Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Anton H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Anton H***** des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. …
Rechtliche Beurteilung Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs 1 Z 5 a und 11 StPO gestützt wird. Dem Vorbringen in der Beweisrüge (Z 5 a) zuwider bestehen gegen die Urteilsfeststellung, daß das Bügeleisen, mit dem der Beschwerdeführer Belane B***** attackiert hatte, heiß war,…