G307 2336794-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die Austrolaw SOMMERBAUER&DOHR, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2026, Zahl XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
A) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids richtig zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.02.2026 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.“
B) beschlossen:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde im Bundesgebiet wiederholt verdächtigt, einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein sowie das Vergehen des Betruges begangen zu haben.
2. Mit Schreiben vom 21.07.2025 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
3. Mit dem im Spruch genanntem Bescheid des BFA vom 10.10.2025, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
4. Am 10.02.2026 brachte der BF durch die oben genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.10.2025, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid.
5. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.02.2026, der RV des BF zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
6. Mit am 20.02.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 11.02.2026.
Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
7. Die Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vom BFA am 22.02.2026 vorgelegt und langten dort am 25.02.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger.
1.2. Er weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem ZMR):
19.07.2023 – 07.05.2024 Hauptwohnsitz XXXX
17.10.2024 – 13.08.2025 Hauptwohnsitz XXXX
13.08.2025 – 19.01.2026 Hauptwohnsitz XXXX
Der BF ging im Bundesgebiet folgenden Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug):
09.11.2023 – 15.11.2023 Angestellter bei der XXXX
14.02.2024 – 31.05.2024 gewerbl. selbstständiger Erwerbstätiger
27.05.2024 – 29.11.2024 Arbeiter bei der XXXX
25.06.2025 – 03.02.2026 Arbeiter bei der XXXX
Am 11.09.2025 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer (vgl. Auszug aus dem IZR).
1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2026, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2026, wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges gemäß §§ 15, 146 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich sowie Strafkarte Oz 3).
1.4. Mit Schreiben vom 21.07.2025, forderte das BFA den BF auf, binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten (vgl. Parteiengehör AS 377ff).
Die Zustellung dieses Parteiengehörs wurde per RSa an die – damals aufrechte – Meldeadresse in der XXXX , des seinerzeit noch unvertretenen BF verfügt. Das Parteiengehör wurde durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 25.07.2025 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Das Parteiengehör wurde am 18.08.2025 als unbehoben an das BFA retourniert (vgl. Kuvert AS 381).
1.5. Mit oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA vom 10.10.2025, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) (vgl. Bescheid vom 10.10.2025 AS 431ff).
Die Zustellung dieses Bescheides wurde per RSa an die – damals aufrechte – Meldeadresse in der XXXX des seinerzeit noch unvertretenen BF verfügt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 15.10.2025 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Der Bescheid wurde am 06.11.2025 als unbehoben an das BFA retourniert (vgl. Kuvert AS 473).
Ausgehend von der Zustellung des Bescheides vom 10.10.2025 und des Beginns der Abholfrist am 15.10.2025, endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.11.2025.
1.6. Am XXXX .2026 wurde der BF einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und anschließend am XXXX .2026 am Landweg nach Rumänien abgeschoben (vgl. Auszug aus dem IZR; Beschwerdeausführungen AS 478 sowie Ausführungen des BFA in der Beschwerdevorlage).
1.7. Am 10.02.2026 brachte der BF durch seine RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.10.2025, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid (vgl. AS 477ff).
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.02.2026, der RV des BF zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) (vgl. Bescheid vom 11.02.2026 AS 483ff).
Mit am 20.02.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.02.2026 (vgl. Beschwerde vom 20.02.2026 AS 509ff).
1.8. Es liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der rechtszeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2025 gehindert hätte, vor.
2. Beweiswürdigung:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.
2.2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.3. Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Zentrale Fremden-, das Straf-, das Zentrale Melderegister sowie in den Sozialversicherungsdatenauszug.
2.2.4. Die Hinterlegung des Bescheides der belangten Behörde vom 10.10.2025 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Kuvert, an dem der Hinterlegungsort und das Einlegedatum mit Beginn der Abholfrist am 15.10.2025 festgehalten ist.
2.2.5. Unter Zugrundlegung des Datums der Hinterlegung und jenes Zeitpunktes, ab welchem dem BF die Abholung des Bescheides offen stand (konkret der 15.10.2025), wurden die entsprechenden Feststellungen zu Beginn und Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist getroffen.
2.2.6. Zur Feststellung, dass kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2025 gehindert hätte vorliegt, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2.2.7. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, insbesondere den im gesamten Verfahren vom BF gemachten eigenen Angaben und vorgelegten Unterlagen, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom Bundesamt bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden konnten. Auf die in den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des Bescheides – Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet wie folgt:
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und sind es nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).
Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 AVG lautet wie folgt:
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 ZuStG lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
…
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG lautet wie folgt:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
3.1.2. Vorweg ist festzuhalten, dass – wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat – Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag überschritte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. VwGH 14.07.2005, 2003/06/0015). Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheides ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (vgl. VwGH 26.04.2012, 2010/07/0129). Das gilt gleichermaßen für Entscheidungen der VwG (VwGH 18.12.2020, 2019/10/0163; zuletzt VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147).
Da das Verwaltungsgericht die Sache inhaltlich behandelt hat, stellt der Umstand, dass die Beschwerde zurückgewiesen statt abgewiesen wurde, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt (vgl. VwGH 17.02.2011, 2009/07/0109; 12.06.2013, 2011/04/0169, jeweils mwN sowie VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073).
Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheids ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (Hinweis E 14.07.2005, 2003/06/0015; E 17.05.2004, 2002/06/0203).
Das BFA hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF – ungeachtet der Fehlbezeichnung als „Zurückweisung“ im Spruch des angefochtenen Bescheids – der Sache nach eine meritorische Entscheidung getroffen, indem es die inhaltlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG geprüft (und verneint) hat (siehe dazu Punkt 3.1.5.).
Das BVwG kann daher ohne Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens eine Maßgabebestätigung in Form der Abweisung des ursprünglichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vornehmen.
3.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).
Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; 15.9.2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vgl auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; vgl auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH 23.5.1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10.10.1991, 91/06/0162; 3.4.2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah (vgl zu § 308 BAO VwGH 31.10.1991, 90/16/0148; 25.1.1995, 94/13/0236; 23.5.1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Verschulden der Partei (auch ein Mitverschulden [Hellbling 473 f]) steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach nur dann entgegen, wenn es den „minderen Grad des Versehens“ übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17.5.1990, 90/06/0062; 19.5.1994, 94/18/0226; 13.12.2011, 2011/22/0301), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112; 23.5.2001, 99/06/0039; 1.6.2006, 2005/07/0044; vgl auch VfGH 8.6.2017, E 532/2017; 11.10.2017, E 2959/2017; Hengstschläger/Leeb6 Rz 606; Schulev-Steindl6 Rz 357). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 8.10.1990, 90/15/0134; 27.6.2008, 2008/11/0099; 8.10.2014, 2012/10/0100). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.6.2003, 2003/10/0114; 26.6.2008, 2008/05/0122) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 40 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
3.1.4. Im konkreten Fall ergibt sich daraus:
3.1.5. Mit Schreiben vom 21.07.2025, forderte das BFA den BF auf, binnen zwei Wochen ab dessen Erhalt zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten (vgl. Parteiengehör AS 377ff).
Die Zustellung dieses Parteiengehörs wurde per RSa an die – damals aufrechte – Meldeadresse in der XXXX des seinerzeit noch unvertretenen BF verfügt. Das Parteiengehör wurde durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 25.07.2025 zugestellt. Eine Verständigung der Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Das Parteiengehör wurde am 18.08.2025 als unbehoben an das BFA retourniert (vgl. Kuvert AS 381).
Mit oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA vom 10.10.2025, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) (vgl. Bescheid vom 10.10.2025 AS 431ff).
Die Zustellung dieses Bescheides wurde per RSa an die – damals aufrechte – Meldeadresse in der XXXX des seinerzeit noch unvertretenen BF verfügt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 15.10.2025 zugestellt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Der Bescheid wurde am 06.11.2025 als unbehoben an das BFA retourniert (vgl. Kuvert AS 473).
Ausgehend von der Zustellung des Bescheides vom 10.10.2025 am 15.10.2025 (Beginn der Abholfrist) endete die vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 12.11.2025.
Am 10.02.2026 brachte der BF durch seine RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.10.2025, mit welchem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ein und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid (vgl. AS 477ff).
Begründend wurde betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass der BF erstmals am XXXX .2026 von dem gegen ihn anhängigen Verfahren vor dem BFA erfahren habe. Er sei am XXXX .2026 von der Polizei angehalten worden, wo man ihn über das Verfahren unterrichtet habe. Der BF habe weder den Bescheid vom 10.10.2025 noch eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erhalten. Es habe keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 10.10.2025 gegeben. Der BF habe davon erst am XXXX .2026 Kenntnis erlangt und daher keine rechtzeitige Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2025 erheben können. Sollte tatsächlich eine rechtmäßige Zustellung an eine noch auszuforschende Person erfolgt sein – was vom BF nicht überprüft werden könne – und möglicherweise bereits hier ein Fehler passiert sein – so habe der BF von dem Zustellvorgang dennoch ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt. Der BF führe einen ordnungsgemäßen Posteingang, sodass es selten bis gar nicht vorkomme, dass Poststücke verschwänden. Es komme auch nie vor, dass jemand anders für den BF Poststücke übernehme, jedenfalls habe der BF niemanden dazu je einen Auftrag erteilt. Jedenfalls sei die Zustellung ohne Verschulden des BF nicht wahrgenommen worden. Eine Hinterlegungsanzeige habe ebenfalls nicht vorgelegen. Den BF treffe für diesen Fall lediglich, wenn überhaupt, ein minderer Grad des Versehens. Da der BF durch ein unvorhergesehenes Ereignis, nämlich dadurch, dass er von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung, nämlich der Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2025 verhindert gewesen sei, stelle er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (AS 478f).
Mit oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 11.02.2026, der RV der RV des BF zugestellt am selben Tag, wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) (vgl. Bescheid vom 11.02.2026 AS 483ff).
Das BFA begründete die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in seinem Bescheid vom 11.02.2026 damit, dass dem BF sowohl das Parteiengehör als auch der Bescheid vom 10.10.2025 an seiner jeweils aufrechten Meldeadresse durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Beide Schriftstücke seien unbehoben an das BFA retourniert worden. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde sodann Folgendes ausgeführt:
„In Ihrem Fall erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung daher aus folgenden Gründen als nicht rechtzeitig:
Nach § 17 Abs. 3 ZustG wurde Ihnen sowohl das Parteiengehör als auch der Bescheid über die Erlassung eines 5jährigen Aufenthaltsverbotes rechtswirksam an Ihrer österreichischen Meldeadresse zugestellt. Sie wurden jeweils nach einem erfolglosen Zustellversuch von der Hinterlegung der Schriftstücke verständigt, wie sich dies aus den, dem BFA rückübermittelten Schriftstücken wie auch aus der Aufzeichnung der dualen Zustellung ganz klar ergibt.
Ein Vergessen ist nach der Judikatur zwar ohne Zweifel ein Ereignis im Sinne eines inneren Vorgangs, keinesfalls kann im gegenständlichen Fall aber davon ausgegangen werden, dass dies wie in § 33 Abs. 1 VwGVG gefordert, auch unvorhersehbar oder unabwendbar gewesen wäre, zumal kein Hinzutreten besonders ausschlaggebender Umstände, etwa bestürzende Ereignisse oder seelische Erschütterungen geltend gemacht wurde (VwGH 8.10.1963, 1987/62). Die Behörde erkennt daher kein Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses. Nach § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn ebendiese Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde. Weder Sie noch Ihre rechtsfreundliche Vertretung haben diesbezügliche Gründe genannt, sondern gehen von einer fehlerhaften oder gar nicht erfolgten Zustellung aus. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie sich aus den rückübermittelten Schriftstücken wie auch aus der Dualen Zustellung ganz klar ergibt.
Ihr Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.02.2026 ist daher zurückzuweisen“ (AS 491).
Mit am 20.02.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte RV Beschwerde gegen den oben im Spruch des Erkenntnisses genannten Bescheid des BFA vom 11.02.2026 (vgl. Beschwerde vom 20.02.2026 AS 509ff).
Begründend führte der BF zunächst aus, dass das BFA im Bescheid ausführe, dem BF sei das schriftliche Parteiengehör an der Adresse in XXXX , am 25.07.2025 durch Hinterlegung zugestellt worden und sei das Schriftstück nicht behoben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF jedoch nicht an dieser Adresse gemeldet gewesen. Das BFA führe im Bescheid selbst aus, dass der BF an dieser Adresse erst ab 13.08.2025 gemeldet gewesen sei. Der Bescheid sei daher in diesem Punkt aktenwidrig (AS 510). Dem diesbezüglichen Vorbringen des BF ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass der BF erst ab dem 13.08.2025 in der XXXX gemeldet war, das Parteiengehör wurde aber – entgegen den offenkundig unrichtigen Ausführungen des BFA im Bescheid vom 11.02.2026 – an seiner damals aufrechten Meldeadresse in der XXXX durch Hinterlegung am 25.07.2025 zugestellt.
Der BF führte in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.02.2026 weiters aus, dass er auch den Bescheid des BFA vom 10.10.2025 nicht erhalten habe. Dieser sei offenbar nicht rechtswirksam zugestellt worden. Der BF habe keine Hinterlegungsanzeige im Postkasten vorgefunden, weshalb auch keine ordnungsgemäße Zustellung vorliege. Es wäre jedenfalls eine Einvernahme des BF erforderlich gewesen. Es seien seitens der Behörde überhaupt keine objektivierbaren Feststellungen, ob an der Adresse in der XXXX tatsächlich eine Hinterlegungsanzeige im Postkasten des BF eingeworfen worden sei, erfolgt. Diesbezüglich wären sowohl der BF als auch der Postzusteller einzuvernehmen gewesen. Es liege daher keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 10.10.2025 vor, woran den BF jedenfalls kein Verschulden, allenfalls ein minderer Grad des Versehens, treffe. Sollte eine rechtmäßige Zustellung erfolgt sein, habe der BF dennoch ohne sein Verschulden seinerseits vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangt und die Zustellung daher nicht rechtwirksam wahrnehmen können. Hinterlegungsanzeige habe keine vorgelegen. Der BF führe einen ordnungsgemäßen Posteingang (AS 510f).
3.1.6. Hinsichtlich des Vorbringens des BF, er habe keine Hinterlegungsanzeige erhalten bzw. es habe eine solche nicht gegeben, ist auf folgende Rechtsprechung des VwGH zu verweisen:
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 01.02.2019, Ro 2018/02/0014, Rn. 14, mwN). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237, mwN). (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097)
Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also im Revisionsfall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175 ). Selbiges gilt für das Vorbringen, das Schreiben nicht behoben zu haben, sodass, da die Sendung auch nicht retourniert worden sei, anzunehmen sei, dass "etwas schiefgegangen" sei. (VwGH 07.09.2023, Ra 2022/15/0097)
Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es ohne Belang, ob der Partei die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen. (zuletzt VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199)
Wurde eine Hinterlegungsanzeige tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt, ist somit, um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, unter anderem die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist (VwGH 25.07.2007, 2007/11/0103). (VwGH 12.03.2025, Ra 2024/09/0088)
Im Falle der Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um eine solche Unkenntnis zu vermeiden. (VwGH 22.08.2025, Ra 2024/21/0118)
Wie der VwGH in stRsp ausgeführt hat (Hinweis E 26.9.1990, 89/13/0240), ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (Hinweis B 28.06.1989, 89/16/0093 sowie VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119).
Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist (hier: der Berufungsfrist betreffend den an ihn ergangenen Aufenthaltsverbots-Bescheid) geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus (Hinweis E 20.01.1998, 97/08/0545). (VwGH 24.11.2025, Ra 2025/08/0051)
Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet. Wenn der BF behauptet, im fraglichen Zeitraum keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige erlangt zu haben, wobei er vorbrachte, dass seine Ehegattin täglich den Briefkasten entleert, so wird damit der Sache nach eine solche Unkenntnis vom Zustellvorgang geltend gemacht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der BF behauptet, die Hinterlegungsanzeige sei durch dritte Personen entfernt worden; auf welche Weise eine solche Hinterlegungsanzeige verschwunden ist, wird demjenigen, der von einem Zustellvorgang gar keine Kenntnis erlangte, in der Regel nicht bekannt sein. Das Vorbringen des BF, er (bzw. seine Ehegattin) habe während des "gesamten Hinterlegungszeitraumes eines Hinterlegungsanzeige nicht vorgefunden", stellte daher – hielte man es für erwiesen und nähme man ferner an, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist - einen Wiedereinsetzungsgrund dar (siehe dazu VwGH 04.02.2020, 97/19/1484).
Der Wiedereinsetzungsantrag enthielt keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was der Antragsteller üblicherweise unternahm um sicherzustellen, dass er - soweit möglich - von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung der Hausbrieffachanlage besorgte, wie oft eine solche Entleerung erfolgte und welche Vorkehrungen der Antragsteller für den Fall der Entleerung der Hausbrieffachanlage durch seine Schwester traf, damit ihm tunlichst kein für ihn bestimmtes Schriftstück entginge. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher derartiger Ausführungen ist es dem Antragsteller nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (Hinweis E 21.12.1999, 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239 sowie VwGH 04.02.2020, 97/19/1484).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes behauptungsmäßiges Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 04.12.1998, Zlen. 96/19/3315, 3316, 3674 und 3675).
3.1.7. Im gegenständlichen Fall brachte der BF lediglich unsubstantiiert vor, weder betreffend das Parteiengehör vom 21.07.2025 noch in Bezug auf den Bescheid des BFA vom 10.10.2025 eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, obwohl er einen „ordnungsgemäßen Posteingang führe, sodass es selten bis gar nicht vorkomme, dass Poststücke verschwinden“.
Weiterführende Angaben sind weder dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2026 zu entnehmen. So erstattete der BF iSd og. Judikatur des VwGH im gesamten Verfahren keinerlei detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was er üblicherweise unternahm um sicherzustellen, dass er – soweit möglich – von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Es ist auch darauf zu verweisen, dass dem BF zwei Mal an zwei verschiedenen Wohnadressen behördliche Schriftstücke durch Hinterlegung zugestellt wurden. Der BF gab in beiden Fällen an, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben. Schon aufgrund dessen sind erhebliche Zweifel an den Ausführungen des BF, wonach er einen „ordnungsgemäßen Posteingang führe“ und ihn kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffen, aufgekommen.
Dem BF ist es insgesamt nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.
Es kann daher nicht erkannt werden, dass ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis vorlag bzw. die Fristversäumung nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides war sohin mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wird.
Zu Spruchteil B)
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen.
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.10.2025 wurde, ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 15.10.2025 und damit einhergehend mit einem Ende der Rechtsmittelfrist am 12.11.2025, erst gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.02.2026 und daher nach Ablauf der Beschwerdefrist beim BFA eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Wie bereits oben ausgeführt, lagen keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe vor, sodass sich die Beschwerde als verspätet erweist und als solche zurückzuweisen war.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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