JudikaturJustiz15Os13/95

15Os13/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Februar 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Köttner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hasan S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Hasan S*, Mehmet Ö* und Salih C* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. November 1994, GZ 13 Vr 2343/94 91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurden die türkischen Staatsangehörigen Hasan S*, Mehmet Ö* und Salih C* des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil sie am 20. August 1994 in L* (Bezirk L*) im bewußten gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter mit dem Vorsatz, die kurdische Arbeiterpartei PKK unrechtmäßig zu bereichern, Cebrail K* durch die Drohung, ihn umzubringen bzw dafür Leute der PKK aus Deutschland und der Schweiz anzufordern, wenn er sich am 15. September 1994 weigere, den Betrag von 10.000 S als Spende für die PKK zu zahlen, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung zu nötigen versuchten, die diesen am Vermögen schädigen sollte.

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die von den Angeklagten (in getrennten Rechtsmittelschriften) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, die der Angeklagte Ö* auf die Z 5 und 9 lit a, die Angeklagten S* und C* (inhaltlich weitgehend gleichlautend) auf die Z 1, 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützen; den Strafausspruch bekämpfen sie mit Berufung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ö*:

Den nur nominell und summarisch auf die genannten Nichtigkeitsgründe gestützten Beschwerdeausführungen dieses Angeklagten ist voranzustellen, daß die Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist, oder wenn ohne nähere Begründung bloß behauptet wird, es handle sich um keine strafbare Handlung (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 E 26 und 28).

Unter diesem Aspekt versagt zunächst die als Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu verstehende allgemeine Behauptung "Nach Rechtsmeinung des Angeklagten liegt weder der angezogene Tatbestand vor". Solcherart verstößt nämlich die Beschwerde gegen das im § 285 a Z 2 StPO verankerte Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung, inwiefern dem Gerichtshof bei Unterstellung der festgestellten Tat unter das angewendete Gesetz ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll (Mayerhofer/Rieder aaO § 285 a E 43, 44, 45, 61, 63).

Der weitere Beschwerdeeinwand, es liege "auch eine gefährliche Drohung im Sinne der zitierten Bestimmungen nicht vor", steht in unlösbarem Widerspruch zu den unmißverständlichen Urteilskonstatierungen über die durch die Angeklagten erfolgte ernst gemeinte und ernst genommene gefährliche Drohung des Opfers mit dem Tode (US 3 iVm US 8 f und 18). Dies gilt gleichermaßen für die vom Beschwerdeführer aus den in den Urteilsgründen ohnehin mitberücksichtigten Tatsachen (vgl US 6 f) eigenwillig und urteilsfremd gezogenen Schlußfolgerungen, wonach Cebrail K* die "angeblich" in Aussicht gestellten Übel nicht ernst genommen haben könne und auch die "angebliche" Äußerung, er könnte von Leuten in Linz bzw der Schweiz umgebracht werden, nicht ernst zu nehmen sei. Auch dazu hat das Schöffengericht geradezu das Gegenteil festgestellt, daß nämlich die Angeklagten "betonten, daß .... die Drohung ernst gemeint sei" und K* "die Bedrohung sowie die Äußerungen der drei Angeklagten ernst genommen und sich gefürchtet" habe (US 8 unten bis 9 iVm US 18).

Eine vom Rechtsmittelwerber zu Unrecht vermißten Feststellung, daß über Betreiben der PKK Morde oder Gewalttaten tatsächlich verübt wurden, enthält das Urteil ohnedies (US 16 unten/17 oben); weitere Ausführungen waren nicht erforderlich; genug daran, daß angesichts weithin bekannt gewordener Gewalttaten im Inland und im Ausland im Zusammenhang mit dem Kurdenproblem die Drohung jedenfalls ernst gemeint erschien. Diese Ernstlichkeit der Drohungen erschlossen die Tatrichter entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen "Rechtsmeinung" nicht aus "reiner Vermutung" des Zeugen K*, sondern aus dessen für glaubwürdig beurteilten (wiederholten) Aussage (US 9 ff, 17).

Soweit der Nichtigkeitswerber unter Zitierung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO sowie unter weitgehender Wiederholung der schon zur Rechtsrüge gewählten Argumentation sinngemäß darzulegen trachtet, daß der Ausspruch über eine (vermeintlich) entscheidende Tatsache (der Zeuge K* habe die Drohung sowie die Äußerungen der drei Angeklagten ernst genommen und sich gefürchtet) mangelhaft begründet sei und das Urteil auch eine nähere Begründung dafür schuldig bleibe, aus welchen Motiven heraus K* sich tatsächlich fürchten hätte müssen, genügt es, ihm zu erwidern, daß damit keine entscheidende (weil weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsame) Tatsache berührt wird (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 26). Denn nur um eine solche handelt es sich bei der aufgeworfenen Frage, ob die Drohung in dem Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat; ist doch bei gebotener Anlegung eines objektiv individuellen Maßstabes allein maßgeblich, ob der Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte, die Täter seien in der Lage und willens, das angekündigte Übel (wenn auch nicht unbedingt genau unter den angeknüpften Modalitäten) tatsächlich herbeizuführen, wobei übergröße Ängstlichkeit ebenso wie besonderer Mut des Bedrohten außer Betracht zu bleiben haben und es gar nicht erforderlich ist, daß im Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt wurde (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 74 RN 21; § 105 RN 11; § 144 RN 5). Von einer fehlerhaften Begründung kann demnach keine Rede sein.

Zusammenfassend zeigt sich, daß der Rechtsmittelwerber nach Inhalt und Zielrichtung seines Vorbringens lediglich den unzulässigen Versuch unternimmt, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die in einer Gesamtschau aller maßgeblichen Verfahrensergebnisse sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnene, zureichend, lebensnah und im Einklang mit den Denkgesetzen begründete Überzeugung der Tatrichter zu bekämpfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*:

Dieser Beschwerdeführer stützt seine Berechtigung zur Geltendmachung der Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO im wesentlichen darauf, daß er zwar in der Hauptverhandlung vom 16. November 1994 "das Gericht bzw sämtliche entscheidende Richter" nicht als befangen abgelehnt habe; dennoch liege dieser "absolut rügepflichtige" Nichtigkeitsgrund vor, weil er sich schon am 31. Oktober 1994 anläßlich der kontradiktorischen Vernehmung des Zeugen K* durch den Untersuchungsrichter dem "Ablehnungsantrag" des Angeklagten S* (richtig: C*) angeschlossen habe (vgl 39/II); da dieses Protokoll in der Hauptverhandlung über Antrag verlesen worden sei (241/II), könne ungeachtet der Tatsache, daß das Oberlandesgericht Graz über den Ablehnungsantrag unanfechtbar entschieden habe (ON 82) dieser Nichtigkeitsgrund erneut geltend gemacht werden.

Der Beschwerde zuwider ist jedoch unabdingbare prozessuale Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, daß der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit (wenn auch nur vermeintlich) begründenden Umstand gleich zu Beginn der Verhandlung oder was im konkreten Fall ohnehin nicht gegeben war wenn er ihm erst später bekannt geworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gelangt war, geltend gemacht hat, wobei die Kenntnis des Angeklagten jener seines Verteidigers gleichzuhalten ist (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 1 E 31 a, 31 b, 32).

Nachdem weder der Angeklagte S* noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung einen Ablehnungsantrag gestellt haben die Verlesung eines Protokolles ersetzt nicht eine Antragstellung (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 29, 32 f) , ist er zur Erhebung der Verfahrensrüge (Z 1) gar nicht legitimiert. Aber davon abgesehen wäre der Beschwerde auch bei sachlicher Erledigung wie zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C* dargelegt werden wird kein Erfolg beschieden gewesen.

In der weiteren Verfahrensüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer allerdings im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen (Z 1) , der Ablehnungsantrag (betreffend den Vorsitzenden und die beisitzende Richterin) sei in der Hauptverhandlung "ordnungsgemäß gestellt und auch ordnungsgemäß begründet" worden. Indes läßt sich dem öffentlichen Glauben machenden -Hauptverhandlungsprotokoll (ON 90), dessen Berichtigung der Angeklagte S* nicht begehrt hat, ein Antrag dieses Angeklagten auf Ablehnung des Gerichtshofes oder einzelner Mitglieder desselben nicht entnehmen (147/II).

Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt jedoch voraus, daß über einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden wurde (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 1 und 4). Da der Beschwerdeführer aber keinen Ablehnungsantrag in der Hauptverhandlung gestellt hat, ermangelt es auch dieser Verfahrensrüge an der formellen Berechtigung, sodaß auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht mehr weiter einzugehen ist.

Mit dem Einwand in der auf § 281 Abs 1 Z 9 (ersichtlich gemeint: lit a; der Sache nach auch Z 10) StPO gestützten Rechtsrüge, "Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen läßt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit ableiten, daß der Angeklagte Hassan S* ebenfalls eine Drohung gegen den Zeugen K* ausgesprochen hat, die den Tatbestand der schweren Erpressung führen würde", verfehlt der Rechtsmittelwerber die prozeßordnungsgemäße Darstellung des relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Übergeht er doch glattweg die bezüglichen Urteilskonstatierungen (US 3, 8 f, 18), denen zufolge alle drei Angeklagten Geld forderten, nach einem Faustschlag des S* gegen das Tatopfer alle drei Angeklagten, die sich drohend um K* aufgestellt hatten, ihre Forderung auf Zahlung von 10.000 S an die PKK wiederholten und ihr mit der von Ö* ausgesprochenen inkriminierten Drohung Nachdruck verliehen, wobei S* und C* überdies betonten, daß er (K*) zahlen müsse und die Drohung ernst gemeint sei, da sie Leute hätten, um diese auszuführen. Der Nachweis einer fehlerhaften Gesetzesanwendung durch das Schöffengericht kann aber nur auf der Grundlage des festgestellten Tatsachensubstrates geführt werden und verlangt überdies eine Begründung, worin der Beschwerdeführer die unrichtige Gesetzesanwendung erblickt.

Das weitere Vorbringen, nämlich, es hätte "mangels entsprechender Beweise im Zweifel kein Freispruch gefällt werden müssen", ist selbst unter Korrektur des darin enthaltenen Diktat oder Schreibfehlers überhaupt nur ein unzulässiger Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, die sich auf tragende Verfahrensergebnisse stützt.

Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Rechtsmittelantrag, "nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten"; denn der (der Sache nach damit relevierte) Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den § 288 a StPO abstellt, wurde im vorliegenden Verfahren deshalb nicht verwirklicht, weil das (von ihm angerufene) Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über den Anklageeinspruch dieses Beschuldigten zuständig war und in der Nichtigkeitsbeschwerde keine Umstände dargetan wurden, weshalb dieser Gerichtshof zweiter Instanz unzuständig gewesen sein soll.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C*:

Soweit den Ausführungen unter Punkt II. der Beschwerdeschrift dieses Rechtsmittelwerbers (347 ff/II) überhaupt nur im Zusammenhang mit der Aktenlage (ON 73 und 90) sinnvoll entnommen werden kann, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO mit der Behauptung releviert, C* habe den Vorsitzenden und den Beisitzer des erkennenden Gerichtshofes zu Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt, weil die Untersuchungsrichterin über "ausdrückliche Anordnung" des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz eine kontradiktorische Vernehmung des Zeugen Cebrail K* contra legem und ohne Veranlassung durchgeführt habe; zwar werde in den Bestimmungen der §§ 67 und 68 StPO lediglich auf die "Ausgeschlossenheit" von Richtern, nicht aber auf eine mögliche "Voreingenommenheit" eines gesamten Schöffensenates Bezug genommen, doch im Hinblick darauf, daß im Landesgericht für Strafsachen Graz eine gerichtsbekannte Sprayaktion mit dem Wortlaut "Für ein freies Kurdistan" stattgefunden habe und "sämtliche Richter, auch der Vorsitzende, insbesondere aber der Beisitzer während einer langen Zeit mit dieser Leuchtschrift konfrontiert wurden", seien sie "zumidest als Zeugen dieser Handlungen anzusehen"; gemäß § 281 Abs 1 Z 1 StPO sei aber von der Mitwirkung als Richter in allen Instanzen unter anderem ausgeschlossen, wer außerhalb einer Dienstverrichtung Zeuge der in Frage stehenden Handlungen gewesen oder in der Sache als Zeuge vernommen worden ist oder vernommen werden soll.

Mit diesem Vorbringen wird indes der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund, der wie schon die Beschwerde an sich zutreffend erkennt nur dann gegeben wäre, wenn sich ein nach §§ 67 und 68 StPO ausgeschlossener Richter an der (hier aktuellen) Entscheidung beteiligt hätte, nicht dargetan, weil keiner der in den zitierten Normen taxativ (vgl Foregger/Kodek StPO6 Erl I zu § 68) aufgezählten Ausschließungsgründe behauptet wird. Die Wahrnehmung einer Sprayschrift machte die Richter nicht zu Zeugen der in Frage stehenden Handlung iSd § 68 Abs 1 Z 1 StPO, dh des im vorliegenden Verfahren unter Anklage stehenden Deliktes (Mayerhofer/Rieder aaO § 68 E 2 a = SSt 57/17 uam).

Soweit der Nichtigkeitswerber mit dem Hinweis auf die im Zwischenverfahren von der Untersuchungsrichterin gemäß § 162 a StPO nach seiner (verfehlten) Rechtsmeinung "kontra legem" vorgenommene vornehmlich der Sicherung der im Art 6 Abs 3 lit d MRK umschriebenen Verteidigungs rechten dienenden kontradiktorische Vernehmung des Zeugen K* (ON 73), gegen deren Verlesung in der Hauptverhandlung sich im übrigen keiner der Angeklagten ausgesprochen hat (239 f/II), und mit der tatsachenwidrigen Mutmaßung, sämtliche Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz seien "Zeugen" der in Graz gerichtsbekannten Sprayaktion gewesen, eine Befangenheit der im gegenständlichen Strafverfahren erkennenden Berufsrichter abzuleiten sucht, vermag er schon mangels Nennung der Bestimmung des § 72 StPO im § 281 Abs 1 Z 1 StPO ebensowenig einen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen (SSt 57/17), wobei ein etwaiger Einfluß eines im Asylverfahren des Beschwerdeführers vom Bundesministerium für Inneres erlassenen Bescheides vom 16.November 1994 auf die Frage der Befangenheit der Berufsrichter auch nicht ansatzweise erkennbar ist.

Nach dem Gesagten wurde Salih C* aber auch durch die unter Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gerügte Abweisung (151 f/II) der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung "wiederholten Befangenheitsanträge", mit denen er "den Vorsitzenden und die Beisitzerin" ablehnte (150/II), in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.

Ein derartiges teils bloß auf einer irrigen Rechtsansicht über die Zulässigkeit einer Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsrichter auch im sogenannten Zwischenverfahren (s SSt 34/66 = EvBl 1964/177; SSt 56/65 = EvBl 1986/65 = RZ 1986/8; EvBl 1963/160; JBl 1959/241), teils nur auf Spekulationen (vor allem im Zusammenhang mit der erst verspätet in der Beschwerde ins Spiel gebrachten möglichen Verletzung der Unschuldsvermutung) beruhendes Vorbringen ist von vornherein zur Geltendmachung eines begründeten Ablehnungsantrages ungeeignet, weshalb der (gemäß § 238 StPO zur Entscheidung über den in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag zuständige) Gerichtshof nicht gehalten war, dem vom Ablehnungsantrag ersichtlich umfaßten Begehren des Beschwerdeführers auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer (neuerlichen) Entscheidung gemäß § 74 StPO zu entsprechen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 74 E 8, 16; SSt 57/17; 15 Os 100,103/92 nv). Dies schon deshalb, weil ohnehin das gemäß § 74 Abs 2 StPO außerhalb der Hauptverhandlung zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes erster Instanz zuständige Oberlandesgericht Graz noch vor Beginn der Hauptverhandlung mit Beschluß vom 10.November 1994 (ON 82) einen inhaltsgleichen und fristgerecht eingebrachten Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen hat, wobei dieser Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz gegenüber dem in der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag, der sich insoweit als verspätet erweist (§ 73 StPO), Rechtskraftwirkung zukommt (vgl 12 Os 171/86; abermals 15 Os 100,103/92), weil angesichts der abschließenden Regelung des Verfahrens über eine Ablehnung wegen Befangenheit in den §§ 73 bis 74 a StPO derselbe Gegenstand nicht nochmals über den Umweg des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden kann (Mayerhofer/Rieder aaO § 74 E 14 § 281 Z 4 E 9).

Für die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und den Beschwerdeantrag nach "§ 288 a StPO", die sich wortgetreu mit dem Inhalt jener des Angeklagten S* decken, gelten uneingeschränkt die diese Punkte erledigenden Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Zu ergänzen ist lediglich, daß Salih C* nach der Aktenlage keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben hat (vgl ON 46, 62, 64 und 65), sodaß der Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO bei ihm schon von vornheherein nicht verwirklicht worden sein konnte.

Aus den dargelegten Gründen waren demnach die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten (§ 285 i StPO).

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