Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn die Großeltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. Im Übrigen gilt der § 231 sinngemäß; der Unterhaltsanspruch eines Enkels mindert sich jedoch auch insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Großelternteil nur insoweit Unterhalt zu leisten, als er dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
Oö. LKUFG · Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz
§ 13 § 13Anspruchsberechtigung und Leistungen
…zum vollendeten 18. Lebensjahr; der Kinderzuschuss gebührt auch für Enkel, die mit dem Schwerversehrten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihm gegenüber im Sinn des § 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und ebenso wie der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im Inland haben; 7. der Kinderzuschuss ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf…
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