JudikaturJustizRS0098044

RS0098044 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2001

Durch die einverständliche Verlesung in einer früheren Hauptverhandlung gestellter Anträge und der darüber ergangenen Entscheidung in der neu durchgeführten neuen Hauptverhandlung wird nicht bewirkt, daß diese Anträge als in der neuen Hauptverhandlung wiederholt anzusehen sind.

Entscheidungen
24