Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame
gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige)
geht zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren
obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist
(hier: der Berufungsfrist betreffend den an ihn ergangenen
Aufenthaltsverbots-Bescheid) geltend zu machen, der nicht durch ein
leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt
wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die
Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des
Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben,
reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine
Wiedereinsetzung nicht aus (Hinweis E 20. Jänner 1998, 97/08/0545).
Rückverweise