JudikaturJustizRS0099469

RS0099469 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2023

Eine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Z 5 StPO ist nur eine solche, die für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes StG oder unter einen bestimmten Strafsatz maßgebend ist. Die Annahme eines Erschwerungsumstandes, der nicht einen besonderen Strafsatz bedingt, ist nicht die Feststellung einer entscheidenden Tatsache.

Entscheidungen
76