§ 21 II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen — ABGB
(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
§ 7 S. KBBG · S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 7 Persönliche Voraussetzungen
…1) Eine natürliche Person oder eine Mehrheit von natürlichen Personen erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn diese 1. volljährig ( § 21 Abs 2 ABGB ) und handlungsfähig ( § 24 Abs 1 ABGB ) ist/sind, 2. österreichische(r) Staatsbürger(in) oder Staatsangehörige(r) eines Staates ist/sind, dem Österreich auf Grund…
§ 37b Persönliche Eignung
…1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese: 1. volljährig ( § 21 Abs 2 ABGB ) und handlungsfähig ( § 24 Abs 1 ABGB ) ist; 2. zuverlässig (§ 7 Abs 3 und 4) ist; 3. gesundheitlich geeignet ist, und 4. umfassend…
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