RS0099870 – OGH Rechtssatz
RS0099870 – OGH Rechtssatz
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Nicht nachvollziehbar ist der Rechtsmittelantrag, "nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten"; denn der Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO, auf den § 288 a StPO abstellt, wurde im vorliegenden Verfahren deshalb nicht verwirklicht, weil das OLG zur Entscheidung über den Anklageeinspruch des Beschuldigten zuständig war und in der Nichtigkeitsbeschwerde keine Umstände dargetan wurden, weshalb dieser Gerichtshof zweiter Instanz unzuständig gewesen sein soll.