RS0006210 – OGH Rechtssatz
RS0006210 – OGH Rechtssatz
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So wie der Vertragspartner des Minderjährigen kein Recht auf Genehmigung des Vertrages hat, hat er auch kein Recht auf eine Verweigerung dieser Genehmigung, weil die Frage der Genehmigung nur vom Pflegschaftsgericht und nur unter Bedachtnahme auf die Interessen des Pflegebefohlenen zu prüfen ist. Dem ehelichen Vater steht daher auch kein Recht zu, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des von ihm geschlossenen Unterhaltsvergleiches mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen.