BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Erstes Hauptstück. Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen§ 21

§ 21

In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date