JudikaturJustizRS0006023

RS0006023 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Februar 2021

Auch im Außerstreitverfahren haben Zustellungen, wenn eine Partei eine Bevollmächtigten bestellt hat, an diesen zu erfolgen. Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos.

Entscheidungen
53