JudikaturJustizRS0092132

RS0092132 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 2022

Für eine gefährliche Drohung ist nicht erforderlich, dass der Täter das angedrohte Übel verwirklichen will oder kann. Die tatsächliche Erregung von Besorgnissen wird daher nicht verlangt.

Entscheidungen
52