Ra 2015/22/0115 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. E 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003; E 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0040; B 16. September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Ausgehend davon, dass das VwG die bekämpften Bescheide als bloße Zurückweisungen der Anträge angesehen hat (gegen diese Annahme wird im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit der Revision nichts vorgebracht), hat es zu Recht nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen abgesprochen und diesbezüglich eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung der bekämpften Bescheide getroffen (vgl. E 29. April 2015, 2013/08/0136, und zu den Rechtsfolgen der Behebung § 28 Abs. 5 VwGVG 2014). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrunde liegenden Anträge hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.