RS0097276 – OGH Rechtssatz
RS0097276 – OGH Rechtssatz
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Dieser Ausschließungsgrund ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur gegeben, wenn ein Richter außerhalb seiner Dienstverrichtung - also nicht wegen Wahrnehmungen im Rahmen seiner richterlichen Befugnisse - Zeuge der in Frage stehenden Handlung, dh der hier unter Anklage gestellten Delikte war oder in dieser Sache, dh in dieser Strafsache, nicht aber in anderen Verfahren, als Zeuge vernommen wurde oder als Zeuge vernommen werden soll.