Der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt auch für einen beruflichen Parteienvertreter kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann (vgl. E 13. Oktober 2009, 2009/17/0154).
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