JudikaturVwGH

Ra 2015/06/0113 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2015

Nach Ansicht des Revisionswerbers sei eine allfällige Verspätung der Beschwerde "geheilt", wenn das VwG nach Einlangen der Beschwerde tätig werde und Verfahrensschritte, wie beispielsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, setze. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG 2014 legt die Beschwerdefrist mit vier Wochen fest. Diese Frist ist (als gesetzliche Frist) zwar restituierbar, aber nicht verlängerbar (§ 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG). (Allfällige) Verfahrenshandlungen des VwG können den Lauf der Beschwerdefrist daher weder hemmen noch verlängern. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0053) liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Auch die vorherige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung steht demnach einer Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung nicht entgegen.

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