JudikaturJustizRS0097161

RS0097161 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2007

Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß § 238 StPO der Gerichtshof endgültig; dieses Zwischenerkenntnis kann auch auf dem Umweg über § 281 Z 4 StPO nicht angefochten werden.

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