Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Andreas Biel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Robert Baum, M.B.L. HSG, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 18.334 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 19.3.2025, GZ ** 58, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist Konsumentin. Im Jahr 2023 wollte sie ihre Wohnung in der C*, sanieren lassen. Dazu kontaktierte sie D*, einen Mitarbeiter der Klägerin, der ihr aus kleineren Bauvorhaben in den Jahren 2006 und 2009 bekannt war. Damals war er noch bei anderen Unternehmen tätig gewesen.
Die Klägerin, ein Bauunternehmen, bot der Beklagten daraufhin die gewünschten Sanierungsarbeiten um EUR 146.700 zzgl. USt an. Über Nachverhandlung der Beklagten vereinbarten die Parteien für diese Arbeiten schließlich einen Preis von EUR 141.200 zzgl. USt. Weiters einigten sie sich auf eine abgestufte Zahlung, bestehend aus einer Anzahlung von EUR 50.000 zzgl. USt, einer Zahlung von EUR 60.000 zzgl. USt bei halber Fertigstellung und der Zahlung des Restbetrags von EUR 31.200 zzgl. USt bei Gesamtfertigstellung und Übergabe. Die Klägerin erstellte am 12.5.2023 für die Beklagte eine schriftliche Auftragsbestätigung, die auszugsweise wie folgt lautete (./A):
„ Sehr geehrte Fr.B*!
Wie Ihnen bereits mündlich mitgeteilt, erlauben wir uns nunmehr, Ihnen schriftlich die Preisreduzierung (Bodenleger, Installateur) von insgesamt 5.500.— exkl. MWst. bekannt zu geben.
Der Gesamtpreis ist daher exkl. MWst. 141.200.--
Die Zahlungsmodalitäten sind wie folgt:
Bei Auftragserteilung exkl. MWst. 50.000.—
Bei halber Fertigstellung exkl. MWst. 60.000.—
Rest bei Fertigstellung bzw. Übergabe
exkl. MWst. 31.200.-- “.
Am 14.5.2023 legte die Klägerin der Beklagten eine erste Teilrechnung über EUR 50.000 zzgl. USt, insgesamt also EUR 60.000. Auf Ersuchen der Beklagten, die Liquiditätsprobleme hatte, änderte die Klägerin diese Rechnung auf EUR 50.000 inkl. USt ab und übermittelte diese an die Beklagte. Die Rechnung lautete auszugsweise wie folgt (./2):
„R.Nr.: **
LZ: März 2023 beginnend
Betr.: 1. Teilrechnung für Sanierung in C*
Sehr geehrte Fr. B*!
Auf Grund Ihrer mündlichen Auftragserteilung , gem. Kostenvoranschlag, die Wohnungssanierung in C* durchzuführen, erlauben wir uns, wie telefonisch besprochen, Ihnen die 1. Teilrechnung vorzulegen:
1. Teilbetrag exkl. Mwst. 41.666,66.--
20 % Mwst. 8.333,20.--
50.000.-- gerundet“
Am 26.5.2023 überwies die Beklagte zweimal EUR 25.000, insgesamt also EUR 50.000, an die Klägerin. Die Beklagte nahm dann die Arbeiten auf.
Am 25.6.2023 legte die Klägerin der Beklagten eine zweite Teilrechnung über EUR 60.000 zzgl. USt, insgesamt also EUR 72.000. Die halbe Fertigstellung war hier noch nicht erreicht. D* besprach mit der Beklagten, dass die Rechnung vor halber Fertigstellung gelegt wurde, weil die Klägerin dringend Geld für die Entlohnung ihrer Arbeitern benötigte. Die Beklagte willigte daher in eine frühere Zahlung ein, ersuchte aber um Änderung auch dieser Rechnung, nämlich auf EUR 60.000 inkl. USt. Die Klägerin kam dem neuerlich nach und übermittelte eine geänderte Rechnung an die Beklagte. Die geänderte Rechnung lautete auszugsweise wie folgt (./3):
„R.Nr.: **
LZ: Mitte Mai 2023 bis laufend
Betr.: 2. Teilrechnung für Sanierung in C*
Sehr geehrte Fr. B*!
Auf Grund Ihrer mündlichen Auftragserteilung , gem. Kostenvoranschlag, die Wohnungssanierung in C* durchzuführen, erlauben wir uns, wie telefonisch besprochen, Ihnen die 2. Teilrechnung vorzulegen:
2. Teilbetrag exkl. Mwst.50.000.--
20 % Mwst. 10.000.--
60.000.-- “
Am 27.6.2023 überwies die Beklagte dreimal EUR 20.000, insgesamt also EUR 60.000, an die Klägerin.
In weiterer Folge kam es zu Unstimmigkeiten bei der Leistungserbringung und die Beklagte erklärte am 6.10.2023 anwaltlich vertreten ihren Rücktritt vom Vertrag.
Die Klägerin begehrt zuletzt (ON 9.2, 3) EUR 18.334 sA und brachte zunächst vor, sie sei vereinbarungsgemäß berechtigt, je nach Baufortschritt Teilrechnungen zu legen. Gleich bei Auftragserteilung seien demnach EUR 50.000 zuzüglich USt zu zahlen, bei halber Fertigstellung EUR 60.000 zuzüglich USt und bei Gesamtfertigstellung EUR 31.200 zuzüglich USt. Die Arbeiten der Klägerin seien zu 68 % fertiggestellt. Bis dato habe die Beklagte lediglich EUR 91.666,66 bezahlt. Sie befinde sich daher in Zahlungsverzug. Die Klägerin habe am 14.5.2023 auftragsgemäß eine Teilrechnung über EUR 50.000 netto gelegt, die am 30.5.2023 von der Beklagten bezahlt worden sei. Am 25.6.2023 sei eine Rechnung über EUR 72.000 inkl USt gelegt worden, auf die die Beklagte aber nur EUR 60.000 bezahlt habe (ON 9.2, 2).
Später brachte die Klägerin vor, sie habe am 14.5.2023 eine Rechnung über EUR 60.000 inkl USt gelegt, auf die die Beklagte nur EUR 50.000 bezahlt habe. Offen seien daher EUR 18.344 „exkl USt“ (ON 9.2, 2).
Dann behauptete die Klägerin, die ursprünglich am 14.5.2023 gelegte Rechnung über EUR 60.000 inkl USt sei auf Ersuchen der Beklagten storniert und es sei eine neue Rechnung über EUR 50.000 inkl USt gelegt worden, ebenfalls datiert mit 14.5.2023. Die Rechnung vom 25.6.2023 sei auf Ersuchen der Beklagten von EUR 60.000 zuzüglich USt auf EUR 60.000 inkl USt reduziert worden. Auf die somit fälligen EUR 50.000 und EUR 60.000 habe die Beklagte aber nur EUR 41.666 und EUR 50.000 gezahlt, womit EUR 18.334 zuzüglich USt offen seien, das Klagebegehren werde auf diesen Betrag eingeschränkt (ON 9.2, 3).
Zuletzt brachte die Klägerin vor, die Beklagte habe ihr aus dem Auftrag tatsächlich EUR 50.000 zuzüglich USt und EUR 60.000 zuzüglich USt geschuldet, also insgesamt EUR 132.000. Die Beklagte habe aber nur EUR 110.000 gezahlt, sodass EUR 22.000 offen seien. Davon sei aus nicht erklärlichen Gründen lediglich der Nettobetrag von EUR 18.334 eingeklagt worden (ON 50.4, 8). Die Klägerin habe jedenfalls die halbe Fertigstellung erreicht.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, sie habe mündlich einen Auftrag über EUR 141.200 erteilt. Laut Vereinbarung seien EUR 50.000 inkl USt anzuzahlen gewesen. Diese seien bezahlt worden. Bei halber Fertigstellung sollten EUR 60.000 inkl USt fällig werden. Noch vor halber Fertigstellung habe es eine zweite Teilrechnung über EUR 60.000 inkl USt gegeben. Der zuständige Mitarbeiter der Klägerin habe zur Beklagten gesagt, dass er ohne diese Teilzahlung die Krankenkassenbeiträge für seine Mitarbeiter nicht zahlen könne. Die Beklagte habe daher eingewilligt, EUR 60.000 vor halber Fertigstellung zu zahlen. Die halbe Fertigstellung sei dann bis zuletzt nicht erreicht worden. Da die Rechnungen über EUR 50.000 inkl USt sowie EUR 60.000 inkl USt aber ohnehin zur Gänze bezahlt worden seien, sei keine Forderung mehr offen sei. Im Übrigen sei es im Zuge der Arbeiten zu Leistungsstörungen und zu Streitigkeiten gekommen, die schließlich dazu geführt hätten, dass die Beklagte vom Vertrag zurückgetreten sei. Die vereinbarten Arbeiten seien lediglich zu 38,33 % fertiggestellt worden. Darüber hinaus fechte die Beklagte den Vertrag wegen Irrtums an, weil die Klägerin nur für Ausführungstätigkeiten über eine Gewerbeberechtigung verfüge, nicht aber für planerische Tätigkeiten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 4 bis 7 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, der eingangs auszugsweise wiedergegeben und auf den im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, es habe nicht festgestellt werden können, dass ein Fertigstellungsgrad von 50 % oder mehr tatsächlich erreicht worden sei. Es sei sohin davon auszugehen, dass die zweite Teilzahlung jedenfalls nicht fällig und die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen sei.
Überdies sei es nach den Feststellungen zu einer einvernehmlichen Änderung der vereinbarten Fälligkeiten im Sinne des § 1379 ABGB gekommen, sodass die Beklagte selbst bei Hälftefertigstellung alle vereinbarten Zahlungen geleistet hätte. Dass die Klägerin die Ersuchen der Beklagten um Reduzierung der beiden Rechnungen von „zuzüglich USt“ auf „inkl USt“ akzeptiert und ihr entsprechende Rechnungen übermittelt habe, könne nur so verstanden werden, dass bei den entsprechenden Fertigstellungsgraden entsprechend geringere Beträge fällig werden sollten. Die Beklagte sollte sohin vereinbarungsgemäß lediglich EUR 110.000 bezahlen, was sie tatsächlich getan habe.
Schließlich führe auch der von der Beklagten eingewandte Irrtum zur Klagsabweisung. Die Klägerin verfüge nicht über die gewerberechtliche Befugnis zur Durchführung der ua übernommenen Planungsleistungen, was die Beklagte nicht gewusst habe, sie aber bei Kenntnis zur Beauftragung eines anderen Unternehmens veranlasst hätte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist rechtzeitig, aber nicht berechtigt .
1. Entgegen der Ansicht der Berufungsgegnerin ist die Berufung nicht verspätet. Das Urteil wurde dem Klagevertreter am 20.3.2025 zugestellt. Am 7.4.2025, sohin innerhalb der gemäß § 464 Abs 1 ZPO vierwöchigen Berufungsfrist stellte die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Berufung gegen das Ersturteil (ON 61). Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 22.5.2025, ON 72, abgewiesen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 26.5.2025 zugestellt und erwuchs 14 Tage später in Rechtskraft. Am 20.6.2025 brachte die Klägerin die Berufung ein.
Da bei Abweisung des Verfahrenshilfeantrages die Berufungsfrist am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (RS0117835; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 464 ZPO Rz 9 mwN), ist die Berufung jedenfalls rechtzeitig.
2. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen folgende Feststellung:
„Die Klägerin stellte die vereinbarten Arbeiten ungefähr zur Hälfte fertig. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass sie einen Feststellungsgrad von 50 % oder mehr erreichte.“
Sie strebt alternativ dazu folgende Feststellung an:
„Die Klägerin stellte die vereinbarten Arbeiten zu 50 % und mehr fertig.“
Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht konnte unterbleiben, da der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386), was bei Abhandlung der Rechtsrüge noch ausgeführt wird.
3. In ihrer Rechtsrüge argumentiert die Klägerin, es sei nicht festgestellt worden, dass es zu einer einvernehmlichen Änderung der vereinbarten Fälligkeiten gekommen sei. Die Beklagte habe auf beide Teilrechnungen jeweils nur den Nettobetrag bezahlt, weil sie nicht mehr Liquidität gehabt habe. Die Rechnungskorrektur sei nur für die Buchhaltung der Klägerin erfolgt. Eine Schuldänderung sei nicht vereinbart worden. Selbst wenn es zu einer Änderung der Fälligkeit der ersten und zweiten Teilrechnung gekommen wäre, wozu es aber keine Feststellungen gäbe, sei durch die Klage die Restzahlung aus dem ersten und zweiten Teilbetrag fällig gestellt worden. Die Beklagte schulde aus der ersten und zweiten Teilrechnung EUR 132.000 brutto, habe jedoch lediglich EUR 110.000 bezahlt, sodass EUR 18.334 plus 20 % USt, sohin EUR 22.000 offen seien; eingeklagt werde lediglich der Nettobetrag.
3.1.Eine Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043312; KodekaaO § 471 ZPO Rz 16 mwN).
3.2. Nach den (nicht bekämpften) Feststellungen einigten sich die Streitteile zunächst auf eine abgestufte Zahlung, nämlich soweit hier von Relevanz auf eine Anzahlung von EUR 50.000 zuzüglich USt und eine Zahlung von EUR 60.000 zuzüglich USt bei halber Fertigstellung (S 6 UA).
Über Ersuchen der Beklagten, die Liquiditätsprobleme hatte, wurde die erste Teilrechnung auf EUR 50.000inkl USt abgeändert und die Beklagte legte wie telefonisch besprochen die erste Teilrechnung über EUR 50.000 inkl USt (UA S 7; Beilage ./2), die die Beklagte auch bezahlte.
Am 25.6.2023 legte die Klägerin die zweite Teilrechnung über wie ursprünglich vereinbart EUR 60.000 plus USt, sohin EUR 72.000. Nach den unbestrittenen Feststellungen war zu diesem Zeitpunkt die halbe Fertigstellung noch nicht erreicht, die Rechnungslegung erfolgte deshalb, da die Klägerin dringend Geld benötigte, um die Arbeiter zu entlohnen (S 7 UA).
Die Beklagte stimmte der frühzeitigen Rechnungslegung zu, ersuchte aber um eine Änderung der Rechnung auf EUR 60.000 inkl USt. Die Klägerin kam diesem Ersuchen wie schon bei der ersten Teilrechnung nach und legte eine Rechnung über EUR 60.000 inkl USt, die die Beklagte auch bezahlte (S 8 UA). Weitere Rechnungslegungen wurden weder behauptet noch festgestellt.
Es kamwie das Erstgericht disloziert auf S 9 der Urteilsausfertigung feststellt (Ausführungen zum subjektiven Willen der Parteien bei Vertragsabschluss sind Tatsachenfeststellungen [RS0043610 {insb T2}]) zu einer bewussten und einvernehmlichen Reduktion der Teilrechnungen, dies aus Liquiditätsengpässen beider Streitteile.
Dass die Klägerin die Rechnungskorrekturen durchgeführt habe, um richtige Rechnungen für die Buchhaltung zu haben, brachte sie (trotz ihres mehrfach geänderten Klagsvorbringens) nicht nur nicht vor, es finden sich auch keine diesbezüglichen Feststellungen im Ersturteil. Ebenso wenig bezahlte die Beklagte lediglich Nettobeträge, wird doch in beiden Teilrechnungen ein Bruttobetrag gefordert (Beilagen ./2 und ./3; S 7 und 8 UA), wobei sich nach den Feststellungen nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin in Liquiditätsengpässen befand (S 7 UA). Die Rechtsrüge argumentiert diesbezüglich feststellungsfremd.
3.3. Zusammenfassend kam es nach den Feststellungen einvernehmlich zu einer Änderung im Sinne einer Reduktion des ursprünglich geschuldeten Betrages von EUR 50.000 exkl USt auf EUR 50.000 inkl USt und von EUR 60.000 exkl USt auf EUR 60.000 inkl USt. Diese Beträge hat die Beklagte unstrittig bezahlt, weshalb das Erstgericht das Klagebegehren schon aus diesem Grund zu Recht abwies, dies unabhängig davon, inwieweit die Klägerin ihre Arbeiten fertiggestellt hat. Die angestrebte Ersatzfeststellung würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
Auch auf die Irrtumsproblematik braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Die damit im Zusammenhang stehenden behaupteten sekundären Feststellungsmängel sind nicht von Relevanz und bedürfen daher keiner näheren Prüfung (vgl RS0053317).
Der unberechtigten Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens fußt auf den §§ 41, 50 ZPO.
5.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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