Im Falle der Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um eine solche Unkenntnis zu vermeiden.
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