RS0099620 – OGH Rechtssatz
RS0099620 – OGH Rechtssatz
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Mit der bloßen Behauptung, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sei keine strafbare Handlung bzw die Feststellungen reichten für eine Verurteilung nicht aus, ohne dass dargetan wird, weshalb dies im einzelnen so sei, wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.