BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der ErwachsenenvertretungErster Abschnitt Allgemeine BestimmungenV. Vermögenssorge§ 258

§ 258

In Kraft seit 01. Juli 2018
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