VwGVG
Gliederung
(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 7 VwGVG · VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 7 Beschwerderecht und Beschwerdefrist
…2. Hauptstück Verfahren 1. Abschnitt Beschwerde § 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden…
§ 59 Inkrafttreten
…Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. (5) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 13, § 24 Abs. 2 Z 1, § …
§ 39 Beschwerdeverzicht
…Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2) nicht wirksam abgeben.…
§ 26 SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 26 Beschwerdeverfahren
…1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden. (2) Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.…
§ 26 Oö. SHG 1998 · Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 26 § 26Beschwerdeverfahren
…§ 26 Beschwerdeverfahren (1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden. (2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer…
§ 77 FPG · FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 77 Gelinderes Mittel
…dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung ( § 7 Abs. 1 VwGVG ) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (7) Die näheren Bestimmungen…
§ 71 Auflagen für den Durchsetzungsaufschub
…zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung ( § 7 Abs. 1 VwGVG ) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht…
§ 46a Duldung
…vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung ( § 7 Abs. 1 VwGVG ) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß. (3) Vom Fremden zu…
§ 56 Auflagen bei Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise
…dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung ( § 7 Abs. 1 VwGVG ) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (5) Die näheren Bestimmungen…
§ 29 AsylG 2005 · AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 29 Mitteilungspflichten
…Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen und unter Berücksichtigung relevanter besonderer Verfahrensgarantien hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens dem Antragsteller mit Verfahrensanordnung ( § 7 Abs. 1 VwGVG ) mitzuteilen, 1. dass die Zulässigkeit des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfahrensverordnung geprüft wird…
§ 15a Meldeverpflichtung
…dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung ( § 7 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG , BGBl. I Nr. 33/2013) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 …
§ 22 Entscheidungen
…5) Kommt Art. 35 Abs. 7 der Verfahrensverordnung zur Anwendung, so ist der Antragsteller von der Verlängerung der Entscheidungsfrist mittels Verfahrensanordnung ( § 7 Abs. 1 VwGVG ) zu unterrichten. (6) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Rechts auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 ergehen mündlich in Bescheidform. Die…
§ 15b Anordnung der Unterkunftnahme
…§ 15b. (1) Einem Antragsteller kann mittels Verfahrensanordnung ( § 7 Abs. 1 VwGVG ) des Bundesamtes aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder bei Fluchtgefahr aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier…
§ 16 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 16 Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
…§ 16. (1) Abweichend von § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ( VwGVG ), BGBl. I Nr. 33/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Art. …
§ 36c NO · NO · Notariatsordnung
§ 36c
…enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; auf die in §§ 7 und 9 VwGVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Notar seine Partei jedenfalls davon in…
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