JudikaturJustiz6Ob286/05k

6Ob286/05k – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Harald G*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger und Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwälte in Wels, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. September 2005, GZ 48 R 154/05k-60, womit über Rekurs des Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. März 2005, GZ 10 P 145/03b-55, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Betroffene wird seit 29. 6. 2003 in der von der A***** (in der Folge: „A*****") geführten Wohngemeinschaft/Trainingswohnung betreut. Die von der Sachwalterin namens des Betroffenen am 24. 2. 2003 unterfertigte Rahmenvereinbarung mit der „A*****" sieht als Voraussetzung für eine Betreuung eine gültige Finanzierungsvereinbarung bzw Verfügung eines Kostenträgers (für Wien: Wien Sozial, vormals MA 12) vor. Weiters wird darin die Zahlung eines Haushaltsbeitrags in Höhe von EUR 200,-- pro Monat an die „A*****" vereinbart. Dabei ist festgehalten, dass dieser Betrag jenen Fehlbetrag abdecke, der durch die Zahlung der öffentlichen Hand (Gemeinde Wien) nicht gedeckt sei. Weiters ist vorgesehen, dass ein Verzug mit diesen Zahlungen die Rahmenvereinbarung auflöse und eine Entlassung aus der Betreuung zur Folge habe. Geregelt werden in dieser Vereinbarung darüber hinaus die Kostentragung durch den Betroffenen für die Anschaffung der Zimmereinrichtung sowie für Urlaubsaktionen und Wochenendausflüge, eine beiderseitige dreimonatige Kündigungsfrist, die grundsätzlich zeitlich unbefristete Betreuung durch die „A*****" samt Ausnahmen, die tageweise Verrechnung mit dem Kostenträger (MA 12) sowie die Verpflichtung des Betroffenen zur Zahlung eines Betrages von EUR 100,-- pro Tag bei mehr als 70 Abwesenheitstagen pro Kalenderjahr.

Mit Schreiben vom 18. 8. 2004 (ON 41) teilte die „A*****" dem Erstgericht mit, der Haushaltsbeitrag werde seit Dezember 2003 nicht mehr bezahlt. Der Verein für Sachwalterschaft begründe dies damit, dass keine Pauschalabrechnungen mehr akzeptiert würden. Dadurch sei für die „A*****" eine prekäre finanzielle Situation entstanden. Die Sachwalterin teilte dazu mit, der Betroffene habe gemäß § 24 Wiener BehindertenG Anspruch auf einen betreuten Wohnplatz. De Wohnplatz werde von „A*****" zur Verfügung gestellt und vom Träger der Behindertenhilfe, dem Land Wien, finanziert. Der Betroffene leiste an das Land Wien für seine Unterbringung und Betreuung einen Kostenbeitrag in Höhe von 80 % seiner Pension und 80 % seines Pflegegeldes. Ein weitergehender Selbstbehalt sei im Gesetz nicht vorgesehen; die Vorschreibung eines derartigen Selbstbehaltes sei nicht gesetzlich gedeckt. Zulässig sei die privatrechtliche Vereinbarung von Zusatzleistungen. Da trotz wiederholter Aufforderung bis heute nicht bekannt gegeben worden sei, für welche Zusatzleistungen der „Haushaltsbeitrag" eingehoben werde, würden die unzulässigen Entgelte ab 1. 12. 2003 zurückbehalten. Mit Beschluss vom 17. 9. 2004 (ON 45) trug das Erstgericht der Sachwalterin auf, die ab 1. 12. 2003 zurückbehaltenen Haushaltsbeiträge zu bezahlen. Aus dem Bericht der Sachwalterin gehe hervor, dass die Betreuung durch die „A*****" im Interesse und zum Wohle des ohnehin schwierigen Betroffenen besorgt werde. Es könne daher nicht im Interesse des Schutzbefohlenen sein, diese Betreuungs- und Wohnmöglichkeit zu gefährden. Darüber hinaus lasse die im Vertrag festgehaltene Definition des Haushaltsbeitrags darauf schließen, dass es sich um ein Entgelt für gerade nicht vom Träger der Behindertenhilfe übernommene oder zu übernehmende Leistungen handle. Der Sachwalterin bleibe es unbenommen, im Verhandlungsweg von der „A*****" eine Aufstellung der den Haushaltsbeitrag umfassenden Leistungen zu erlangen oder vom Träger der Behindertenhilfe einen Zuschuss bzw die gänzliche Kostentragung zu erwirken. Ihr stehe es auch frei, den Vertrag zu kündigen und sich um eine andere Wohnmöglichkeit zu kümmern. Bis dahin sei die Sachwalterin - schon zur Vermeidung einer klagsweisen Einbringung der Außenstände - zur konsequenten Einhaltung der Vertragsbedingungen verpflichtet. Über Rekurs des Betroffenen und der Sachwalterin hob das Rekursgericht diesen Beschluss auf. Eine Gefährdung des Betroffenen könne schon darin liegen, dass die Geltendmachung der Rückstände Verfahrenskosten verursachen würde. Über die Richtigkeit einer Weisung an den Sachwalter zur Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen könne aber nur entschieden werden, wenn dieser Vertrag wirksam sei. Aus der Bedeutung der vorliegenden Rahmenvereinbarung für den Betroffenen, welche über den Abschluss eines bloßen Mietvertrages weit hinausgehe, ergebe sich, dass dieser nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehöre. Dies gelte vor allem auch deshalb, weil die vorliegende Vereinbarung noch vor Erlassung des Heimvertragsgesetzes abgeschlossen worden sei und die vom Gesetzgeber als dringend notwendig erachtete besondere Umschreibung des Mindeststandards derartiger Rechtsgeschäfte zum Schutz der Pflegebefohlenen in den §§ 27b ff KSchG noch nicht vorgelegen sei. Im weiteren Verfahren werde das Erstgericht daher zunächst über die Genehmigung der vorliegenden Rahmenvereinbarung im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB und erst im Fall der Rechtskraft einer tatsächlich ausgesprochenen Genehmigung neuerlich zu prüfen haben, ob und inwieweit die von der Sachwalterin bisher verweigerte Zahlung der Haushaltsbeiträge im Interesse der Betroffenen gelegen sei. Trotz Zulassung eines Revisionsrekurses (§ 64 Abs 1 AußStrG) durch das Rekursgericht blieb dieser Beschluss unbekämpft. Mit Beschluss vom 21. 3. 2005 (ON 55) erteilte das Erstgericht dem zwischen der Sachwalterin und der „A*****" abgeschlossenen Vertrag vom 24. 2. 2003 die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Der Betroffene werde seit 29. 6. 2003 in einer Wohngemeinschaft/Trainingswohnung betreut. Die Betreuungssituation habe sich verbessert. Diese Betreuung wirke sich auf den Betroffenen positiv aus. Aus diesem Grund sei der Vertrag pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen, ungeachtet der unterschiedlichen Auffassung zwischen der Sachwalterin und der „A*****" über einen nicht geförderten Teil des Entgelts.

Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Betroffenen gab das Rekursgericht nicht Folge.

Die gegenständliche Vereinbarung sei im Sinne der §§ 216, 154 Abs 3 ABGB genehmigungspflichtig (unter Berufung auf Barth/Engel, Heimrecht § 27d KSchG Anm 22 mwN; LGZ Wien 43 R 543/04g und LGZ Wien 45 R 100/05x). Ob einem Rechtsgeschäft eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu erteilen sei, hänge davon ab, ob das Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspreche. Dabei könne es keineswegs nur auf rein vermögensrechtliche Überlegungen ankommen. Vielmehr seien alle Umstände des vorliegenden Falles zu berücksichtigen, sodass die aus finanzieller Sicht günstigste Variante nicht unbedingt insgesamt die dem Wohl des Pflegebefohlenen am besten entsprechende Lösung sein müsse.

Die Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes sei meist ein Grund, diesem die Genehmigung zu versagen, jedoch nur dann, wenn dies dem Verbotszweck der Norm entspreche. Auch müsse umgekehrt die Gesetzes- oder Sittenkonformität keineswegs bedeuten, dass das Geschäft deshalb wirklich im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stehe eine Gesetz- oder Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB der Einhebung von Haushaltsbeiträgen keineswegs fest. Die §§ 27b ff KSchG hätten zum Zeitpunkt des Abschlusses der gegenständlichen Vereinbarung noch nicht gegolten; sie seien noch nicht einmal beschlossen gewesen. Die Zahlung des strittigen Haushaltsbeitrages sei dem Betroffenen in der Vergangenheit - auch nach Einschätzung der Sachwalterin - finanziell offensichtlich sehr wohl möglich gewesen. Zutreffend habe das Erstgericht daher der dadurch entstehenden finanziellen Belastung des Betroffenen geringere Bedeutung zugemessen als der nunmehr sehr zufrieden stellenden Wohn- und Betreuungssituation. Auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von täglich EUR 100,-- ab dem 71. Abwesenheitstag sowie die Vereinbarung einer dreimonatigen Kündigungsfrist spreche nicht zwingend gegen eine Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 41a KSchG sei nämlich die einmonatige Kündigungsfrist des § 27h KSchG ohnedies auch nach dem 1. 7. 2004 eintretende Sachverhalte anzuwenden (unter Berufung auf Barth/Engel, Heimrecht § 41a KSchG Anm 1).

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zur Frage der gerichtlichen Genehmigungspflicht von Heimverträgen keinerlei oberstgerichtlicher Judikatur bestehe. Für den Fall der Bejahung der Genehmigungspflicht sei auch die Reichweite der Übergangsbestimmung des § 41a KSchG klärungsbedürftig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig:

1.1. Vorweg ist - in Anbetracht des Umstandes, dass § 46 Abs 3 AußStrG wegen der durch die Genehmigung des Vertrages bereits erworbenen Rechtsposition der „A*****" nicht anzuwenden ist - darauf zu verweisen, dass der Revisionsrekurs rechtzeitig ist. Die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes erfolgte nämlich an den Sachwalter persönlich, obwohl sich der einschreitende Rechtsanwalt bereits in seinem ersten Rekurs (ON 56) auf die Erteilung einer Vollmacht durch den Betroffenen und den Sachwalter berufen und ausdrücklich die Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu seinen Handen begehrt hatte. Die Weiterleitung der Rekursentscheidung an den Rechtsanwalt erfolgte am 25.10.2005. Ausgehend von diesem Datum wurde der Revisionsrekurs aber jedenfalls innerhalb der Frist des § 46 Abs 1 AußStrG erhoben.

1.2. Dass der Betroffene im vorliegenden Fall im eigenen Namen rekurslegitimiert ist, kann keinem Zweifel unterliegen (vgl nur Fucik/Mayr, Das neue Verfahren außer Streitsachen³ Rz 88 aE). Weil der Revisionsrekurswerber ohnedies bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten war, erübrigt sich im vorliegenden Fall ein Eingehen auf die Auffassung Schauers (Zu Rechtsmittellegitimation und Vertretungszwang im Sachwalterschaftsverfahren, FS Rechberger [2005] 487 ff [492 ff]), wonach § 6 Abs 2 AußStrG nur die gewillkürte Vertretung beschränkt, nicht aber ein persönliches Auftreten des gesetzlichen Vertreters im Rekursverfahren verhindern will.

1.3. In Hinblick auf die von Klicka (Zur Stellung des Freihandkäufers im konkursgerichtlichen Genehmigungsverfahren, FS Jelinek (2002) 93; derselbe, JBl 2002, 466 [Entscheidungsanmerkung]) wiederholt geäußerte Kritik an der Rechtsprechung ist auch klarzustellen, dass das Rekursverfahren im vorliegenden Fall einseitig ist. Der Vertragspartner des Pflegebefohlenen ist am Genehmigungsverfahren nicht beteiligt (Birkner, Parteistellung und rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren [1996] 22; EvBl 1946/144 = JBl 1946, 165; SZ 31/52; NZ 1994, 280; zum vergleichbaren Problem des Freihandkäufers im konkursgerichtlichen Genehmigungsverfahren ebenso SZ 36/59; EvBl 1968/165; OLG Wien ZIK 1997, 104; 8 Ob 251/01x = JBl 2002, 465 [abl Klicka]; RIS-Justiz RS006256; RS0006953; zur abhandlungsbehördlichen Genehmigung eines Vertrages ebenso EvBl 1969/187). Dies entspricht der erklärten Absicht des historischen Gesetzgebers, wonach das Pflegschaftsverfahren nur dazu diene, die Interessen des Pflegebefohlenen, nicht aber diejenigen seiner Vertragspartner und sonstiger Dritter zu schützen (ErläutRVAußStrG 224 BlgNR 22. GP 23; abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 43). Deren rechtliche Stellung werde durch das Genehmigungsverfahren nicht unmittelbar im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG beeinflusst (ErläutRVAußStrG 224 BlgNR 22. GP 23; abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 43). Diese Nichtbeteiligung des Dritten am Genehmigungsverfahren ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unter dem Aspekt des Art 6 MRK unbedenklich (vgl G. Kodek, Gehörprobleme im Konkurs, in Konecny, Insolvenzforum 2003, 19 [57 ff]; derselbe, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 und 589 [596]). Wenn sich Klicka auf die zum grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren ergangene Entscheidung des EGMR vom 16.7.1971 im Fall Ringeisen beruft, übersieht er, dass - anders als bei der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - kein Rechtsanspruch des Dritten auf Erteilung der konkurs- bzw pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung besteht. Zudem hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in einer einschlägigen - noch dazu Österreich betreffenden - Entscheidung eine von einem Freihandkäufer wegen seiner Nichtbeteiligung am Genehmigungsverfahren erhobene Beschwerde als offenbar unbegründet zurückgewiesen (EKMR 8.12.1991 X gegen Österreich, DR 27, 197; dazu G. Kodek in Konecny, Insolvenzforum 2003, 19 [61 ff]).

2. Auch wenn vom Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ausgesprochen wurde, hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zu prüfen und darf das ihm vorgelegte Rechtsmittel inhaltlich nur dann behandeln, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Geht es jedoch lediglich darum, ob bereits vorhandene Judikaturgrundsätze auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar sind, können nur grobe Subsumptionsfehler eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen. Dass noch keine Judikatur zu einem vergleichbaren Sachverhalt vorliegt, reicht für eine Überwindung der in § 62 Abs 1 AußStrG normierten Rechtsmittelbeschränkung nicht aus. Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr lediglich allgemeine Leitlinien zur Lösung von Rechtsfragen vorzugeben oder im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler im Einzelfall zu beheben, nicht aber zu jeder Abweichung Stellung zu nehmen, die den gerade zu beurteilenden Sachverhalt bei grundsätzlich gleicher Problemlage von einem bereits entschiedenen unterscheidet. Wenn der Gesetzgeber den Gerichten - etwa durch die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder durch die Anheimstellung einer Ermessensentscheidung - einen Beurteilungsspielraum einräumt, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dieser Beurteilungsspielraum verlassen wird (GesRZ 1992, 202; RZ 1994, 38; 5 Ob 91/97 uva).

3.1. Aus § 154 Abs 3 ABGB, der kraft der in §§ 228, 282 ABGB enthaltenen Verweisung auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters gilt, ergibt sich, dass Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichtes bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheiten nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Bei dieser Entscheidung ist auf das Wohl des Pflegebefohlenen, insbesondere auch der behinderten Person (vgl § 281 ABGB), Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0048207). Die Frage, ob eine bestimmte Disposition dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, ist eine zwangsläufig nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung (10 Ob 77/01y; 9 Ob 107/04g; ebenso zur Genehmigung der Prozessführung RIS-Justiz RS0048207; 1 Ob 623/90). Diese Frage ist vom Pflegschaftsgericht stets unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar (10 Ob 208/00m; ausdrücklich zum Sachwalterschaftsrecht 7 Ob 261/04i).

3.2. Mit der Auffassung, dass im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere die persönlichen Betreuungsbedürfnisse des Betroffenen einerseits und die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel andererseits der Abschluss des gegenständlichen Vertrages dem Wohl des Betroffenen entspricht, haben die Vorinstanzen den ihnen insoweit zukommenden Beurteilungsspielraum jedenfalls nicht überschritten.

3.3. Daran vermögen die vom Revisionsrekurswerber vorgetragenen Bedenken nichts zu ändern: Der Revisionsrekurswerber übersieht, dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vertrages noch nichts über die Verbindlichkeit des Vertrages aussagt. Daraus ist daher für die Frage nichts abzuleiten, ob dieser nichtig oder anfechtbar ist (Nademleinsky in Schwimann, ABGB3 § 154 Rz 16; ecolex 2000/229 uva). Lediglich dann, wenn ein Geschäft von vornherein als nichtig oder anfechtbar erkennbar ist, ist dieses nicht zu genehmigen (Nademleinsky aaO). Wenn die Vorinstanzen das Vorliegen einer evidenten Rechtswidrigkeit in diesem Sinne verneint haben, ist darin jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

3.4. Im Übrigen hat schon das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der vorliegende Vertrag ohnedies nach Maßgabe des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 27h KSchG iVm § 41a Abs 17 KSchG gekündigt werden kann. Diese Auslegung, die vom Revisionsrekurswerber nicht bestritten wird, steht im Einklang mit dem Willen des historischen Gesetzgebers. Der Justizausschuss sah nämlich die zitierte Bestimmung an Stelle einer in der Regierungsvorlage enthaltenen ausdrücklichen Regelung, wonach auch Altverträge nach den neuen Bestimmungen gekündigt werden können (ErläutRV 202 BlgNR 22. GP 13), vor, ohne darin eine sachliche Abweichung zu erblicken (JAB 377 BlgNR 22. GP 4; Barth/Engel, Heimrecht 155 ff).

4.1. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Erstgericht ohne ausdrücklichen Antrag der Sachwalterin über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung entschieden hat. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es ganz allgemein zu den Aufgaben des Pflegschaftsgerichtes bzw des Sachwalterschaftsgerichtes, die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters der unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehenden Personen (§ 21 Abs 1 ABGB) zu überwachen, die Gesetzmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der von ihm getroffenen oder in Aussicht genommenen Rechtshandlungen zu prüfen und dazu bindende Weisungen zu erteilen. Das Gericht hat dabei die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters ganz allgemein in geeigneter Weise zu überwachen und ihn gegebenenfalls auch über die Folgen der in Aussicht genommenen Schritte bzw eines Unterbleibens solcher beabsichtigter Maßnahmen zu belehren bzw aufzuklären; dies gilt jedenfalls dann, wenn es - auf welche Weise immer - davon Kenntnis erlangt, dass die rechtliche oder wirtschaftliche Sphäre des Pflegebefohlenen gefährdet erscheint (7 Ob 48/03i mwN). Bei Vorliegen einer derartigen Gefährdung kann das Gericht solche Weisungen auch für Geschäfte erteilen, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen (1 Ob 7/94 mwN).

4.2. In diesem Sinne kann das Pflegschaftsgericht auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes im Sinne des § 154 ABGB entscheiden (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 209). An diesen Grundsätzen ist durch das Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes keine Änderung eingetreten. Die Bestimmung des § 8 AußStrG, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. Die im Gesetz teils ausdrücklich angeordnete, teils vorausgesetzte Überwachung des gesetzlichen Vertreters bzw des Sachwalters erfordert insoweit die amtswegige Tätigkeit des Gerichtes. Auch § 117 Abs 1 AußStrG bezieht sich nur auf die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens insgesamt, nicht aber auf die einzelnen Verfahrensschritte.

4.3. Im Übrigen kann sich der Revisionsrekurswerber durch die amtswegige Entscheidung über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Vertrages nicht beschwert erachten. Ohne Zustimmung geschlossene Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind nämlich unabhängig von deren wirtschaftlicher Vorteilhaftigkeit für den Geschäftsunfähigen schwebend unwirksam (Rummel in Rummel, ABGB³ § 154 Rz 17 und § 865 Rz 5 ff). Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Teile gebunden (Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 § 865 Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0053275), sie können also während der Schwebezeit vom Vertrag nicht zurücktreten (Apathy/Riedler aaO). Der Geschäftsunfähige hat auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Schwebezustandes (vgl auch § 865 letzter Satz ABGB). Vielmehr ist der gesetzliche Vertreter nach Treu und Glauben verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung des abgeschlossenen Vertrages beim Pflegschaftsgericht herbeizuführen, um auf diese Weise den Schwebezustand zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen, ob der Vertrag rückwirkend zu einem voll wirksamen Vertrag wird oder zufolge der Verweigerung der Genehmigung seine Wirkung verliert (1 Ob 160/57 = SZ 31/52; RIS-Justiz RS0049151). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Genehmigungspflicht wendet, ist der Revisionsrekurswerber durch die erfolgte Erteilung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung jedenfalls nicht beschwert, wäre doch bei Fehlen einer Genehmigungspflicht der abgeschlossene Vertrag sofort voll wirksam.

Da die Entscheidung im vorliegenden Fall somit nicht von Rechtsfragen im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt, war der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen.

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