BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches GesetzbuchErster Theil. Von dem Personen-Rechte.Sechstes Hauptstück Von der Vorsorgevollmacht und der ErwachsenenvertretungErster Abschnitt Allgemeine BestimmungenII. Auswahl und Dauer der Vertretung Eignung§ 245

§ 245Beginn und Fortbestand

In Kraft seit 01. Juli 2018
Up-to-date