§ 47 Urkunden
§ 47 Urkunden — AVG
§ 47 Urkunden — AVG
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Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1995
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12064998
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden ist von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, daß inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, daß die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.
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