(1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Sie heißen schutzberechtigte Personen.
(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.
ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 21 II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen
…II. Personenrechte der Minderjährigen und sonstiger schutzberechtigter Personen § 21. (1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen…
§ 205
…Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen. (2) Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden 1. im Sinn des § 21 Abs. 1 schutzberechtigte Personen; 2. Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl…
§ 243 Eignung
…und Dauer der Vertretung Eignung § 243. (1) Als Vorsorgebevollmächtigter und Erwachsenenvertreter darf nicht eingesetzt werden, wer 1. schutzberechtigt im Sinn des § 21 Abs. 1 ist, 2. eine dem Wohl der volljährigen Person förderliche Ausübung der Vertretung nicht erwarten lässt, etwa wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, oder 3…
§ 277 Voraussetzungen
…sie ein Kurator zu bestellen. (2) Ein Kurator ist auch dann zu bestellen, wenn die Interessen einer minderjährigen oder sonst im Sinn des § 21 Abs. 1 schutzberechtigten Person dadurch gefährdet sind, dass in einer bestimmten Angelegenheit ihre Interessen jenen ihres gesetzlichen Vertreters oder jenen einer ebenfalls von diesem…
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