StPO
Gliederung
1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
5. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt Einsatz der Informationstechnik
§ 74 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird, finden die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.
(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben beim Verarbeiten personenbezogener Daten den Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit (§ 5) zu beachten. Jedenfalls haben sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen an der Geheimhaltung zu wahren und vertraulicher Behandlung personenbezogener Daten Vorrang einzuräumen. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien (§ 39 DSG) und strafrechtlich relevanter personenbezogener Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen zu treffen.
§ 74 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 74 Verarbeitung personenbezogener Daten
…§ 74. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit zum Verarbeiten personenbezogener Daten nichts anderes bestimmt wird…
Art. 115 Artikel 115
…Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§54, 74 bis 76, 77, 117 und 141 bis 143 , BGBl. Nr. 631/1975) (1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112 und…
§ 115f Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
…Datenträger und Daten und Einsichtnahme in diese ist zulässig, um im Rahmen der gerichtlichen Bewilligung die erforderlichen Daten ( Abs. 3 ) zu sichern ( § 74 Abs. 2 ). (8) In jedem Fall ist der von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie einer Sicherstellung nach Abs. 4 betroffenen Person…
Rückverweise