Soweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf § 71 AVG gestützt und hätte stattdessen § 33 VwGVG 2014 anwenden müssen, wird nicht dargelegt, inwiefern der Revisionswerber dadurch im geltend gemachten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt wurde.
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