(1) Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (§. 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dies umfasst auch Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme.
(2) In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Unternehmens einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen erfolgen.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 16
…Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird. (12) Art. 15 Z 4 und 12 (§§ 93 und 371 ZPO) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 31. Dezember…