JudikaturVwGH

Ra 2023/07/0147 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2025

Soweit § 19 Abs. 2 Z 1 Stmk GSLG vorsieht, dass auf Antrag über "Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes" zu entscheiden ist, ergibt sich daraus nicht die Zulässigkeit eines (bloßen) Feststellungsantrages hinsichtlich des Bringungsrechtes. Die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist vielmehr auch insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, die es ausschließen, einen Feststellungsbescheid in Fällen zu erlassen, in welchen dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen wird (VwGH 21.3.2002, 2000/07/0033). Dem gegenüber hat der VwGH es jedoch als zulässig erachtet, dass sich ein Mitglied einer Güterweggenossenschaft an die Agrarbehörde mit dem Begehren wendet, Unterlassungsaufträge gegenüber den anderen Mitgliedern zur Hintanhaltung von Missständen - insbesondere hinsichtlich einer nicht dem Stmk GSLG und den Satzungen der Güterweggenossenschaft entsprechenden Nutzung der Bringungsanlage - zu erlassen (VwGH 16.12.2010, 2009/07/0119; VwGH 20.2.2014, 2013/07/0148; VwGH 3.10.2018, Ra 2018/07/0423 bis 0425; VwGH 2000/07/0033; VwGH 23.3.2006, 2004/07/0151).

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