RS0006023 – OGH Rechtssatz
RS0006023 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch im Außerstreitverfahren haben Zustellungen, wenn eine Partei eine Bevollmächtigten bestellt hat, an diesen zu erfolgen. Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos.