JudikaturJustizRS0099250

RS0099250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des Abs 1 des § 281 StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne dieses Antrages mit Zwischenerkenntnis entschieden worden ist; die Hintansetzung von Verfahrensgrundsätzen zum Nachteil eines Beschwerdeführers muss also durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis des erkennenden Gerichtes erfolgt sein.

Entscheidungen
102