Ra 2015/08/0005 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Frage der Unabwendbarkeit eines Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, ist nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fern zu bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0088).