwar keinerlei Hinweise auf einen Ermüdungsbruch finden, wollte die Möglichkeit eines solchen aber eben auch gerade nicht ausschließen. Diesbezüglich hat das Erstgericht sogar noch auf die Softshelljacke des Klägers Bezug genommen. In Anbetracht der divergierenden Aussagen der Parteien und der Tatsache, dass diese Frage auch vom Sachverständigen bewusst offen gelassen wurde, ist die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung nicht zu beanstanden.
Dass der Kläger damals stürzte, steht unstrittig fest. Der vom Kläger begehrten Ersatzfeststellung mangelt es daher an der rechtlichen Relevanz (RS0042386).
2.9. Da im Zwischenergebnis die Beweisrüge wie auch die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfolglos geblieben sind, ist im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge somit von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen auszugehen.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1.Es steht unbekämpft fest, dass im hier zu beurteilenden Fall keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen wurde, die an der Unfallstelle das Führen von Hunden an der Leine vorschreiben würde. Das Anleinen eines Hundes kann aber auch ohne entsprechende Verordnung der Gemeinde geboten sein (RS0027811 [T4]).
Bereits jetzt ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die beiden Hunde auch nicht „frei laufen gelassen“ hat, da er die beiden folgsamen Tiere im Sinne einer „virtuellen Leine“ in unmittelbarer Nähe des Beklagten führte (2 Ob 119/24z).
3.2.Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist keine volle Gefährdungshaftung, sondern wird die besondere Tiergefahr dadurch berücksichtigt, dass auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (RS0030291 [T13]; 2 Ob 47/21h mwN). Die Anforderungen an den Tierhalter dürfen aber nicht überspannt werden (RS0030326; RS0030365). Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich dabei letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0030157; RS0030567).
3.3. Wiederholt wurde bereits höchstgerichtlich ausgesprochen, dass die Aufsicht über einen Hund beim Spazierengehen im freien Gelände - insbesondere wenn es sich um folgsame und sich noch im „virtuellen Leinenbereich“ befindende Tiere handelt – den Anforderungen dann genügt, wenn die Tiere stets im Auge behalten werden, um diese durch Zuruf geleitet werden können (RS0030041; vgl RS0030287). Wesentlich ist also, dass es dem Halter möglich ist, das Verhalten seines Tieres zu jeder Zeit wirkungsvoll zu beeinflussen (RS0030041 [T3]).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hatte der Beklagte diese Möglichkeit zu jeder Zeit, insbesondere auch vor dem hier zu beurteilenden Sturz. Dass der Beklagte einen der Hunde aus den Augen verloren hätte, wurde geradezu nicht festgestellt. Vielmehr steht fest, dass der Beklagte die mangelnde Wahrnehmung des Klägers hinsichtlich des zweiten, in den Unfall verwickelten und zuletzt am Straßenrand sitzenden Hundes bemerkte und den Beklagten – dem die Wahrnehmung und das unfallvermeindende Bremsen nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen rechtzeitig möglich gewesen wäre(unbekämpft gebliebene Feststellungen [US 8]) – durch Zuruf auf den am Wegrand sitzenden Hund sogar noch aufmerksam machte (vgl 4 Ob 163/25m Rz 8). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch mehr als 27m von der Unfallstelle entfernt (US 6).
3.4. Entgegen der Ansicht des Klägers war sohin weder das Verhalten des Tieres noch jenes des tierhaltenden Beklagten Unfallursache, sondern vielmehr das Fehlverhalten des Klägers in Form seiner verspäteten Erkennung und Reaktion oder seiner letztlich doch noch etwas zu schnellen Geschwindigkeit. Bei erkennbaren Tieren muss immer bremsbereit gefahren werden. Das Tier und sein Halter hätten dabei nicht mehr tun können als ruhig am Wegrand zu verweilen und durch Zuruf auch noch auf die vom Kläger nicht erkannte Gefahr aufmerksam zu machen. Genau dies ist nach den Tatsachenfeststellungen geschehen.
Vom Tierhalter sind nämlich nur konkret vorhersehbare Gefahren zu vermeiden (vgl RS0027339 [T7]). Die Anforderungen dürfen nicht so weit überspannt werden, dass sie das Halten von an und für sich ungefährlichen Haustieren überhaupt unmöglich machen (RS0030365, RS0029999, RS0030326). Im Gelände ist dabei nur dann erhöhte Sorgfalt geboten, wenn besondere Gefahrenmomente für Personen bestehen (6 Ob 104/04v), wobei dabei auch die Beherrschbarkeit des Tieres zu berücksichtigen ist (vgl 6 Ob 227/05h).
3.5. Im konkret zu beurteilenden Fall ist also gerade nicht das Verhalten des Tieres oder des Tierhalters kausal für den Unfall gewesen, sondern vielmehr die Fehlreaktion des Klägers bzw. überhaupt dessen Fahr- und mangelndes Beobachtungsverhalten.
Folgte man der Rechtsansicht des Klägers, würde dies bei der Tierhalterhaftung zu einer reinen Gefährdungshaftung führen, da der Unfall im Rahmen der Haltung eines Hundes geschehen ist.
Mangels Fehlverhaltens des Tierhalters oder Tieres besteht im konkreten Sachverhalt sohin kein Anhaltspunkt dafür, dass eine nicht korrekte Haltung des Tieres zum Unfall geführt hat. Es ist dem Beklagten als Tierhalter sohin der Nachweis der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt gelungen (RS0105089).
3.6. Der Rechtsrüge und damit der Berufung ist sohin der Erfolg zu versagen. Die angefochtene Entscheidung ist zu bestätigen.
4. Verfahrensrechtliches:
4.1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
4.2.Aufgrund des im Berufungsverfahren ebenso noch strittigen Feststellungsbegehrens war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Dabei bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung seines Feststellungsinteresses (EUR 10.000,--) nach oben hin abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 30.000,-- nicht übersteigt.
4.3.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulassung der Revision liegen somit nicht vor, da das Maß der Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt, und daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RS0030567 [T1]; RS0030157 [T10]).
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