Ra 2023/07/0147 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl VwGH vom 26. März 2015, 2011/07/0247). Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl VwGH vom 22. August 2012, 2008/17/0245 sowie vom 17. November 2008, 2008/17/0163). Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl VwGH 26. April 2013, 2010/11/0089). Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf. Im vorliegenden Fall wurde die gesonderte bescheidmäßige Feststellung des konkreten Ausmaßes der Referenzfläche 2014 begehrt. Es besteht weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids. Das konkrete Ausmaß der Referenzfläche für das Jahr 2014 ist letztlich im Verfahren über den Mehrfachantrag Flächen 2014 auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie zu prüfen und zu entscheiden.