RS0009084 – OGH Rechtssatz
RS0009084 – OGH Rechtssatz
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§ 21 Abs 1 ABGB enthält nicht bloß eine programmatische Erklärung, die erst ihrer Konkretisierung durch andere gesetzliche Bestimmungen bedürfte. Diese Bestimmung ist vielmehr eine Fürsorgemaßnehme für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen, und positiviert generell den hohen Rang des Schutzinteresses nicht voll handlungsfähiger Personen.