(1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Gericht anordnen, dass ein Geschäftsstück durch einen Gerichtsbediensteten seines Personalstandes in einem anderen Gerichtssprengel zuzustellen ist.
(3) Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) ist zuzustellen, wenn das Gericht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen für wahrscheinlich erachtet. Edikte sind in der in § 117 Abs. 2 ZPO angeordneten Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus kann von Amts wegen oder auf Antrag eine ortsübliche Bekanntmachung angeordnet werden.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 203
…Anträge sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Zurücknahme eines Antrags weiter anzuwenden. (4) Die Bestimmungen über die Bekanntmachung von Edikten (§ 24 Abs. 3) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher…
Art. 16 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu § 207b, BGBl. I Nr. 111/2003)
…von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.…