RS0075005 – OGH Rechtssatz
RS0075005 – OGH Rechtssatz
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Die nach Abschluß der Voruntersuchung und nach Rechtswirksamkeit einer Anklage - im Zwischenverfahren vom Untersuchungsrichter unter Beachtung der im § 162 a StPO normierten Kautelen durchgeführte "kontradiktorische" Vernehmung eines Zeugen entspricht dem Gesetz und dient vornehmlich der Sicherung der in Art 6 Abs 3 lit d MRK umschriebenen Verteidigungsrechte des Angeklagten.