Ra 2015/22/0082 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörde hat die Anträge der Fremden gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen, ohne eine Prüfung in der Sache vorzunehmen. Eine erstmalige Sachentscheidung durch das VwG hätte daher den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer inhaltlichen Behandlung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde) überschritten und sich daher schon mangels Zuständigkeit des VwG als unzulässig erwiesen (Hinweis E 29. September 2011, 2010/21/0429; E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040).