JudikaturJustizRS0097209

RS0097209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Mai 2003

Wurde einem vor der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag nicht Folge gegeben und wird dieser Antrag - trotz unveränderter Sachlage - in der Hauptverhandlung nur erneuert, kann dessen (abermalige) Abweisung im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ablehnung (§ 74 Abs 3 StPO) nicht aus der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft werden (SSt 52/29).

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5