JudikaturJustizRS0092102

RS0092102 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2024

Für die objektive Eignung einer Drohung ist es ohne Bedeutung, ob der Bedrohte, sei es aus übergroßer Ängstlichkeit, sei es aus besonderem Mut oder Gleichmut, bei Beurteilung der Lage aus seiner Sicht von einem Durchschnittsmaßstab abweichende Befürchtungen hegt oder nicht.

Entscheidungen
51